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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_120/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 25. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella und Kernen, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 2. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch der 1953 geborenen C.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, soweit die Zeit bis 11. April 2007 betreffend, ab; in Bezug auf die Zeit danach wies es die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 30. Mai 2008). 
 
Vom 30. Juni bis 2. Juli 2009 wurde C.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz polydisziplinär untersucht und begutachtet (Expertise vom 22. Oktober 2009). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2010 einen Rentenanspruch ab 11. April 2007. 
 
B. 
Die Beschwerde der C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 2. September 2010 ab. 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 2. September 2010 sei aufzuheben, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festzustellen und eine entsprechende Invalidenrente zuzusprechen sowie, eventualiter, eine neue unabhängige und neutrale medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes, allenfalls durch ein von der IV-Stelle und von ihr ausgewähltes paritätisch besetztes Gutachter-Gremium anzuordnen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 11. April 2007. Für die Zeit davor ist der Rentenanspruch mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2008 rechtskräftig im verneinenden Sinne beurteilt (BGE 135 V 141; vgl. auch Urteil 9C _ 210/2011 vom 21. April 2011 E. 1 und 2). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,32 (= hypothetisches erwerbliches Arbeitspensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von 32 %; Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507, 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff.) einen Invaliditätsgrad von 25 % (0,32 x 25 % + 0,68 x 24,7 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Arbeitsfähigkeit hat sie entsprechend der Einschätzung in dem von der IV-Stelle eingeholten MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2009 auf 30-50 % in angepassten Tätigkeiten festgesetzt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, dem Gutachten vom 22. Oktober 2009 komme kein voller Beweiswert zu, da die MEDAS wirtschaftlich von der auftraggebenden IV-Stelle abhängig seien, was zum Anschein der Befangenheit führe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbriefte Recht auf ein unabhängiges und faires Verfahren seien insofern verletzt, als sie niemals durch eine neutrale Abklärungsstelle begutachtet worden sei und die Vorinstanz es abgelehnt habe, die gerügte Verfahrensverletzung anlässlich der medizinischen Abklärungen juristisch zu analysieren und zu beurteilen. Dabei beruft sie sich wie schon vor Vorinstanz hauptsächlich auf ein von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich verfasstes Gutachten vom 11. Februar 2010. 
 
4. 
4.1 Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 hat das Bundesgericht zu der insbesondere im erwähnten Rechtsgutachten erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis Abs. 1 IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven: 
(auf administrativer Ebene) 
- Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1), 
- Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2), 
- Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3), 
- Stärkung der Partizipationsrechte: 
-- Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93); 
-- Der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446). 
(auf gerichtlicher [erstinstanzlicher] Ebene): 
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 Nr. 18 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2). 
 
Schliesslich hat das Bundesgericht entschieden, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6). 
 
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, nach der Rechtsprechung sei den MEDAS-Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert beizumessen, wie das Bundesgericht in den vergangenen Jahren trotz wiederholt geäusserter Kritik entschieden habe. Dies gelte auch in Bezug auf die Expertise vom 22. Oktober 2009, welche den inhaltlichen Beweisanforderungen gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 genüge. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in der teilweise wortwörtlichen Wiedergabe von Stellen aus dem Rechtsgutachten Müller/Reich vom 11. Februar 2010, ohne dass dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll (Art. 105 Abs.1 und 2 BGG; Urteile 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1 und 9C_179/2011 vom 16. Mai 2011 E.3.1), insbesondere inhaltlich nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2009 abgestellt werden kann. Gegenteils hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz auch die übrigen ärztlichen Unterlagen gewürdigt hat. Ebenfalls macht sie keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Ärzte geltend, wofür sich in den Akten im Übrigen auch keine Anhaltspunkte finden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den vorinstanzlich bejahten Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 22. Oktober 2009 in Frage zu stellen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, zumal sich dessen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von (unverändert) 30-50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten stimmig in die umfangreichen medizinischen Akten einfügt. 
 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Juli 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler