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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_384/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit gegen seine beiden Geschwister gerichteter Klage vom 8. November 2012 stellte X.________ die Begehren, der Nachlass der Mutter und der Nachlass des Vaters seien gerichtlich festzustellen und im Anschluss zu teilen (Ziff. 1), die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Vorempfang von Fr. 70'000.-- zur Ausgleichung zu bringen, wobei ihm sein Pflichtteil daran von Fr. 17'500.-- zuzusprechen sei, und die Erben seien zu verpflichten, weitere Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen (Ziff. 2), und die Verfügungen seien auf das erlaubte Mass herabzusetzen, sofern die Pflichtteile verletzt seien (Ziff. 3). 
 
B.  
Am 29. November 2012 verlangte das Bezirksgericht Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 24'750.--. Auf Wiedererwägungsgesuch von X.________ hin wurde der Vorschuss am 18. März 2013 auf Fr. 11'750.-- festgesetzt. 
 
Dagegen erhob X.________ eine Beschwerde. Er stellte die Begehren, der Beschluss vom 18. März 2013 sei aufzuheben und aufgrund der Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO sei bei der Festsetzung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO von einem Mindeststreitwert von Fr. 17'500.-- auszugehen. 
 
Mit Entscheid vom 18. April 2013 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 21. Mai 2013 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, dieser sei aufzuheben und angesichts einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO sei bei der Festsetzung des Kostenvorschusses von einem Streitwert von Fr. 17'500.-- auszugehen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 75 BGG) betreffend Gerichtskostenvorschuss. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der u.a. dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 137 III 324 E. 1.1 S. 328). 
 
Bei Gerichtskostenvorschüssen liegt jedenfalls dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn mit der Zahlungsaufforderung die Androhung verbunden ist, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 303; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603). Indes ist zweifelhaft, ob dies auch dann gilt, wenn nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens, sondern nur die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses strittig ist und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft. Diese im Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1 ausdrücklich aufgeworfene, aber nicht abschliessend beurteilte Frage kann auch vorliegend offen bleiben, weil der Beschwerde in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein kann, wie die nachfolgende E. 4 zeigt. 
 
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen bieten keine Probleme: Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine Erbteilungsklage und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 ff. BGG. Gemäss kantonalen Feststellungen, welche im Zusammenhang mit der Begründung der Eintretensvoraussetzungen auch vom Beschwerdeführer betont werden, beträgt der Streitwert Fr. 175'000.--, womit der Mindestbetrag gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist. 
 
2.  
Nach der Meinung des Obergerichtes war das Rechtsbegehren der kantonalen Beschwerde insofern ungenügend, als der Beschwerdeführer sich nicht damit hätte begnügen dürfen, eine Neufestsetzung des Vorschusses auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 17'500.-- zu verlangen, sondern er konkret hätte angeben müssen, wie der Kostenfestsetzungsbeschluss anstelle des angefochtenen richtigerweise lauten müsste, d.h. dass er den ihm als angemessen erscheinenden Kostenvorschuss hätte beziffern müssen. 
 
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Art. 29 BV geltend und wirft dem Obergericht vor, überspannte Anforderungen an die Begründung gestellt zu haben, bestimme doch das Gericht gestützt auf § 4 GebV/ZH die Gerichtskosten. 
 
Zwar geht es vorliegend weniger um die Anforderungen an die Begründung als vielmehr um die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, aber in der Sache ist die Kritik des Beschwerdeführers nachvollziehbar: Die Klageschrift hat u.a. ein Rechtsbegehren und die Angabe des Streitwertes zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b ZPO); hier steht die Prozesspartei in der Pflicht. Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich der Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht diesen festsetzt, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet und sich die Parteien nicht einigen können oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen der den Kantonen zustehenden Tarifhoheit (dazu weiter unten) ergeben sich aus dem feststehenden oder festgesetzten Streitwert die konkreten Gerichtskosten, welche das Gericht von Amtes wegen festsetzt (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und wofür es bis zur mutmasslichen Höhe von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen kann (Art. 98 ZPO). Was nun die Höhe der Kosten anbelangt, hat das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen der den Kantonen zustehenden Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) am 8. September 2010 die GebV OG erlassen, deren § 4 Abs. 1 für die ordentlichen Gebühren bei vermögensrechtlichen Streitsachen eine Tabelle enthält. Es obliegt (ausschliesslich und hoheitlich) dem Gericht, auf der Grundlage dieser Tabelle die Gerichtskosten und bis zu deren mutmasslicher Höhe den Vorschuss festzusetzen. 
 
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern es unabdingbar wäre, im Beschwerdebegehren den angemessen erscheinenden Kostenvorschuss anzugeben, und es nicht ausreichen soll, wenn der Beschwerdeführer die in seinen Augen zutreffende Höhe des Streitwertes bezeichnet und eine entsprechende Festsetzung der Gerichtskosten bzw. des Vorschusses verlangt. Die vom Obergericht angeführten Literaturverweise sind jedenfalls nicht topisch, beziehen sie sich doch auf Forderungsbegehren, welche sich bei Gutheissung unmittelbar im Dispositiv des betreffenden Entscheides spiegeln, und nicht auf die seitens des Gerichtes von Amtes wegen festgesetzten Kostenvorschüsse. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann aber insofern offen bleiben, als sich das Obergericht auch in der Sache selbst ausführlich geäussert hat und diese Begründung offensichtlich zutreffend ist. 
 
3.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass sich der Streitwert bei der Erbteilungsklage nach der Grösse des klägerischen Erbteils richte, solange nicht der Teilungsanspruch selbst streitig sei. Soweit ersichtlich sei vorliegend nicht der Teilungsanspruch an sich strittig, sondern die Höhe des Nachlasses. Gemäss klägerischer Darstellung seien mindestens Fr. 700'000.-- des Vermögens verschwunden, wobei unklar bleibe, wie es dazu gekommen sei, aber davon ausgegangen werden müsse, dass das Vermögen zugewendet worden sei; dabei seien die von der Beklagten 1 erfolgten Erklärungen als Schutzbehauptungen bezeichnet worden. Entsprechend dem Pflichtteil des Beschwerdeführers an diesen Vermögenswerten betrage der Streitwert mithin Fr. 175'000.--. Insbesondere liege nicht eine unbezifferte Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert im Sinn von Art. 85 Abs. 1 ZPO vor bzw. wäre der genannte Wert von Fr. 17'500.-- offensichtlich unrichtig im Sinn dieser Bestimmung, weil der Beschwerdeführer selbst vorbringe, die Edition der geforderten Unterlagen sei notwendig, um den tatsächlichen Nachlass und in der Folge die Anteile daran zu ermitteln. 
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 85 Abs. 1 ZPO geltend. Diese Norm gebe ihm die Möglichkeit, vorläufig einen blossen Mindeststreitwert anzugeben, und es sei ihm entgegen der Ansicht des Obergerichtes vor der Durchführung des Beweisverfahrens unmöglich, die Forderung zu beziffern. Im Übrigen stelle das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (Art. 97 Abs. 1 BGG), wenn es davon ausgehe, er habe behauptet, dass mindestens Fr. 700'000.-- des Vermögens  des Erblassers verschwunden seien; vielmehr habe er in der Klage lediglich festgehalten, dass Fr. 700'000.-- der Erblasser - d.h. des Erblassers und seiner vorverstorbenen Frau - verschwunden seien. Insofern habe er auch die Begehren gestellt, es seien die jeweiligen Erbschaften festzustellen, und mache er eben gerade nicht geltend, es gehe tatsächlich und effektiv um Fr. 700'000.--. Aus diesem Grund habe er lediglich den Pflichtteil an einem unbestrittenen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 70'000.-- als Mindestwert und damit als Streitwert angegeben.  
 
Vorweg ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus prozesstaktischen Gründen versucht, den Streitwert nach seinem Gutdünken zu steuern. So hielt er in der Klage auf S. 4 fest, dass zufolge des angegebenen Streitwertes von Fr. 17'500.-- das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange, während er in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in Zivilsachen im Zusammenhang mit der Begründung des Eintretens angesichts des erforderlichen Mindeststreitwertes von einem massgeblichen Streitwert von Fr. 175'000.-- ausgeht, um dann in der Sache selbst wiederum einen Streitwert von Fr. 17'500.-- zu behaupten. 
 
Das Obergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gesamte Nachlasswert massgebend sei, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist, während auf das Betreffnis des klagenden Erben abzustellen sei, wenn einzig der Anteil eines am Nachlass Berechtigten streitig ist (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398 m.w.H.). Was Art. 85 Abs. 1 ZPO betrifft, so regelt diese Norm einerseits die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn und andererseits die Stufenklage (statt vieler: Markus, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 85 ZPO). Dass Letzteres vorläge, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht; seine Klagebegehren beziehen sich denn auch unmittelbar auf Feststellung und Teilung der beiden Nachlässe. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Klage aus eigenen Stücken bereits dahingehend substanziiert, dass nachweislich rund Fr. 700'000.-- an ehelichem Vermögen verschwunden seien und davon ausgegangen werden müsse, dass diese Werte zugewendet worden seien (Klage S. 10 unten; Feststellung im angefochtenen Entscheid auf S. 3 f.). Mithin trägt die Erbteilungsklage u.a. über den Verbleib dieser Werte und die anschliessend in der Klage angeführte Ausgleichspflicht der Geschwister, so dass keine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn vorliegt und das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es die in der Klage genannte Summe zum Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung genommen hat. 
 
An der Sache vorbei geht im Übrigen der Vorwurf, das Obergericht habe übersehen, dass er nicht von "dem Erblasser", sondern von "den Erblassern" gesprochen habe: Beide Elternteile sind verstorben und die Erbteilungsklage bezieht sich ausdrücklich auf beide Nachlässe; mithin sind alle Vermögensteile betroffen, welche ursprünglich dem einen oder anderen Elternteil oder beiden gemeinsam gehörten. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein. 
 
4.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli