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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_314/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beweisverwertungsverbot; ambulante Massnahme; Willkür (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 3. Februar 2014 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt, die Ergebnisse der gegen ihn geführten Telefonüberwachung seien unverwertbar. Zudem habe die Vorinstanz seinen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme zu Unrecht abgelehnt. Sie verfüge nicht über das erforderliche Fachwissen, um sich über die von ihm eingereichten sachverständigen Feststellungen seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.________, hinwegzusetzen, und hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. 
 
2.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist die erstmals vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Rüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachung seien nicht verwertbar. Hierauf ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit der Rüge bezweckt, die Vorinstanz habe keine ambulante Massnahme angeordnet. Er scheint zu verkennen, dass die ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird und dessen Aufschub die Ausnahme ist (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er legt zudem weder dar, inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme erfüllt sein sollen, noch dass ein Aufschub des Strafvollzugs aus Gründen der Heilbehandlung geboten ist. Soweit er sinngemäss vorbringt, er sei aktuell kokainsüchtig, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die einen Suchtzustand aufgrund der Werte seiner Haaranalyse verneint, mit keinem Wort auseinander.  
 
 Im Übrigen gehen die Vorbringen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer hat vor beiden kantonalen Instanzen vehement einen regelmässigen Kokainkonsum oder eine allfällige Kokainsucht bestritten, und auch Dr. med. Y.________ geht in seinem Behandlungsbericht vom 29. Januar 2014 davon aus, dass "sporadischer, situativer Kokainkonsum (...) allenfalls noch nicht gänzlich überwunden [sei], von einer süchtigen Abhängigkeit [könne] aber nicht im entferntesten die Rede sein". Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BBG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held