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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_269/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 25. Januar 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.-- (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Mai 2016 betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist und ersuchte um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 16. Juni 2016 ab und stellte der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO gehe. Auch habe ein drohender Führerausweisentzug nicht zur Folge, dass die Bestellung eines amtlichen Verteidigers geboten sei, zumal der Beschwerdeführer nicht darlege, weshalb er dringend auf ein Auto angewiesen sei. Schliesslich sei die Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht komplex und erfordere keine Bestellung eines amtlichen Verteidigers. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Juli 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines amtlichen Verteidigers Recht verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Eusebio 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli