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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_321/2018  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Kreuzlingen, 
Konstanzerstrasse 13, Postfach 1044, 8280 Kreuzlingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2018 (ZR.2018.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Klage vom 10. Dezember 2009 beim Bezirksgericht Kreuzlingen beantragte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), B.________ sei zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 273'724.20 zu verpflichten. Diese verlangte ihrerseits widerklageweise die Zahlung von Fr. 55'128.25 zuzüglich Zins. Der Klage lagen verschiedene Vereinbarungen zugrunde, nämlich ein Konkubinatsvertrag, ein Kaufvertrag über den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, ein Abtretungsvertrag und eine Vereinbarung vom 30./31. Oktober 2005. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 2. Mai 2011 wies das Bezirksgericht Klage und Widerklage ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau schützte mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Dieses holte im November 2012 eine Expertise ein. Am 29. April 2016 entschied es erneut. Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Berufung ein. Das Obergericht hob den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 23. März 2017 (zugestellt am 21. August 2017) auf und wies die Streitsache zur Neubeurteilung zurück.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Kläger Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, das Bezirksgericht Kreuzlingen sei anzuweisen, die Klage umgehend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen (Ziff. 1). Es sei dem Bezirksgericht eine Frist bis zum Erlass des Endentscheids zu setzen (Ziff. 2). Eventualiter sei ein Ersatzgericht für den Prozess einzusetzen und subeventuell sei der Prozess vom Obergericht zu entscheiden (Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichts Kreuzlingen (Ziff. 4).  
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2018 ab, ohne Kosten zu erheben. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 11. April 2018 sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Kreuzlingen vorliege (Ziff. 2); das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Klage umgehend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen (Ziff. 3); es sei dem Bezirksgericht eine Frist bis zum Erlass des Endentscheids zu setzen (Ziff. 4). Eventualiter sei ein Ersatzgericht für diesen Prozesseinzusetzen (Ziff. 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichts Kreuzlingen (Ziff. 6). 
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bezirksgericht liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit Hinweisen). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteile 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4; 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). 
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 269 E. 3.1 S. 273, 312 E. 5.2 S. 332). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27; 127 III 385 E. 3a S. 389). 
 
2.  
Die Vorinstanz wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde zwar ab, trotzdem erwog sie, es erscheine mit Blick auf die gesamte Dauer des bisherigen Verfahrens nunmehr gerechtfertigt, dem Bezirksgericht hinsichtlich des nach der Rückweisung vom 23. März/21. August 2017 ausstehenden Beweisbeschlusses zeitliche Vorgaben zu machen. Ausgehend von der Stellungnahme des Bezirksgerichts, wonach die Aufarbeitung des Prozessstoffs in den Sommermonaten dieses Jahres möglich sein sollte, erscheine der Erlass eines erstinstanzlichen Beweisbeschlusses bis spätestens Ende September 2018 als angemessen. Insofern sei das Bezirksgericht gehalten, den Parteien bis spätestens zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Beweisbeschluss zuzustellen. 
Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz materiell eine Rechtsverzögerung bejaht, auch wenn sie keine entsprechende Feststellung traf. Denn ohne Bejahung einer solchen, hätte sie keinen Anlass gehabt, die Vorinstanz anzuhalten, bis spätestens Ende September 2018 den Beweisbeschluss zu fällen. Anderseits hielt sie aber fest - was widersprüchlich ist -, angesichts der grossen Belastung des Bezirksgerichts Kreuzlingen durch den "Straffall Kümmertshausen" sei nachvollziehbar, dass dieses seit der Rückweisung den Fall noch nicht wieder an die Hand nehmen konnte. Der gerichtsnotorische "Straffall Kümmertshausen" und die daraus zweifellos entstandene Überbelastung des Bezirksgerichts vermag jedoch nichts zu ändern (vgl. E. 1 hiervor); es ist Sache des Kantons, die entsprechenden Entlastungsmassnahmen zu treffen, damit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt, wenn nach einer Rückweisung bei einer bereits achteinhalb jährigen Verfahrensdauer innert mehr als einem halben Jahr kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt (erfolgen kann). 
Mit der Frist für das Erlassen des Beweisbeschlusses hat die Vorinstanz inhaltlich auch dem bei ihr gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1 teilweise stattgegeben, wonach das Bezirksgericht anzuweisen sei, die Klage umgehend an die Hand zu nehmen. Eine Frist bis Ende September 2018 entspricht bei dem zweifellos nicht einfachen Fall einer umgehenden Anhandnahme. Dass Frist bis spätestens Ende September 2018 eingeräumt wurde, obwohl die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin erwähnt hatte, der Fall werde in den Sommergerichtsferien an die Hand genommen, ist entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht widersprüchlich, denn es braucht erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit, bis in einem nicht einfachen Fall der Prozessstoff wieder durchgearbeitet ist und ein seriöser Beweisbeschluss ergehen kann. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis meint, Beweisbeschlüsse seien nicht anfechtbar. Im Hinblick auf eine Rechtsverzögerung kommt es nicht darauf an, sondern einzig, ob es angebracht ist, für Verfahrensschritte zeitliche Vorgaben zu machen. Insofern ist der Beschwerdeführer einzig in dem Sinn durch den angefochtenen Entscheid beschwert, als die Vorinstanz - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - darauf verzichtet hat, ihre Anordnung in das Dispositiv aufzunehmen. Dies ist vorliegend daher nachzuholen. In sinngemässer Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG erlässt das Bundesgericht die Anweisung zum weiteren Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen direkt gegenüber dem Bezirksgericht (vgl. auch Urteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3.1). 
Auf das ebenfalls begehrte Ansetzen einer Frist für den Endentscheid ist demgegenüber zu verzichten (vgl. auch zit. Urteil 5A_207/2018 E. 3.1). Es ist zu berücksichtigen, dass der angeordnete Zwischenschritt zu einem Beweisverfahren führt; dessen Dauer lässt sich schwer zum Voraus bestimmen, da es auch vom Verhalten Dritter abhängt. Der Antrag schliesslich, das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Sache so rasch als möglich zum Entscheid zu führen, ist als Minus gegenüber dem Antrag auf Ansetzen eines Endtermins zu verstehen. Er hat aber für sich allein keinen justiziablen Wert. Das Bezirksgericht ist aufgrund des Beschleunigungsgebots von Verfassung und Gesetzes wegen gehalten, den Fall so schnell als möglich zu einem Urteil zu führen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ein Ersatzgericht für den Prozess einzusetzen. In der Begründung der Beschwerde äussert er sich nicht weiter zu diesem Antrag. Es ist deshalb unklar, worauf sich das "eventualiter" bezieht, namentlich ob der Antrag auch bestehen soll, wenn einem Teil der Rechtsbegehren stattgegeben wird. 
Grundsätzlich gelten - auch wenn Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend gemacht werden - dieselben formellen Voraussetzungen wie bei allen anderen Beschwerden in Zivilsachen (vgl. Urteile 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1.2; 1B_32/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2). So muss die Beschwerde insbesondere Begehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), die - allenfalls unter Beizug der Beschwerdebegründung - hinreichend präzise sein müssen, damit das Bundesgericht erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl. Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen könnte das Bundesgericht auch nicht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Kanton Thurgau ein Ersatzgericht bestimmen; dabei handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Massnahme. 
 
4.  
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer obsiegt zwar nicht mit allen seinen Anträgen, jedoch im Grundsatz, da der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Kanton Thurgau, der als Gemeinwesen hinter den Vorinstanzen steht, grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Nachdem die Vorinstanzen in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt haben und der unterliegende Kanton Thurgau nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, werden diesem jedoch keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 136 I 39 E. 8 S. 40 f.). 
Es erübrigt sich, die Verlegung der Gerichtskosten im angefochtenen Entscheid zu ändern (Art. 67 BGG), weil die Vorinstanz keine Gerichtskosten erhoben hat. Hingegen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 5 BGG), die der Kanton im Falle einer Rechtsverzögerung grundsätzlich zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), sofern ihn nicht das kantonale Recht davon befreit (Art. 116 ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; 139 III 182 E. 2 S. 185 ff., 471 E. 3.3 S. 475). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2018 wird aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt: 
 
"1a) Es wird festgestellt, dass im Verfahren B.2017.55 des Bezirksgerichts Kreuzlingen das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt wurde. 
 
b) Das Bezirksgericht Kreuzlingen wird angewiesen, bis spätestens Ende September 2018 im Verfahren B.2017.55 einen Beweisbeschluss zuzustellen. 
 
c) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 
 
2.  
Es werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen zur Prüfung der Parteientschädigung für den Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgericht Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak