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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_517/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. April 2022 (RG.2022.00002). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1971; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde U.________/ZH. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) der Steuerpflichtigen Nachsteuern für die Steuerperiode 2011 in Höhe von Fr. 48'540.90 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 14'145.-- (direkte Bundessteuer), je inklusive Zins. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt mit Entscheid SR.2018.00009 / SR.2018.00010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar 2019).  
 
1.2. Mit Eingabe vom 17. März 2022 ersuchte die Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um "Feststellung der Nichtigkeit und Löschung" des Entscheids SR.2018.00009 / SR.2018.00010 vom 5. Dezember 2018. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 auferlegte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, da die Eingabe vom 17. März 2022 nicht begründet sei. Zudem forderte das Verwaltungsgericht die Steuerpflichtige auf, innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Beide Aufforderungen waren mit der Androhung verbunden, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe nicht eingetreten werde.  
 
1.3. Am 13. Mai 2022 erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 21. März 2022 sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgültigen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit das Verfahren nicht ohnehin gegenstandslos geworden war (Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022). Das Bundesgericht erwog, die Steuerpflichtige ersuche um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründe dies einerseits mit der ihres Erachtens hinreichenden Begründung und anderseits mit der fehlenden Gebotenheit eines Kostenvorschusses. Bei § 54 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) handle es sich, so das Bundesgericht, um rein kantonales, nicht harmonisiertes Verfahrensrecht, weshalb die Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit unterliege. Ihre Vorbringen trügen indes höchstens appellatorische Züge. Die Steuerpflichtige mache zwar eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, ohne ihren Willkürvorwurf aber in irgendeiner hinreichenden Weise zu begründen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gleichzeitig erbrachte die Steuerpflichtige den Kostenvorschuss an das Verwaltungsgericht und ergänzte sie ihre Eingabe vom 17. März 2022. Unter Verweis auf Art. 13 BV ("Schutz der Privatsphäre") und verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) rügte sie eine Verletzung ihrer Privatsphäre. Diese habe sich dadurch ergeben, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid SR.2018.00009 / SR.2018.00010 vom 5. Dezember 2018 ausgeführt habe, dass sie, die Steuerpflichtige, eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe (was nicht zutreffe). Zudem sei das Verwaltungsgericht damals gehörsverletzend vorgegangen.  
 
1.4.2. Das Verwaltungsgericht trat mit einzelrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 im Verfahren RG.2022.00002 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das eidgenössische und das kantonale Datenschutzrecht vorliegend keine Anwendung fänden, zumal die beiden Gesetze nicht dazu dienen könnten, um rechtskräftige Urteile aufzuheben, solche aus den Archiven zu löschen oder für nichtig zu erklären. Nichtigkeits- oder Revisionsgründe seien weder ersichtlich noch würden solche in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise vorgebracht. Das Revisionsgesuch erweise sich - trotz eingeräumter Möglichkeit zur Verbesserung - als unzureichend begründet.  
 
1.5. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 (Postaufgabe: 24. Juni 2022) erhebt die Steuerpflichtige gegen die Verfügung vom 26. April 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die Verfügung sei nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache... (unvollständiger Satz). Eventuell sei die Ziffer 3 des Dispositivs (d.h. die Auferlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an die Steuerpflichtige) aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzusenden. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.  
 
1.6. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Die Vorinstanz hat eine Nichteintretensverfügung getroffen und diese mit der fehlenden Begründung des Revisionsgesuchs begründet. Die Steuerpflichtige ist mit ihren Vorbringen damit nur zu hören, soweit sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Eintretenspunkt auseinandersetzt. In ihrer Begründung hätte die Steuerpflichtige in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Steuerpflichtige wiederholt im bundesgerichtlichen Verfahren in knappen Zügen ihre Rechtsauffassung. Demnach glaubt sie sich auch weiterhin in ihren Ansprüchen auf Privatsphäre und Datenschutz verletzt. Sie unterstreicht, dass sie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nie mitgeteilt habe, Bezügerin einer IV-Rente zu sein. Wenn das Verwaltungsgericht nun scheinbar annehme, dass sie den Nichtbestand einer IV-Rente nachzuweisen habe, so sei dies rechtswidrig. Gegenteils habe das Verwaltungsgericht, ohne zu prüfen, ob überhaupt eine IV-Rente bezogen werde, im Urteil vom 5. Dezember 2018 von einer solchen gesprochen. Da aber in Wahrheit gar keine IV-Rente laufe, sei die angefochtene Entscheidung nichtig.  
 
2.3. Die Steuerpflichtige setzt sich, wie die vorstehende Zusammenfassung ihrer Einwände verdeutlicht, zwar mit der Sache auseinander, nicht aber mit dem Eintretenspunkt. Nur dieser kann im vorliegenden Verfahren streitig sein. Sie hätte insbesondere darzutun gehabt, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (in ihrem Gesuch oder spätestens mit dessen Ergänzung) ihre Anträge substantiiert begründet und nachvollziehbar aufgezeigt habe, aus welchem Grund das "Löschungsbegehren und Sperrbegehren" begründet sei. Diesen Anforderungen - die der Steuerpflichtigen im Übrigen bereits in zahlreichen Verfahren dargelegt wurden - wird auch die vorliegende Eingabe nicht gerecht. So zeigt die Steuerpflichtige in keiner Weise auf, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig zum Nichteintreten gelangt sei. Ihre kurzen Ausführungen zielen am Kern der Sache vorbei.  
 
2.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die vorinstanzlichen Akten müssen, entgegen dem Antrag der Steuerpflichtigen, nicht beigezogen werden, da auf die Sache ohnehin nicht einzutreten ist, ebenso wie es sich erübrigt, auf den Eventualantrag einzugehen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher