Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_337/2023
Urteil vom 25. Juli 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________A.G.,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag, Revision, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2023 (LB230017-O/Z01).
Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2023 in der rubrizierten Angelegenheit;
in die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2023;
In Erwägung,
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist (dazu in derselben Angelegenheit bereits Urteile 4A_83/2023 vom 27. Februar 2023; 4A_160/2022 vom 21. Juli 2022 E. 6; 4A_162/2022 vom 21. Juli 2022 E. 7);
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer