Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_360/2024
Urteil vom 25. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern.
Gegenstand
Schadenersatzanspruch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 6. Juni 2024
(ZK 24 208).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ gelangte am 9. April 2024 mit einer "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" an das Obergericht des Kantons Bern. Er stellte ein Begehren auf "Schadenersatz des Schweizer Bundes nach dem Verantwortlichkeitsgesetz" in der Höhe von Fr. 1'500'000.--, unter anderem "wegen Amtsmissbrauchs des Schweizer Grenzschutzes auf fremdem Territorium".
Mit Schreiben vom 15. April 2024 retournierte der Instruktionsrichter A.________ die Eingabe, weil das Obergericht zur Beurteilung der Klage nicht zuständig sei.
Daraufhin gelangte A.________ mit einer als "Rekursbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 18. Mai 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte sinngemäss, es sei das Obergericht anzuweisen, seine Klage an die Hand zu nehmen und es sei diesem eine Rüge zu erteilen.
Mit Urteil 2C_266/2024 vom 14. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
1.2. Am 26. Mai 2024 reichte A.________ erneut eine Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Obergericht des Kantons Bern ein und verlangte wiederum Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'500'000.--.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 trat das Obergericht, 1. Zivilkammer, auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.
1.3. A.________ gelangte mit einer vom 29. Juni 2024 datierten, als "Amtshaftung Schweizer Bund" bezeichneten Eingabe (eingegangen am 9. Juli 2024) an das Bundesgericht und beantragte - soweit nachvollziehbar - Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'500'000.-- wegen Körperverletzung durch Amtshandlungen von Angehörigen des Grenzwachtkorps.
Da unklar war, ob A.________ überhaupt Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 6. Juni 2024 führen wollte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Juli 2024 eine am 24. Juli 2024 ablaufende Frist an, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 29. Juni 2024 als Beschwerde zu behandeln sei. Dabei wurde er unter anderem auch auf das in dieser Angelegenheit bereits ergangene Urteil 2C_266/2024 hingewiesen.
In der Folge reichte A.________ eine weitere, vom 15. Juli 2024 datierte Eingabe ein, die als "Antrag Erhebung einer Beschwerde gegen das Obergericht" bezeichnet ist.
Daraufhin eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Verfahren 2C_360/2024. Von weiteren Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
A.________ reichte weitere Beilagen sowie eine mit ungebührlichen Bemerkungen versehene Kopie der Eingangsanzeige im Verfahren 2C_266/2024 ein. Diese Unterlagen gingen beim Bundesgericht am 24. Juli 2024 ein.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Obergericht hat gestützt auf die bei ihm eingereichte Klage zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sinngemäss Ersatz für den Schaden verlange, welcher ihm aufgrund von Handlungen der Angehörigen des Grenzwachtkorps anlässlich einer Kontrolle am Grenzübergang Basel-Flughafen zugefügt worden sei. Dabei handle es sich um staatliches Handeln, da die Angehörigen des Grenzwachtkorps hoheitlich gehandelt und gesetzliche Aufgaben erfüllt hätten. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass sich die Haftung in solchen Fällen nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) richte, dessen Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur seien. Daher liege keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO (SR 272) vor, zu deren Beurteilung die Zivilgerichte zuständig wären, sondern eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten. Schliesslich hat das Obergericht weitere Gründe angeführt, die - selbst wenn seine sachliche Zuständigkeit zu bejahen wäre - zum Nichteintreten auf die Eingabe bzw. deren Abweisung geführt hätten, wobei offenbleiben kann, ob es sich dabei um eine selbständige Eventualbegründung handelt.
2.3. In seinen Eingaben an das Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorgehen des Grenzwachtkorps und wirft dessen Angehörigen unter anderem rechtswidrigen Freiheitsentzug, Körperverletzung und Amtsmissbrauch vor. Seine Ausführungen gehen indessen am Streitgegenstand vorbei, zumal dieser auf die Frage beschränkt ist, ob das Obergericht zu Recht auf seine Klage nicht eingetreten ist. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen fehlt gänzlich. Folglich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) auf, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, dass die vorliegende Angelegenheit einen Haftungsanspruch gegen den Bund betrifft, deren Beurteilung nicht in die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts falle. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im Urteil 2C_266/2024 vom 14. Juni 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass über Haftungsansprüche gegen den Bund zunächst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen hat (vgl. dort E. 2.7; vgl. Art. 10 Abs. 1 VG).
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt zu stellen scheint, das Obergericht sei gehalten gewesen, an seiner Stelle eine Verfügung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu erwirken oder eine "Klageantwort" beim Bund einzuholen, legt er in keiner Weise dar, aus welchen Rechtsnormen sich eine entsprechende Verpflichtung ergeben soll.
Gänzlich unsubstanziiert bleiben schliesslich die gegen das Obergericht gerichteten Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Befangenheit.
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
3.3. Der Beschwerdeführer, der im Ausland wohnt, wurde bereits im Verfahren 2C_266/2024 aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. dort E. 1.2). Weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde ihm das Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, sondern scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es genüge, seinen Wohnsitz in Frankreich anzugeben. Folglich wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet. Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov