Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_229/2024
Urteil vom 25. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gudrun Österreicher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 23. Februar 2024
(Z1 2023 23).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ S.A. (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht mit Sitz in U.________, Luxemburg. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in V.________.
A.b. Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2020, in der Schweiz eine Gesellschaft mit der Firma "C.________" zu gründen. Hierfür suchte sie einen Geschäftsführer. Ein zur Suche von Führungskräften spezialisiertes Unternehmen schlug der Beklagten vor, den Kläger als Geschäftsführer der neuen Gesellschaft einzusetzen.
A.c. Mit Schreiben vom 15. August 2020 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass sich die Beklagte freuen würde, dem Kläger ihr Angebot für die Position als Geschäftsführer von C.________ bestätigen zu können ("We are very pleased to confirm our offer for you to become CEO of C.________"). Zudem hielt der Geschäftsführer der Beklagten fest, dass der Kläger in den ersten drei Monaten dieser Tätigkeit über eine Lohnbuchhaltungsfirma in der Schweiz angestellt sein werde, bis die finanziellen Mittel für die Kapitalisierung des Unternehmens als unabhängige Einheit aufgebracht seien ("For the first three months of this role, you will be contracted via a payroll company in Switzerland until the finances have been raised to capitalise C.________ as an independent entity."). Ferner wurden für die ersten drei Monate der Vertragslaufzeit folgende Konditionen geregelt: (1.) Anstellung als CEO; (2.) Arbeitsort in der Schweiz mit häufigen Reisen in ganz Europa und Nordamerika; (3.) dreimonatige Beschäftigungsdauer ab 1. September 2020; (4.) Kündigungsfrist von 30 Tagen; (5.) Bruttolohn von monatlich Fr. 21'500.00.--, wovon ("out of which") sämtliche Sozialversicherungsabgaben und Steuern von der ausgewählten Lohnbuchhaltungsfirma im Namen des Arbeitnehmers zu zahlen sind; (6.) Antrittsbonus von Fr. 21'500.00.--; (7.) monatlicher Ersatz von angemessenen Auslagen sowie (8.) Ferienanspruch von zwei Tagen pro Monat.
A.d. Der Kläger hatte bereits ab Juli 2020 verschiedene Arbeiten erledigt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, in welchem Umfang und für welche Gesellschaften der Kläger in dieser Zeit tätig war. Lohnzahlungen bzw. sonstige Vergütungen seitens der Beklagten blieben aus.
B.
B.a. Am 29. Juni 2021 reichte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage beim Kantonsgericht Zug ein. Er beantragte, es sei die Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger den Bruttolohn für drei Monate in der Höhe von Fr. 64'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2020, den Antrittsbonus in der Höhe von Fr. 21'500.-- brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2020 sowie den Spesenersatz von Fr. 3'021.75 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 zu bezahlen. Zur Begründung brachte er vor, er habe von Juli bis November 2020 für die Beklagte gearbeitet, weshalb ihm diese Zahlungen zustünden. In der Replik reduzierte der Kläger seine Spesenforderung infolge von Währungsschwankungen auf Fr. 2'380.90.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 hiess das Kantonsgericht Zug die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 73'100.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 36'550.-- seit dem 1. November 2020 [Nettolohn für den Monat September 2020 sowie Antrittsbonus netto] und Zins zu 5 % auf Fr. 36'550.-- seit dem 1. Dezember 2020 [Nettolohn für die Monate Oktober und November 2020] sowie Fr. 2'380.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 [Spesenersatz] zu bezahlen.
B.b. Mit Urteil vom 23. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Mai 2023.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2024 sei aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.
Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Der Streitwert erreicht den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung - einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die Vertragsauslegung der Erstinstanz, dass in objektiver Auslegung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und des Schreibens vom 15. August 2020 der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte und musste, dass zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Gemäss der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin dieser Begründung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; so handle es sich beim Schreiben vom 15. August 2020 gemäss Wortlaut ("confirm") um ein Bestätigungsschreiben und nicht um ein "offer letter". Nicht nachvollziehbar und ohnehin novenrechtlich unzulässig seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Rolle einer "payroll company" als Vertragspartnerin des Beschwerdegegners in einem Dreiparteienverhältnis. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die Begründung der Erstinstanz, dass keine Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vorliegen würden und der Beschwerdegegner mangels Lohnzahlung berechtigt gewesen sei, seine Arbeit niederzulegen. Mit dieser Begründung setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Nicht gehörig begründet sei auch der Einwand, der Beschwerdegegner habe die Arbeit nicht angetreten; die Erstinstanz habe dies mit Verweis auf diverse Belegstellen widerlegt. Die Einrede der Beschwerdeführerin einer "Nichterfüllung mittels Verrechnung" erfolge ebenfalls verspätet und sie würde damit ohnehin auch keine Verrechnungsforderung geltend machen. Die Beschwerdeführerin setze sich des Weiteren auch nicht mit der erstinstanzlichen Begründung zu den Auslagen auseinander und zweifle zu Unrecht an der "allgemeinen Glaubwürdigkeit" des Beschwerdegegners.
3.
Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorträgt, erfüllt die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht in weiten Teilen nicht. Sie verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellations instanz ist, die sämtliche Rechtsfragen, die Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung umfassend überprüft:
3.1. Die Beschwerdeführerin schildert den Sachverhalt zu den Willenserklärungen der involvierten Personen und zur Konstellation der Parteien unter beliebiger Erweiterung und Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, ohne hinreichend begründet Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts geltend zu machen. Allein die Tatsache, dass ihre Sachverhaltsdarstellung von derjenigen der Vorinstanz abweicht, vermag noch keine Willkür zu begründen. Namentlich ist unzureichend, wenn die Beschwerdeführerin ohne präzise Aktenhinweise auf prozesskonform eingebrachte Beweismittel Feststellungen der Vorinstanz pauschal als falsch, unzutreffend, aktenwidrig oder "erstaunlich" bezeichnet. Indem die Beschwerdeführerin Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich rügt, diese gleichzeitig aber auch als irrelevant beurteilt, spricht sie diesen Rügen selbst die Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ab. Die Beschwerdeführerin erhebt damit keine hinreichenden Sachverhaltsrügen und die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben. Massgebend ist demnach einzig der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt.
3.2. Die Beschwerdebegründung besteht fast ausschliesslich aus einer wortwörtlichen Wiederholung der vorinstanzlichen Berufungsbegründung, in der die Beschwerdeführerin einzig die Bezeichnung der Instanzen angepasst hat. Diese Art der Beschwerdebegründung ist unzulässig, da sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lässt (oben E. 1.3). Insbesondere geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass bereits die Vorinstanz Teile der Berufungsbegründung als unzureichend qualifizierte und bemängelte, dass sie teils wortwörtlich Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt habe, ohne konkret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Indem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht diese Vorbringen abermals wortwörtlich wiederholt und behauptet, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde nicht einlässlich durchgelesen, verfällt sie in appellatorische Kritik und begründet damit namentlich nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz die Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO fehlerhaft angewendet haben soll.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 58 Abs. 1 BV (
recte : Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, etwa, indem sie sich nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Replikrechts mit ihrer Eingabe vom 6. April 2023 nach Aktenschluss, zur Anwendung der Unklarheitsregel, zur Auslegung des Schreibens vom 15. August 2020, zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung, zum Umfang der Arbeitsleistung und zur Arbeitsverweigerung, zur Verrechnungsforderung und zu den geltend gemachten Auslagen befasst habe. Diese Rügen verfehlen die qualifizierten Anforderungen an eine Rüge einer Verletzung von Grundrechten (oben E. 1.3). Genau besehen versucht die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf damit zu begründen, dass die Vorinstanz ihrem in Wiederholung vorgetragenen Standpunkt nicht folgte. Dies stellt von vornherein keine Gehörsverletzung dar (siehe Urteil 4A_613/2019 vom 11. Mai 2020 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 146 III 177). Ohnehin erfordert die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehöranspruchs nicht, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht hinreichend, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den in den wesentlichen Punkten begründeten Entscheid sachgerecht anzufechten.
4.
Soweit der Beschwerdebegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, sind die Vorbringen unbegründet:
4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Erstinstanz habe in der Begründung erwähnt, dass die Beschwerdeführerin jegliche Vergleichsgespräche abgelehnt habe und die Vorinstanz habe dies als nicht aussergewöhnlich gewürdigt. Die Vorinstanz und die Erstinstanz legten damit offen, dass ihnen eine Vergleichsbereitschaft wichtig wäre und manifestierten damit ihre Befangenheit. Richtig ist, dass die Erstinstanz die Prozessgeschichte gemäss Protokoll festgestellt und erklärt hat, weshalb im Anschluss an die Parteibefragung keine Vergleichsgespräche geführt wurden. Die vollständige und sachliche Wiedergabe dieses Prozesssachverhalts im erstinstanzlichen Entscheid lässt keinerlei Anschein einer Befangenheit erwecken. Die Rückschlüsse auf eine Bewertung der Prozesshandlungen der Parteien durch die Vorinstanzen, welche die Beschwerdeführerin andeutet, entbehren einer Grundlage und der Vorwurf einer Befangenheit ist haltlos.
4.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie hinsichtlich der Vertragsauslegung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen hat. Zum einen ist ein solcher Verweis auf die Begründung der Erstinstanz bundesrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden und hat einzig zur Folge, dass die erstinstanzlichen Erwägungen Teil des vorinstanzlichen Entscheides werden und das Bundesgericht gleich binden, wie wenn die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid selbst enthalten wären (BGE 126 III 492 E. 3; Urteile 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4; 4A_477/2018 und 4A_481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1). Andererseits beschränkt sich die vorinstanzliche Begründung nicht auf diesen Verweis, sondern geht auf die Kritik der Beschwerdeführerin ein und verwirft diese als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin wiederum setzt sich damit nicht hinreichend auseinander, sondern hält der vorinstanzlichen Begründung einzig die wortgleiche Begründung entgegen, die sie bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen hatte. Dies ist unzulässig.
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur Garantie eines Arbeitsverhältnisses durch eine Drittpartei zu Unrecht als Novum aus dem Recht gewiesen. Dabei handle es sich um eine rechtliche Qualifikation, die auch noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden könne. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine selbstständig tragende Eventualbegründung der Vorinstanz handelt, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Tatsachenbehauptungen, die der rechtlichen "Qualifikation" eines Dreiparteienverhältnisses zugrunde liegen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu berücksichtigen sind. Inwiefern die Vorinstanz diese Voraussetzung bundesrechtswidrig angewendet haben soll, begründet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend, sondern bestreitet pauschal, die Behauptungen verspätet vorgetragen zu haben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst