Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_339/2024
Urteil vom 25. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Schoch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2024 (RU230013-O/U).
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführer) focht bei der Schlichtungsbehörde Zürich die ausserordentliche Kündigung der B.________ (Beschwerdegegnerin) vom 23. September 2022 per 31. Oktober 2022 sowie die eventualiter erklärte ordentliche Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2022 per 31. Januar 2023 an. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. November 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 14. November 2022 abgeschrieben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2023 bei der Schlichtungsbehörde ein Revisionsgesuch ein und beantragte im Wesentlichen, den Vergleich wegen Willensmängeln (wesentlicher Irrtum, arglistige Täuschung) für ungültig bzw. unwirksam zu erklären. In diesem Zusammenhang sei auch der Zirkularbeschluss über den Ausschluss aus der Genossenschaft und die Wohnungskündigung für nichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 wies die Schlichtungsbehörde das Revisionsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde.
2.2. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
3.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Darin beantragt er im Wesentlichen, der Revisionsbeschluss sei zu sistieren, bis die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die hängigen Strafanzeigen entschieden habe. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien auf deren Wiederrechtlichkeit und auf Verfahrensfehler zu prüfen. Es sei die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Ausschlusses aus der Genossenschaft festzustellen. Es sei die Unwirksamkeit des Vergleichs vor der Schlichtungsbehörde vom 14. November 2022 festzustellen. Reformatorisch sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Verbleib in der Siedlung C.________ zuzusichern und ihn wieder in die Genossenschaft aufzunehmen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2024 wurden die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (insbesondere die Gesuche um Sistierung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen) abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheint.
4.
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2; 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
5.
Der Beschwerdeführer schildert in seinen Ausführungen seine eigene Sicht der Mietstreitigkeit und ergänzt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben, ohne dazu eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. E. 4.2). Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er seine Rechtsrügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Beschwerdegegnerin sei reformatorisch zu verpflichten, ihm den Verbleib in der Siedlung Lechenberg zuzusichern und ihn in die Genossenschaft aufzunehmen. Die Vorinstanz erachtete dieses Begehren wegen des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren als unzulässig, da es über die erstinstanzlich gestellten Anträge hinausgehe. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.2; Urteil 4A_95/2020 vom 17. April 2020 E. 2). Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich bzw. eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausweisungsbefehl und die übrigen angeordneten Massnahmen des Stadtammanns. Damit verkennt er, dass ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts vom 6. Mai 2024 zulässiges Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
8.
8.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung der Erstinstanz auseinandergesetzt habe. So sei die Erstinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, weil das Revisionsgesuch verspätet eingereicht worden und keine rechtsgenüglichen Revisionsanträge gestellt worden seien. Gegen diesen Nichteintretensentscheid mache der Beschwerdeführer lediglich geltend, er sei nicht mehr anwaltlich vertreten, weshalb er keine Kenntnis von der zivilprozessualen Revisionsfrist gehabt habe. Da die Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO eine gesetzliche Frist darstelle, sei eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich unbeachtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Rechtsunkenntnis nichts zu seinem Vorteil ableiten könne. Selbst wenn aber das Gesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, hätte dies am Nichteintretensentscheid der Erstinstanz nichts geändert, da die Erstinstanz das Revisionsbegehren zudem als ungenügend beurteilt habe, was der Beschwerdeführer nicht bestreite.
8.2. Der Beschwerdeführer setzt sich offensichtlich nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinander. Zum einen zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern er vor der Vorinstanz dargelegt hat, dass er bereits vor der Erstinstanz ein rechtsgenügliches Revisionsbegehren gestellt hat. Ebenso wenig vermag er mit seinen Ausführungen darzutun, dass er die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Vielmehr begnügt er sich mit einer Darlegung der Rechtsstreitigkeit aus seiner Sicht, der Geltendmachung einer Vielzahl angeblich unberücksichtigt gebliebener Revisionsgründe sowie der pauschalen Behauptung einer Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).
9.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kistler