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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_470/2024  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2024 (ABS 24 210). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, betrieben. Sie erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 21. Mai 2024 kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. yyy per 5. Juni 2024 an. 
Gegen diese Pfändungsankündigung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die Fortsetzung der Betreibung setze einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Zahlungsbefehl nicht rechtskräftig wäre. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zahlungsbefehl sei nicht richtig. Die Pfändungsankündigung sei nicht glaubwürdig, denn vor einem Jahr habe sie auch solche Briefe bekommen und da sei nichts passiert. Selbst wenn der Zahlungsbefehl richtig wäre, könne sie den Betrag erst 2025 zahlen, da ihr Einkommen momentan sehr knapp sei. 
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts gegen Recht verstossen sollen. Ob die mit dem strittigen Zahlungsbefehl zu vollstreckende Forderung zu Recht besteht, ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG. Ob die Beschwerdeführerin die Forderung begleichen kann, wird das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung prüfen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg