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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_19/2024  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Gesuchsgegner, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_337/2023 vom 31. August 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Unter Bezugnahme auf das Urteil 7B_337/2023 vom 31. August 2023 wandte sich A.A.________ mit Eingabe vom 19. März 2024 an das Bundesgericht und warf diesem "Arbeitsverweigerung" vor. Er ersuchte sinngemäss um Revision des besagten Urteils. 
 
2.  
Nachdem ihm zuvor mehrere entsprechende Verfügungen nicht hatten zugestellt werden können, wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 14. Mai 2024 aufgefordert, bis spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. 
Mit Schreiben vom 16. und vom 20. Mai 2024 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht und legte darin unter anderem seine Sicht auf die Justiz und auf den "Fall A.________" dar. Gleichzeitig hielt er fest, seine Eingabe vom 19. März 2024 gelte immer noch. 
Da innert der angesetzten Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller am 5. Juni 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis am 17. Juni 2024 angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Am 7. Juni 2024 schrieb der Gesuchsteller dem Bundesgericht, dass er die Fristen als Beleidigung und Drohung auffasse. Sein Revisionsgesuch werde dadurch verschleiert. Den einverlangten Kostenvorschuss leistete er nicht. Somit liegt ein Fall von Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG vor und ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werdem dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger