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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_134/2025  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 4. Kammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. April 2025 (ZSU.2025.72 [SZ.2025.9]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 27. März 2025 Beschwerde gegen einen erst im Entscheiddispositiv ergangenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. März 2025. Das Obergericht interpretierte die Eingabe als Antrag auf Begründung des Entscheiddispositivs zwecks anschliessender Anfechtung beim Obergericht und leitete sie mit Schreiben vom 9. April 2025 zuständigkeitshalber (und fristwahrend) an das Präsidium des Bezirksgerichts Baden weiter, damit dieses seinen Entscheid vom 11. März 2025 begründe. 
Die Beschwerdeführerin gelangte mit einer vom 16. Juli 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe am 17. Juli 2025), aus der sich entnehmen lässt, dass sie gegen das Schreiben vom 9. April 2025 Beschwerde erheben will, an das Bundesgericht. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrem Schreiben vom 16./17. Juli 2025 nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit den Ausführungen des Obergerichts in seinem Schreiben vom 9. April 2025 auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte das Obergericht verletzt haben soll, wenn es gestützt darauf ihre Eingabe vom 27. März 2025 als Antrag auf Begründung an das zuständige Präsidium des Bezirksgerichts weiterleitete. 
 
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Ob mit der Eingabe vom 16./17. Juli 2025 die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Schreiben vom 9. April 2025 gewahrt ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), kann dabei offen bleiben. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer