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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_594/2025  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Betreibung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2025 (PS250179-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. 
Vorliegend geht es darum, dass die Beschwerdeführerin gegen die von der Bank B.________ eingeleitete Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde erhob und gleichzeitig den Ausstand des Richters und des Gerichtsschreibers verlangte, dass das Bezirksgericht die Eingaben vom 20., 22. und 30. Mai 2025 mit Beschluss vom 11. Juni 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückschickte und dass das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2025 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eintrat. 
Gegen die obergerichtliche Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung vom 3. Juli 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um deren Nichtigerklärung sowie um Nichtigerklärung des bezirksgerichtlichen Beschlusses und des Zahlungsbefehles. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung im Rechtsmittelverfahren (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). An einer solchen Darlegung mangelt es, weshalb die Beschwerde bereits daran scheitert. 
 
2.  
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In ihren weitschweifigen Ausführungen nennt die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen, sie legt aber nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sein sollen. Die Kernaussage der Beschwerdeführerin, dass die Bank B.________ gar nicht existiere bzw. die Angabe "Bank B.________, Firmenkunden, Spezialfinanzierungen" eine falsche Gläubigerbezeichnung sei und deshalb alle betreibungsrechtlichen und gerichtlichen Akte nichtig seien, betrifft nicht die Frage der aufschiebenden Wirkung, ist aber ohnehin böswillig bzw. querulatorisch. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli