Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_396/2024
Urteil vom 25. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Massara,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern, Ostermundigenstrasse 99a, 3006 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2024 (100.2024.70U).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1987, nigerianische Staatsangehörige, reiste am 1. Dezember 2019 in die Schweiz ein. Am 4. Juni 2020 stellte sie ein Asylgesuch und wurde in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Nach Zuweisung an den Kanton Bern durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. Oktober 2020 wurde sie in einer Kollektivunterkunft einquartiert. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 trat das SEM gestützt auf die Dublin-Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung dorthin an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2021 abgewiesen. Vom 19. Februar bis zum 10. Juni 2021 befand sich A.________ in psychiatrischer Behandlung, zunächst stationär bei den Psychiatrischen Klinik B.________ anschliessend auf der Kriseninterventionsstation des Spitals C.________. Am 24. Mai 2021 reichte sie beim UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) einen Individualantrag auf Erlass vorsorglicher aufenthaltsrechtlicher Massnahmen ein. Daraufhin wies das SEM den Migrationsdienst des Kantons Bern an, bis zum Abschluss des CEDAW-Verfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Am 8. Juni 2021 ersuchte A.________ um "Sonderunterbringung" in einer betreuten Wohnform bei der D.________ GmbH. Der Migrationsdienst bewilligte das Gesuch zunächst bis zum 6. Januar 2022 und verlängerte es bis zum 6. Juli 2022. Ein weiteres Verlängerungsgesuch wurde mit Verfügung vom 26. August 2022 abgewiesen; zugleich wurde A.________ verpflichtet, sich bis am 1. September 2022 im Rückkehrzentrum E.________ zu melden. Am 26. September 2022 erhob sie dagegen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese teilte ihr am 31. Januar 2023 mit, sie habe keine Einwände gegen den beantragten Umzug in eine vom Verein F.________ betreute Zweierwohngemeinschaft. Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 wies die SID die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. August 2022 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom 30. Mai 2024 sei ihr Gesuch um Verlängerung der Sonderunterbringung gutzuheissen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Migrationsdienst und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. September 2024 hält A.________ an ihrem Standpunkt fest.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das beschwerdeweise gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Er ordnete an, dass während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Vollzugshandlungen im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Sonderunterbringung vorgenommen werden dürfen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich wegen Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie kantonalen verfassungsmässigen Rechten erhoben werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung sonstigen kantonalen Rechts stellt - ausser in den hier nicht gegebenen Fällen von Art. 95 lit. d und e BGG - keinen selbstständigen Rügegrund dar. Dessen Handhabung kann das Bundesgericht lediglich daraufhin prüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ; Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1 mit Hinweis), wobei in der Regel eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV im Vordergrund steht (BGE 150 I 80 E. 2.1).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), es sei denn, allfällige weitere rechtliche Mängel seien geradezu offensichtlich (BGE 149 II 337 E. 2.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt keine hinreichende Begründung dar (BGE 147 II 125 E. 10.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
1.3. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen kann es nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Diese ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn also die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der in E. 1.3 dargelegten qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
1.5. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Mit der letztinstanzlichen Beschwerde werden neu eine E-Mail vom 27. Juni 2024 und ein Stelleninserat für eine Betreuungstätigkeit in einem Bundesasylzentrum eingereicht. Die E-Mail datiert nach dem angefochtenen Urteil und hat daher als echtes Novum ausser Acht zu bleiben. Das Stelleninserat ist zwar nicht datiert. Selbst wenn es aus der Zeit vor dem angefochtenen Urteil stammen würde, wird in der Beschwerde jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Das Beweismittel kann somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die neuen Behauptungen zur Belegung des Zentrums. Bei der der Replik der Beschwerdeführerin beigelegten E-Mail vom 1. September 2024 handelt es sich schliesslich ebenfalls um ein echtes Novum, das zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 BGG) eingereicht wurde und daher ebenfalls unbeachtlich bleibt.
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine weitere Sonderunterbringung - aktuell in einer betreuten Zweierwohngemeinschaft in V.________ - hat, und stattdessen in das Rückkehrzentrum E.________ umziehen muss.
3.
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen beziehungsweise, auf Ersuchen hin Nothilfe (Art. 81 AsylG). Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin -, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Sie haben demnach lediglich Anspruch auf das verfassungsrechtlich garantierte Minimum gemäss dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV). Für dessen Umsetzung gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach Möglichkeit ist dabei den besonderen Bedürfnissen u.a von betreuungsbedürftigen Personen Rechnung zu tragen (Art. 82 Abs. 3bis AsyIG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 des bernischen Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG/AsylG; BSG 122.20) wird die Nothilfe in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und umfasst unter anderem die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (lit. a). Dem Gebot von Art. 82 Abs. 3bis AsylG trägt das kantonale Recht insofern Rechnung, als bei besonders verletzlichen Personen - namentlich in Bezug auf Unterbringung und Betreuung - die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt werden (Art. 17 Abs. 1 EG AIG/AsylG).
4.
Das kantonale Gericht erachtete die vom Migrationsdienst angeordnete und von der SID bestätigte Unterbringung der Beschwerdeführerin im Rückkehrzentrum E.________ als zumutbar. Zusammengefasst anerkannte es zwar, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel als besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EG AIG/AsylG gelte und die Nothilfeleistungen daher individualisiert festzulegen seien. Daraus ergebe sich jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf weitergehende Leistungen als diejenigen nach Art. 16 EG AIG/AsylG. Auch Art. 12 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) verlange lediglich eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit, ohne eine bestimmte Unterbringungsform vorzuschreiben. In den ärztlichen Berichten werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronischen, aktuell mittelgradigen depressiven Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Übereinstimmend werde empfohlen, sie nicht in einer Unterkunft unterzubringen, in der sie mit Männern in unmittelbarer Nähe zusammenlebe und keine Möglichkeit habe, sich in "männerfreie" Räume zurückzuziehen. Eine reguläre Kollektivunterkunft werde als gesundheitsschädigend erachtet; empfohlen werde vielmehr eine Sonderunterbringung - idealerweise nur mit Frauen und in kleinerem Rahmen. Das Rückkehrzentrum sei jedoch nicht mit einer regulären Kollektivunterkunft vergleichbar. Es handle sich um eine kleinere Einrichtung in einem umgenutzten Gutshof, die ausschliesslich Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen beherberge. Letzteren stehe ein eigenes Stockwerk mit separatem Aufenthaltsraum sowie geschlechtergetrennten sanitären Anlagen zur Verfügung, die von Männern nicht betreten werden dürfen. Begegnungen mit Männern - etwa im Treppenhaus oder in der Küche - liessen sich zwar nicht gänzlich vermeiden, seien jedoch kontrollierbar und träfen die Beschwerdeführerin nicht unvorbereitet. Die von ihr vorgebrachten belastenden Begegnungen mit Männern hätten zudem gerade in den bisherigen Sonderunterkünften stattgefunden. Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer bestehe nur bei zwingenden medizinischen Gründen. Solche liessen sich den Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Auch ohne ein solches stünden der Beschwerdeführerin im Rückkehrzentrum ausreichende Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung, insbesondere durch die den alleinstehenden Frauen vorbehaltenen Bereiche. Auch hinsichtlich der Betreuung sei die Situation im Rückkehrzentrum ausreichend: Dort sei rund um die Uhr im sozialen Bereich ausgebildetes bzw. erfahrenes Betreuungspersonal anwesend, während in der bisherigen Unterkunft in der Regel nur wöchentliche Besuche stattfänden. Die Beschwerdeführerin könne ferner weiterhin ihre Psychiaterin aufsuchen und stationäre Aufenthalte beanspruchen. An der medizinischen Versorgung ändere sich durch den Umzug somit nichts. Dieser sei für die Beschwerdeführerin sodann zwar mit Belastungen verbunden. Diese rührten jedoch primär von ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation und ihren traumatischen Vorerfahrungen her. Der zuletzt dokumentierte stationäre Aufenthalt habe etwa im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester gestanden. Ihrer verständlichen Angst, mit vielen alleinstehenden Männern zusammenleben zu müssen, werde durch die Zuweisung in das Rückkehrzentrum ausreichend Rechnung getragen. Zusammenfassend hielt das kantonale Gericht fest, dass die Unterkunft im Rückkehrzentrum den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin gerecht werde.
5.
Was die Beschwerdeführerin gegen die eingehende, sorgfältige und in allen Teilen überzeugende Würdigung der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht, wie nachstehend aufzuzeigen ist.
5.1. Die umfassende Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführerin - bei der es sich im Wesentlichen um eine wörtliche Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Eingaben handelt - vermag mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sowie konkreter Willkürrügen den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht zu genügen (vorne E. 1.2; vgl. auch BGE 145 V 161 E. 5.2). Gleiches gilt hinsichtlich der pauschalen Verweise auf die Begründung früherer Eingaben. Auf diese Teile der Beschwerde ist von vornherein nicht weiter einzugehen.
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin daran festhält, das Rückkehrzentrum trage ihren Bedürfnissen nicht in ausreichendem Mass Rechnung, verkennt sie den Gehalt der von ihr als verletzt erachteten Normen (Art. 12 BV, Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1], Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 EG AIG/AsylG). Das in Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert lediglich das zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt Erforderliche (BGE 121 I 367 E. 2c). Art. 17 EG AIG/AsylG begründet keinen zwingenden Anspruch auf weitergehende Leistungen als diejenigen nach Art. 16 Abs. EG AIG/AsylG, sondern verpflichtet die Behörden lediglich, besonderen Bedürfnissen im Rahmen der Nothilfe angemessen Rechnung zu tragen.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürfrei feststellte - und wie auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich einräumt - erachten die behandelnden Fachpersonen eine reguläre Kollektivunterkunft aus medizinischen Gründen als unzumutbar, und empfehlen stattdessen ("idealerweise") eine kleinere, geschlechtergetrennte Unterbringung ausschliesslich mit Frauen. Ebenso willkürfrei hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Rückkehrzentrum in wesentlicher Hinsicht von einer regulären Kollektivunterkunft mit einer Belegung von bis zu 200 Personen unterscheidet: Es handelt sich um eine kleinere Einrichtung in einem ehemaligen Gutshof, die ausschliesslich Familien und alleinstehende Frauen beherbergt. Letzteren stehen zudem eigene Räumlichkeiten (eigenes Stockwerk, Aufenthaltsraum, sanitäre Anlagen) zur Verfügung, die Männern nicht zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen werde, als vertretbar und nicht willkürlich. Der Umstand, dass das Zentrum mit über 60 Personen belegt ist, vermag daran ebensowenig zu ändern wie die Behauptung eines "Dichtestresses". Weiter wurde berücksichtigt, dass Begegnungen mit Männern für sie belastend sein können. Soweit sie geltend macht, Begegnungen mit Familienvätern und älteren männlichen Kindern seien im Rückkehrzentrum etwa in Gemeinschaftsbereichen wie Küche, Treppenhaus oder Aussenbereichen unvermeidlich, ist darauf hinzuweisen, dass sie auch in ihrer bevorzugten städtischen Wohnlage entsprechenden Kontakten ausgesetzt ist. Wie dem kantonalen Gericht nicht entging, hatte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf zentrale Unterbringung in Bern noch im Beschwerdeverfahren vor der SID unter anderem mit der besseren Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten und sozialen Kontakten begründet. Der von ihr geforderte vollständige Ausschluss jeglicher Begegnungen mit Männern sowie die geltend gemachte suizidale Gefährdung bei entsprechenden Kontakten erscheinen vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar. Im Übrigen ereigneten sich die von ihr auch letztinstanzlich geschilderten, als höchst belastend geschilderten Begegnungen mit Männern und einer Transperson nicht im Rückkehrzentrum, sondern gerade in der von ihr verlangten Sonderunterbringung. Hinsichtlich des beschwerdeweise geforderten - und gleichzeitig als unzumutbar erachteten - Einzelzimmers ist ein entsprechendes medizinisches Bedürfnis nicht ausgewiesen ( vgl. Urteil 8C_459/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die (nichtmedizinische) Betreuung sei in der bisherigen Wohnform besser, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche "Optimierung" der Betreuung über den Rahmen des Anspruchs auf Nothilfe hinausgeht. Im Übrigen ist die medizinische, insbesondere psychiatrische Versorgung laut der nicht zu beanstandenden Feststellung der Vorinstanz weiterhin gewährleistet. Der letzte Umzug erfolgte sodann auf Wunsch der Beschwerdeführerin selbst, was ihre Behauptung, jede Umgebungsänderung führe zwangsläufig zu einer Destabilisierung, relativiert. Ihr Einwand, es handle sich "nicht um vergleichbare Situationen", ändert daran nichts.
5.3. Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Unterbringung im Rückkehrzentrum E.________ Art. 12 BV oder Art. 29 Abs. 1 KV verletzen sollte. Ebenso wenig erweist sich die Anwendung von Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 EG AIG/AsylG durch die Vorinstanz als willkürlich.
5.4. Ob Art. 12 Abs. 1 lit. a ÜBM im konkreten Fall direkt anwendbar ist - wie in der Beschwerde eingehend erläutert wird -, kann offenbleiben. Selbst bei Bejahung der direkten Anwendbarkeit (vgl. dazu BGE 145 I 308 E. 3.4.1) wäre nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz einzig zu prüfen, ob die Unterbringung im konkreten Fall als "angemessen und sicher" zu qualifizieren ist. Dies ist, wie gezeigt, zu bejahen. Aus dem in der Beschwerde angerufenen Art. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ergibt sich nichts Weitergehendes. Eine Prüfung, ob diese "generelle Verpflichtung" (BGE 145 I 308 E. 3.4.4) direkt anwendbar ist, erübrigt sich damit ebenso. Weshalb eine Gesetzeslücke vorliegen soll (zum Ganzen vgl. BGE 150 V 33 E. 5.1), weil Opferhilfe nach OHG nur bei in der Schweiz begangenen Straftaten gewährt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 OHG), und welche rechtlichen Konsequenzen die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, wird in der Beschwerde nicht plausibel dargelegt. Soweit schliesslich behauptet wird, die Unterbringung im Rückkehrzentrum verletze das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) oder gar das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK), fehlt es an jeglicher Begründung. Auch auf diese Rügen ist nicht näher einzugehen (vgl. vorne E. 1.3).
6.
Die Beschwerde ist unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten kann jedoch entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther