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[AZA 0] 
2A.348/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
25. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
E.________, geb. 17. November 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
 
betreffend 
Fristwiederherstellung (Aufenthaltsbewilligung), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der nigerianische Staatsangehörige E.________ erhielt nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin anfangs 1994 die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Nachdem er vom Geschworenengericht des Kantons Zürich zu einer dreissigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 2. März 1999 die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von E.________ ab und verfügte dessen Wegweisung aus dem Kanton Zürich. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat am 19. Oktober 1999 auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs nicht ein, weil E.________ der seinem damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Martin Jäggi) eröffneten Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, nicht Folge geleistet hatte. 
Der Nichteintretensbeschluss wurde wiederum dem Rechtsvertreter von E.________ eröffnet und blieb unangefochten. 
 
Am 17. Dezember 1999 liess E.________ dem Regierungsrat durch einen neuen Rechtsvertreter (Martin Ilg, Rechtsberatung) beantragen, den Beschluss vom 19. Oktober 1999 aufzuheben, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und den Rekurs materiell zu behandeln. 
Der Regierungsrat trat am 22. Dezember 1999 auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein und wies die Fremdenpolizei an, die Wegweisung von E.________ nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Beschluss vom 22. Dezember 1999 erhobene Beschwerde am 17. Mai 2000 ab; sein Entscheid wurde Martin Ilg am 15. Juni 2000 eröffnet. 
 
Am 8. August 2000 gelangte E.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, mit staatsrechtlicher Beschwerde bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 17. Mai 2000 ordnungsgemäss zugestellt werden müsse; auf die bundesgerichtlichen Verfahren sei einzutreten, diese seien anschliessend bis zum Ausgang der gegen den Beschwerdeführer neu geführten Strafuntersuchung zu sistieren; es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Prozessbeistand zur Seite zu stellen. 
 
Nachdem er mit Schreiben des Abteilungspräsidenten darüber informiert worden war, dass die Eingabe vom 8. August 2000 möglicherweise mit ungenügender Begründung versehen sei, die Beschwerdefrist aber wegen des Friststillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG noch nicht abgelaufen sei, reichte Rechtsanwalt Hensch am 16. August 2000 eine ergänzende Beschwerdeschrift ein. Darin wird neu beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine materielle Behandlung erfahre. 
 
Das Verwaltungsgericht hat seine Verfahrensakten eingereicht. 
 
2.-a) Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Martin Ilg, am 15. Juni 2000 eröffnet worden. Diese Eröffnung ist grundsätzlich gültig, und Anlass für eine neue förmliche Eröffnung an den Beschwerdeführer selber oder an seinen heutigen Vertreter besteht nicht. Auf diesen in der Eingabe vom 8. August 2000 gestellten Antrag ist in der zweiten Eingabe vom 16. August 2000 denn auch ausdrücklich verzichtet worden, nachdem mit dieser die Beschwerdefrist ohnehin eingehalten werden konnte. 
 
 
 
b) Streitig ist, ob die Nichteintretensbeschlüsse des Regierungsrats vom 22. Dezember und 19. Oktober 1999 aufzuheben seien, dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederhergestellt werden müsse und der ursprüngliche Rekurs über die materielle Bewilligungsfrage durch den Regierungsrat zu behandeln sei. 
 
Sollte der Beschwerdeführer - nach wie vor - mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sein, hätte er einen (bedingten) Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, und in der Bewilligungsfrage selber stünde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ebenso ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen bestimmte, auf kantonales Verfahrensrecht gestützte Entscheide zulässig, wenn sie in der Sache selber gegeben ist, so grundsätzlich gegen Nichteintretensentscheide (BGE 123 I 275 E. 2c S. 277). Es fragt sich, ob dies auch gilt, wenn ein Entscheid angefochten wird, mit welchem gestützt auf kantonales Recht ein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wird, wovon das Verwaltungsgericht sinngemäss ausgeht (E. 1 des angefochtenen Entscheids), oder ob diesfalls allein die staatsrechtliche Beschwerde offen steht. 
 
Die beiden Rechtsmittel unterscheiden sich in Bezug auf die konkrete Streitfrage vorerst hinsichtlich der Kognition des Bundesgerichts nicht. Auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann es bloss prüfen, ob das kantonale Verfahrensrecht in einer gegen (von der Bundesverfassung eingeräumte) verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise angewendet worden sei (BGE 118 Ia 8 E. 1b S. 10). Der einzige Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln liegt somit darin, dass die Anforderungen an die Rechtsschrift im Falle der staatsrechtlichen Beschwerde strenger sind als bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ia 8 E. 1c S. 11). 
Auch dies ist jedoch vorliegend nicht von Bedeutung, und es muss nicht entschieden werden, welches der beiden Rechtsmittel zulässig ist: Wohl genügt, nebst der ersten Eingabe vom 8. August 2000, auch die ergänzende Eingabe vom 16. August 2000 den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, wogegen die zweite Eingabe allenfalls die Eintretensvoraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 OG knapp erfüllt. 
Die Beschwerde ist aber, sollte darauf eingetreten werden können, jedenfalls unbegründet. 
 
 
c) Das Verwaltungsgericht führt in E. 2 des angefochtenen Entscheids aus, dass eine Frist gemäss § 12 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, wobei sich die säumige Partei das Verhalten eines beauftragten Vertreters anrechnen lassen muss. Es legt, unter Hinweis auf die Literatur, dar, welche Vorkehrungen insbesondere ein Rechtsanwalt treffen muss, um die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses sicherzustellen, und dass er dann, wenn er diese Vorkehrungen unterlässt, seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt (E. 2b). In E. 3 sodann zeigt es auf, dass und warum der Anwalt des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Rekursverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungspflicht grob unsorgfältig gehandelt habe. Der Beschwerdeführer tut nicht dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht in verfassungswidriger Weise ausgelegt bzw. unter Verletzung von durch die (Bundes-)Verfassung gewährleisteter Rechte auf den konkreten Fall angewendet habe. Letztlich läuft die Argumentation des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass Fristwiederherstellung gerade dann zu gewähren sei, wenn dem Anwalt einer Partei besondere Unsorgfältigkeit vorgeworfen werden müsse, was Sinn und Zweck des Instituts der Fristwiederherstellung widerspricht. 
 
d) Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der regierungsrätlichen Akten) abzuweisen. 
 
Die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erübrigt sich schon angesichts der, wie gesehen, klaren Rechtslage. Einen triftigen Sistierungsgrund stellt sodann das neu gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren ohnehin nicht dar; im Übrigen ist ein Revisionsverfahren vor dem Regierungsrat betreffend dessen Nichteintretensbeschluss vom 19. Oktober 1999 abgeschlossen (Abweisung des Revisionsgesuchs mit Beschluss des Regierungsrats vom 12. Juli 2000). 
 
e) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 25. August 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: