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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 711/02 
 
Urteil vom 25. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
J.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 2. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 27. und 28. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1974 geborenen, aus Bosnien stammenden J.________ um berufliche Massnahmen - insoweit es den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen betraf - sowie um Zusprechung einer Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. September 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zwecks Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und es seien Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht holte einen ergänzenden Bericht des Dr. med. H.________, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie (vom 4. April 2003), ein, zu welchem sich die Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äussern konnten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat zum Teil in Bestätigung der Verwaltung die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich auf Umschulung (Art.17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a und b, S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen), und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 75 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts medizinischer Berichte und Gutachten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 27. und 28. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe überhaupt keine Rente sondern lediglich eine Umschulung auf eine leichte körperliche Tätigkeit beantragen wollen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2001 zuhanden der Unfallversicherung, welches die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Expertisen geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erfüllt, sowie dessen ergänzende Arztberichte vom 24. August 2001 und 9. Januar 2002 abgestellt und erkannt, dass dem Beschwerdeführer leichte handwerkliche Tätigkeiten, welche die adominante linke Hand nicht repetitiv über 10 kg belasten, zu 100 % zumutbar sind. Im Bericht vom 9. Januar 2002 hält Dr. med. H.________ fest, ab September 2001 sei der Versicherte wegen unveränderter Beschwerdesituation komplementärmedizinisch behandelt worden, allerdings ohne durchschlagenden Erfolg. Da eine nochmalige neurologische Untersuchung die Verdachtsdiagnose einer algetischen Form eines Supinatorlogensyndroms ergeben habe, habe er am 12. Dezember 2001 die operative Revision durchgeführt mit Dekompression und Neurolyse des Nervus radialis, nochmaliger dorsaler Handgelenksdenervation sowie Spaltung des Ligamentum carpi transversum links bei klinisch feststellbarer Medianuskompressionssymptomatik (Hospitalisation vom 12. bis 14. Dezember 2001). Seither stehe der Versicherte in handtherapeutischer Behandlung mit Schwergewicht auf neuromeningealen Dehnungsübungen und Narbenbehandlung. 
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Heilung der Wunde sei noch nicht abgeschlossen und seine Arbeitsfähigkeit deswegen eingeschränkt. 
3.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass für die Zeit nach der operativen Revision durch Dr. med. H.________ vom 12. Dezember 2001 keine konkreten Angaben über die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die IV-Stelle ging in ihren Verfügungen vom 27. und 28. Februar 2002 davon aus, aus den nach der Operation vom Dezember 2001 eingeholten medizinischen Unterlagen - mithin aus dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 9. Januar 2002 - sei keine langdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu ersehen. Nach der üblichen postoperativen Rekonvaleszenz gelte somit wieder die obgenannte Arbeitsfähigkeit. Diese Schlussfolgerung erweist sich zumindest als heikel, umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Wunde sei bislang noch nicht geheilt und der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ wisse nicht wieso. Er sei in seiner Arbeitsfähigkeit deswegen eingeschränkt. Die Vorinstanz bestätigte die angefochtenen Verfügungen mit der Begründung, diese Operation sei offensichtlich mit dem Ziel unternommen worden, die anhaltenden Restbeschwerden, die bei der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung bekannt waren und berücksichtigt wurden, zu lindern, und wäre bestenfalls geeignet, die Arbeitsfähigkeit noch weiter zu verbessern. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass vom Ziel einer Operation nicht ohne weiteres auf deren Erfolg geschlossen werden kann. Dies umso weniger als Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2001 bezüglich einer allfälligen Operation festhält, nebst einer Verbesserung oder vollständigen Regredienz der Schmerzsymptomatik sei ebenso gut eine Akzentuierung derselben möglich. 
3.3 Da sich entgegen der Vorinstanz und der Verwaltung aufgrund der zusätzlichen Ausführungen von Dr. med. H.________ vom 9. Januar 2002 nicht schlüssig beurteilen lässt, ob sich im Vergleich zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 11. Juli 2001 und zum Bericht vom 24. August 2001 zwischenzeitlich etwas geändert hat, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dazu eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Aus dessen Bericht vom 4. April 2003 ergibt sich, dass die Behandlung aufgrund der Narbenproblematik und der neu aufgetretenen Schmerzen im Handrückenbereich, deren Ursache trotz erneuter MR-Untersuchung ungeklärt blieb, zwar bislang nicht abgeschlossen werden konnte, sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch keine grundsätzlichen Änderungen zur bisherigen Beurteilung ergeben. So können laut Gutachter angepasste, leichte handwerkliche Tätigkeiten, welche die betroffene adominante linke Hand nicht repetitiv über 5-10 kg belasten, wiederum zu 100 % ausgeübt werden. Mit einer Steigerung der Arbeitsbelastung auf mittelschwere oder schwere Tätigkeiten dürfe aber in Anbetracht der bisherigen Entwicklung nicht mehr gerechnet werden. Damit steht nunmehr beweismässig fest, dass Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ausgegangen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Zweifel an der aktuellen ärztlichen Einschätzung aufkommen zu lassen. 
3.4 Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, woraus unter Berücksichtigung des tiefstmöglichen Invalideneinkommens ein Invaliditätsrad von 9,4 % resultiert, und mithin der für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 20 % klarerweise nicht erreicht ist. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. Es wird auf den zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: