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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.200/2005 /leb 
 
Urteil vom 25. August 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Denner AG, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Y.________, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
kantonale Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten Wassern, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 
8. Juni 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die X.________ AG mit Sitz in Z.________ (SG) betreibt einen Denner Satelliten in Y.________ (TG). Am 9. August 2004 wurde sie von der Gemeinde Y.________ zur Bezahlung einer Abgabe für den Verkauf von gebrannten Wassern in der Höhe von 4'000 Franken verpflichtet. Mit Entscheid vom 8. Juni 2005 schützte das Verwaltungsgericht Thurgau die betreffende Verfügung kantonal letztinstanzlich. 
2. 
Am 12. August 2005 hat die X.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid sowie den unterinstanzlichen Departementsentscheid und die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde ist, soweit auf sie einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen: 
3. 
3.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann regelmässig nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG); da dem Verwaltungsgericht keine engere Kognition als dem Bundesgericht zukommt, liegt hier keine Ausnahme vor (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die unterinstanzlichen Entscheide richtet. 
3.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzutreten. 
 
4. 
4.1 Gemäss Art. 41a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG]; SR 680) bedarf einer kantonalen Bewilligung, wer (Klein-)Handel mit gebrannten Wassern treibt (Abs. 1); für die entsprechende Bewilligung ist eine Abgabe zu bezahlen, die sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs bemisst (Abs. 6). Gestützt hierauf wird im Kanton Thurgau "für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern" eine jährliche Abgabe zwischen 50 und 4'000 Franken erhoben (§ 39 Abs. 1 des Thurgauer Gastgewerbegesetzes [GGG] in der Fassung vom 22. Februar 2002). Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl der pro Kalenderjahr umgesetzten Liter und beträgt auf den ersten 2000 Litern einen Franken pro Liter; für jeden weiteren Liter werden zwei Franken pro Liter erhoben (§ 28 der Thurgauer Gastgewerbeverordnung [GGV] in der Fassung vom 29. Oktober 2002). 
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die dargestellte kantonale Regelung verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), weil die Kantone nicht mit gleichartigen Steuern belasten dürften, was die Bundesgesetzgebung bereits als Gegenstand der Mehrwertsteuer oder besonderer Verbrauchssteuern bezeichne (Art. 134 BV; vgl. auch Art. 2 MWSTG). Diese Rüge ist unbegründet: Die streitige Abgabe ist im Gegensatz zur Mehrwertsteuer mengen- und nicht umsatzabhängig, wird sie doch auf dem verkauften Volumen der gebrannten Wasser und nicht etwa auf dem dabei erzielten (frankenmässigen) Umsatz erhoben. Zudem erfasst sie anders als die Mehrwertsteuer nicht den gesamten Konsum, sondern nur gerade den Handel mit gebrannten Wassern (Getränke, die mehr als 15 Volumenprozente Äthylalkohol enthalten; vgl. Art. 2 Abs. 1 AlkG und § 27a GGV). Von einer mit der Mehrwertsteuer verwandten Abgabe kann damit keine Rede sein (vgl. hierzu BGE 122 I 213). Ferner ist bereits deshalb auszuschliessen, dass eine bundesrechtswidrige "kantonale Verbrauchssteuer" vorliegt, weil Art. 41a Abs. 6 AlkG eine kantonale Abgabe für die Bewilligung des Handels mit gebrannten Wassern ausdrücklich vorsieht, wobei deren Bemessung nach der umgesetzten Menge sich durchaus auf die betreffende Gesetzesbestimmung ("Bedeutung des Geschäftsbetriebs") stützen lässt. 
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die streitige kantonale Abgabe lasse ihre Gewinnmarge schwinden und habe so eine prohibitive Wirkung; deshalb verletzte sie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Weiter macht sie geltend, die Abgabe richte sich nur nach der Menge des abgesetzten Alkohols und damit nicht auch - wie dies von Art. 41a Abs. 6 des Alkoholgesetzes verlangt werde - nach der "Art des Geschäftsbetriebs". Diese Rügen hatte sie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nicht erhoben, weshalb insoweit der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG) und es sich um im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Noven handelt, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160). Gleiches gilt bezüglich der Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 126 I 112 E. 5b S. 119), wobei darauf ohnehin nicht eingetreten werden könnte: Bei Letzterem handelt es sich zwar um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der Einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts, geltend machen kann. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Y.________, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: