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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.86/2005 /bnm 
 
Urteil vom 25. August 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Parteientschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 24. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ betrieb Y.________ für den Betrag von Fr. 271'600.-- nebst Zins und Kosten. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger beim Bezirksgericht Rheinfelden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 170'000.--; der Schuldner anerkannte in der Antwort eine Restschuld von Fr. 160'000.--, worauf das Gerichtspräsidium die provisorische Rechtsöffnung für den anerkannten Betrag erteilte und dem unterlegenen Schuldner die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und eine Entschädigung an die Gegenpartei in Höhe von Fr. 5'519.60 auferlegte. 
B. 
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Schuldner beim Obergericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Rheinfelden und die Parteientschädigung dem Gläubiger aufzuerlegen. Nebst der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde ersuchte der Gläubiger seinerseits das Gericht auch darum, den Schuldner zur Sicherstellung der Gerichts- und Parteikosten zu verpflichten. 
 
Mit Urteil vom 24. Januar 2005 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Sicherstellungsbegehren des Gläubigers ab; es bestätigte die Höhe der Gerichtsgebühr und deren Verlegung, setzte aber die vom Bezirksgerichtspräsidium dem Gläubiger zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 900.-- herab. 
C. 
Der Gläubiger hat gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt zur Hauptsache, das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen). 
1.2 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (BGE 115 III 97; BGE 116 III 66, je nicht publ. E. 1; Urteil 5P.42/2000 vom 27. März 2000, E. 1a). 
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne näher zu präzisieren, auf welche Dispositiv-Ziffern sich sein Antrag bezieht. Sein Begehren ist insoweit zulässig als er vom angefochtenen Entscheid persönlich betroffen ist, was ausschliesslich auf die Dispositiv-Ziffern 2 (Herabsetzung der Parteientschädigung) und 3 (Kostenregelung) zutrifft. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 1 (Abweisung des Sicherstellungsbegehrens des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren) richtet (Art. 88 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die vom Obergericht vorgenommene Herabsetzung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung. Er macht geltend, es habe Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG nicht auf sachlich vertretbare Weise angewendet und die Parteientschädigung in Unterschreitung des Ermessens willkürlich festgesetzt. Im Einzelnen wirft er dem Obergericht zunächst sinngemäss vor, § 3 des Anwaltstarifs des Kantons Aargau (AnwT) qualifiziert unrichtig ausgelegt zu haben (dazu E. 3). Sodann rügt er die Annahme des Obergerichts, wonach vorliegend eine klare Sachlage vorgelegen hätte und entsprechend von einem geringen Arbeitsaufwand auszugehen sei (dazu E. 4). 
3. 
3.1 Bei den in Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG (nunmehr Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG vom 23. September 1996 [SR 281.35]) genannten Streitigkeiten, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört, kann der Richter der obsiegenden Partei für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (BGE 119 III 68, E. 3a S. 69, unter Hinweis auf BGE 113 III 110 E. 3b). Angemessen entschädigt ist der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden. Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (nunmehr Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG), weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Entschädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (BGE 119 III 68, E. 3b S. 69). 
3.2 Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid ist zunächst die Feststellung von Bedeutung, dass sich die Parteientschädigung nach Bundesrecht zu richten hat und die kantonalen Anwaltstarife allenfalls hilfsweise herangezogen werden dürfen. Daraus folgt, dass vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht entschieden werden muss, ob die gerügte Auslegung des kantonalen Anwaltstarifs geradezu willkürlich ist. Vielmehr hat das Bundesgericht die vom Obergericht vorgenommene Auslegung dahingehend zu prüfen, ob sie die Festsetzung einer Entschädigung ermöglicht, die im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG angemessen ist. 
 
Dabei befasst sich das Bundesgericht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur mit klar und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wer sich auf Willkür beruft, muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 8, E. 2.1 S. 9, und 49, E. 4 S. 58, mit Hinweisen). 
3.3 Das Obergericht hat unter Hinweis auf AGVE 1993 S. 82 ausgeführt, zur Bemessung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG sei hilfsweise auf die Ansätze zurückzugreifen, die der Anwaltstarif für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten vorsieht. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Gesetzgeber habe beim Abfassen von § 3 AnwT gewollt, dass in Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, bei welchen es sich wohl unbestreitbar um vermögensrechtliche Streitsachen handelt, die in § 3 Abs. 1 lit. a AnwT aufgelisteten Ansätze nach Streitwert zur Anwendung gelangen. 
3.4 Zur Frage insbesondere, welche Bedeutung dem "Streitwert" im gerichtlichen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung beizumessen ist, liefert die kantonale Rechtsprechung differenzierte Ansätze: Während der Kanton Zürich hilfsweise einen kantonalen Anwaltstarif heranzieht, der zwar vom Streitwert des Verfahrens ausgeht, jedoch ausgedehnte und wirksame Mechanismen bereit hält, welche eine Anpassung der Entschädigung an die Umstände des Einzelfalles ermöglichen (vgl. BlSchK 37 [1973] Nr. 18, bes. E. 2-4 S. 58 ff.), verwenden andere Kantone als primäres Kriterium nicht den Streitwert, sondern den Arbeits- und Zeitaufwand des Anwaltes (ZBJV 118 [1982] S. 57 oben). Andernorts dient die Höhe der betriebenen Forderung für die Einschätzung der Bedeutung, welche die Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hat, sowie des Masses der Verantwortung des Anwaltes (BlSchK 53 [1989] Nr. 13 S. 39). 
3.5 Das vom Obergericht im angefochtenen Entscheid angerufene Präjudiz vom 24. September 1993 (AGVE 1993, Nr. 20 S. 82 ff.) erklärt die Position der Aargauer Gerichtsbehörden: Zunächst wird unter Verweis auf den damals noch geltenden Art. 68 GebV SchKG auf die Wendung "angemessene Entschädigung" hingewiesen und betont, damit könne sich der Richter nun am kantonalen Anwaltstarif orientieren, welcher allerdings immer nur als Richtlinie verwendet werden dürfe (a.a.O., E. 2a S. 83). Die Präzisierung in Art. 68 (nun 62 Abs. 1) GebV SchKG, wonach die Entschädigung lediglich "für Zeitversäumnisse und Auslagen" zu erbringen sei, habe ursprünglich im Kanton Aargau dazu geführt, dass kein Streitwertzuschlag zugesprochen wurde (a.a.O., E. 2b S. 83 f.). Davon kam das Obergericht im Jahre 1988 nach Inkrafttreten der revidierten ZPO ab und erkannte, dass vom Honorar für vermögensrechtliche Streitigkeiten auszugehen sei (a.a.O., E. 2c S. 84). Im einschlägigen Präjudiz erläutert nun das Obergericht, wieso es wieder zu den Ansätzen zurückkehrt, die im AnwT für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten: Die im (damaligen) Art. 68 Abs. 1 GebV SchKG namentlich aufgelisteten Verfahren (Aufhebung des Rechtsstillstandes, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlages, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag) seien ausschliesslich betreibungsrechtlicher, d.h. zwangsvollstreckungsrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Natur. Deshalb sei der für nicht vermögensrechtliche Streitsachen vorgesehene Ansatz gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT anzuwenden. Dabei müsse die nach dieser Richtlinie errechnete Entschädigung immer angemessen sein. 
3.6 Gerade in diesem Zusammenhang verweist das Obergericht im besprochenen Präjudiz auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Juli 1993 (Urteil 5P.158/1993), in welchem in E. 4b (S. 14-15) von einer vom Aargauer Obergericht zugesprochenen Parteientschädigung in einem Nachlassvertrag die Rede ist. Das Bundesgericht bekräftigt die bis zu jenem Zeitpunkt erst in unveröffentlichten Entscheiden geäusserte Meinung, wonach der Rückgriff auf kantonale Anwaltstarife durchaus nicht als willkürlich anzusehen sei, solange diese als Richtlinie dienten; es sei aber willkürlich, wenn der Anwaltstarif unbesehen übernommen werde, zumal diesfalls das Anwaltshonorar regelmässig nach dem Streitwert bemessen werde, also nicht wie vom Bundesrecht gefordert auf Grund der Zeitversäumnisse und Auslagen (a.a.O., S. 15 oben). Zwar sei auch eine Regelung nicht unhaltbar, welche das Grundhonorar nach dem Streitwert berechne, soweit die Gerichte in der Beurteilung der Angemessenheit das Moment der Zeitversäumnis nicht aus den Augen verlören (a.a.O., S. 15 Mitte). In konkreten Falle sei die zugesprochene, auf Grund des Streitwertes berechnete Parteientschädigung von über Fr. 26'000.-- eindeutig überrissen, und bei der Neufestsetzung der Entschädigung werde das Obergericht sich zudem fragen müssen, ob es überhaupt an seiner bisherigen Rechtsprechung (der Berechnung auf Grund des Streitwertes) festzuhalten gedenke (a.a.O., S. 16 oben). 
3.7 Aus dem publizierten obergerichtlichen Entscheid und dem unveröffentlichten Bundesgerichtsurteil ergibt sich zunächst einmal die Erklärung für die vorgenommene kantonale Praxisänderung: Das Obergericht hat die kritischen Äusserungen des Bundesgerichtes zur Methode der Berechnung auf Grund des Streitwertes übernommen und ist wieder zur früher - vor 1988 angewandten - streitwertunabhängigen Berechnung übergegangen; die im publizierten Entscheid nachgelieferte Begründung, wonach in betreibungsrechtlichen Streitfällen keine vermögensrechtliche Streitsache zu erblicken sei (AGVE 1993, Nr. 20, E. 3 S. 84), ist also nicht die einzige, und wohl auch nicht die wichtigste Begründung. Indem der Beschwerdeführer sich damit begnügt, der obergerichtlichen seine eigene Auslegung von § 3 AnwT gegenüberzustellen, und insbesondere lediglich kritisiert, dass das Obergericht zwangsvollstreckungsrechtliche Angelegenheiten nicht als vermögensrechtliche betrachtet, setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nur unzureichend auseinander und vermag keinesfalls Willkür aufzuzeigen. 
3.8 Das im publizierten aargauischen Entscheid erwähnte bundesgerichtliche Urteil erweist sich übrigens als hilfsreich zur Klarstellung der Angemessenheit gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Indem darin die Schwierigkeiten betont werden, die sich ergeben können, wenn die Entschädigung auf Grund des Streitwertes berechnet wird (E. 4b S. 14-15), lässt es durchblicken, dass eine streitwertunabhängige Berechnung durchaus haltbar ist, wenn nicht gerade vorzuziehen wäre. BGE 119 III 68, auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft, ist erst sechs Tage später gefällt worden: Er muss also mit dem anderen, unveröffentlichten Entscheid im Hintergrund gelesen werden. Auch wenn im publizierten Entscheid der Streitwert als Kriterium angeführt wird, aus welchem sich die Verantwortung des Anwaltes ergeben kann, und sich ein kantonaler Entscheid, der nur auf den mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwand abstellt, als willkürlich erweist (a.a.O., E. 3b und 3c S. 69), darf daraus nicht geschlossen werden, nur ein kantonaler Anwaltstarif, der die Entschädigung auf Grund des Streitwertes berechnet, sei nicht willkürlich: Die zwei in so kurzem Abstand gefällten Bundesgerichtsentscheide zeigen vielmehr, dass keine der zwei Methoden an sich willkürlich ist, vorausgesetzt, dass die übrigen Bestimmungen des hilfsweise herangezogenen kantonalen Anwaltstarifs genügend Spielraum für die Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles belassen. 
 
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die einschlägigen Textpassagen aus BGE 119 III 68 (E. 3b und 3c S. 69) die vom Aargauer Obergericht gewählte Berechnungsmethode als willkürlich beanstandet, weil sie nicht von den streitwertabhängigen Ansätzen für vermögensrechtliche Streitigkeiten ausgeht, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. 
4. 
4.1 Die sachverhaltsmässige Annahme des Obergerichts, es habe eine klare Sach- und Rechtslage geherrscht, da der Beschwerdeführer über eine Schuldanerkennung des Beschwerdegegners verfügte und dieser ausserdem eine Zahlungsverpflichtung von Fr. 160'000.-- vorprozessual anerkannt hatte, vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: Zum Beweis, dass die Sachlage nicht klar gewesen sei, kann er sich selbstverständlich nicht auf die laufenden Strafverfahren und die ausserprozessuale Korrespondenz berufen. Ebenso wenig behilflich sind ihm auch die angeblich unzähligen Zahlungsversprechen, die schuldnerischen Einwendungen und das behauptete verwirrende prozessuale Vorgehen des Schuldners. Zu entschädigen sind hier gestützt auf Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG strikte nur jene Aufwendungen, die sich unmittelbar auf das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren beziehen. 
4.2 Auch einen konkret höheren Aufwand, als vom Obergericht angenommen, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die beigefügten Urkunden nicht darzutun: Zunächst einmal genügt der pauschale Hinweis auf beigelegte Akten den formellen Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 402). Sodann ergibt sich bereits aus der Liste der offerierten Beweismittel, dass alle erwähnten Schreiben aus der Zeit vor Einleitung des Rechtsöffnungsbegehrens am 1. Oktober 2004 stammen, während die beizuziehenden Vor- und Strafakten andere Verfahren betreffen. 
5. 
Im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür greift das Bundesgericht zudem nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81, E. 2 S. 86, und 177, E. 2.1 S. 182, mit Hinweisen). 
 
Dies ist vorliegend unbesehen der vom Obergericht angewandten Berechnungsmethode und der dazu gelieferten Begründung nicht der Fall. Ein Vergleich mit den konkreten Ergebnissen in den oben besprochenen kantonalen (E. 3.4) und bundesgerichtlichen Entscheiden (E. 3.6) zeigt, dass die Parteientschädigung gemäss erstinstanzlichem Richter eindeutig überrissen war und die vom Obergericht festgelegte hingegen durchaus in den Rahmen der übrigen kantonalen Rechtsprechung fällt: In einem Luzerner Fall (BlSchK 53 [1989] Nr. 13 S. 39) sprach das Obergericht dem obsiegenden Beklagten für zwei Stellungnahmen zu zwei Rechtsöffnungsbegehren und für die zwei darauf folgenden Rekurse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'100.-- zu; zwar war der Streitwert dabei tief (knapp über Fr. 8'000.--), aber zu entschädigen waren vier Rechtsschriften. Für ein nicht besonders kompliziertes, aber über zwei Instanzen geführtes Rechtsöffnungsverfahren über einen Betrag von Fr. 380'000.-- setzte das Kantonsgericht Freiburg (FZR 1994 Nr. 19 S. 123) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- fest. Das Obergericht des Kantons Zürich (ZR 96 [1997] Nr. 112, E. 2-3 S. 236 f.) taxierte für ein Rechtsöffnungsbegehren über einen 4 Millionen Franken übersteigenden Betrag die erstinstanzlich festgelegte Entschädigung von Fr. 400.-- als willkürlich tief und sprach selbst an Stelle der geforderten Fr. 4'600.-- eine solche von Fr. 1'000.-- zu. Schliesslich hat das Bundesgericht im mehrmals zitierten BGE 119 III 68 eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- für ein Rechtsöffnungsverfahren über einen Gesamtbetrag von über 1,5 Millionen Franken als willkürlich tief angesehen. Und im kurz zuvor gefällten Entscheid, der im aargauischen Urteil in AGVE 1993 erwähnt wird, wird die auf Grund des - nicht näher bezeichneten, jedenfalls aber über einer Million Franken liegenden - Streitwertes berechnete Parteientschädigung von über Fr. 26'000.-- als überrissen und damit willkürlich gewürdigt. 
 
Die gemäss angefochtenem Entscheid berechnete Entschädigung von Fr. 900.-- für ein Rechtsöffnungsverfahren über Fr. 160'000.--, welches sich über eine einzige Instanz abspielte und keineswegs kompliziert war, erweist sich im Ergebnis nicht als willkürlich. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten werden kann, mit Kostenfolge zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). Weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, hat er die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: