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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.482/2006 /leb 
 
Urteil vom 25. August 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Betschart, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7. August 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1985, reiste im Dezember 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er angab, er stamme aus Liberia. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) wies das Asylgesuch am 20. April 2005 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Mit Urteil vom 13. September 2005 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. 
 
Ende 2005 wurde X.________ einer Expertendelegation aus Nigeria vorgeführt, welche ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannte und sich bereit erklärte, einen Laissez-Passer auszustellen. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge dem Migrationsdienst des Kantons Bern mitgeteilt hatte, dass gestützt auf diese Erkenntnisse ein Flug mit Termin ab dem 9. Mai 2006 für X.________ gebucht werden könne, nahm der Migrationsdienst diesen am 4. Mai 2006 in Ausschaffungshaft; seine mit Begründung versehene Haftverfügung datiert vom 5. Mai 2006. Nach mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2006 genehmigte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft bis zum 4. August 2006 (schriftliche Ausfertigung des Haftgenehmigungsentscheids vom 11. Mai 2006). 
 
Am 2. Juni 2006 weigerte sich X.________, den auf diesen Tag gebuchten Flug nach Lagos (Nigeria) anzutreten. Am 4. August 2006 hiess der Haftrichter 4 des Haftgerichtes III Bern-Mittelland den Antrag des Migrationsdienstes auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei Monate (bis zum 3. Oktober 2006) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gut (schriftliche Ausfertigung des Haftverlängerungsentscheids vom 7. August 2006. 
 
Am 22. August 2006 ging beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein Schreiben von X.________ in englischer Sprache ein, worin er sich zu seiner Lage äussert und darum ersucht, es sei ihm zu ermöglichen, frei aus der Schweiz auszureisen und nach Amerika zu seiner Familie zu gehen. 
 
Das Haftgericht hat die Eingabe mitsamt seinen Verfahrensakten ans Bundesgericht weitergeleitet, welches gestützt darauf ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet hat. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren verfügten Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13a Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid, dem Entscheid vom 8. Mai 2006 (Bestätigung der Haftanordnung) und der Haftanordnungsverfügung des Migrationsdienstes vom 5. Mai 2006 ergibt, worauf verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ist wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Gefängnisstrafen von 30 Tagen und von sechs Monaten verurteilt worden; er hat damit den Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG gesetzt. Trotz abgeschlossenem Asylverfahren widersetzt er sich dem Wegweisungsvollzug, täuscht er die Behörden über seine Identität und ist er bereits einmal untergetaucht. Alles weist darauf hin, dass er sich den behördlichen Bemühungen um den Wegweisungsvollzug widersetzt, wie zusätzlich der Vorfall vom 2. Juni 2006 zeigt, als er sich geweigert hat, das Flugzeug nach Lagos zu besteigen; der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG liegt vor. Die Ausschaffung konnte bisher vorab wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden, weshalb die Haftverlängerung rechtfertigende besondere Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG bestehen. Dass die Wegweisung bis heute nicht vollzogen werden konnte, ist in keiner Weise den Behörden anzulasten, die alle notwendigen Vorkehrungen getroffen und damit das Beschleunigungsgebot respektiert haben (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung trotz der bisherigen Schwierigkeiten als in absehbarer Zeit möglich, sodass auch Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG der Haftverlängerung nicht entgegensteht: Auf den 31. August 2006 ist ein Sonderflug nach Lagos organisiert worden, in welchem für den Beschwerdeführer ein Platz reserviert ist. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, er stamme aus Liberia, nicht aus Nigeria. Einerseits ist seine Behauptung angesichts des Berichts der nigerianischen Delegation unglaubwürdig, andererseits hat er als zur Ausreise verpflichteter und diesbezüglich renitenter Ausländer die vorgesehene Ausschaffungslösung zu akzeptieren. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er beantragt, freigelassen zu werden, damit er in ein Land seiner Wahl ausreisen könne; eine legale Möglichkeit hiezu besteht nicht. 
 
Die Haftverlängerung erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig und angemessen (verhältnismässig). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). 
 
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: