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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
4C.166/2006 /ruo 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 25. August 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sidler, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Haushaltsschaden, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 18. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. Oktober 2001 erlitt A.________ (Kläger) als Mitfahrer in einem an einem Unfall beteiligten Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen. Mit Teilklage vom 26. Januar 2005 belangte er vor dem Amtsgericht Luzern-Land die Versicherung X.________ (Beklagte), bei welcher der den Unfall auslösende Lenker haftpflichtversichert war. Der Kläger verlangte Ersatz für den vom 28. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 erlittenen Haushaltschaden in einem Fr. 50'000.-- übersteigenden, im Übrigen nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. Das Amtsgericht wies die Klage am 18. Juli 2005 ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation des Klägers, mit welcher dieser die Zusprechung von Fr. 51'471.-- nebst 5 % Zins seit dem 29. Mai 2001 verlangte, wies das Obergericht des Kantons Luzern am 18. April 2006 ab. Es teilte die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Kläger die angebliche Mitarbeit im Haushalt mangels minimaler Angaben zur hypothetischen Haushaltssituation ungenügend substanziiert, geschweige denn nachgewiesen habe. 
B. 
Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung beim Bundesgericht erhoben. Er erneuert den vor Obergericht gestellten Antrag. Eventuell sei die Angelegenheit zur Feststellung der Haftung und zur Berechnung des Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht - so insbesondere der Vorwurf der Willkür - (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG), Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen) und Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3 S. 85; 116 II 92 E. 2 S. 93 mit Hinweisen). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit der Kläger eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht rügt, da diese nicht auf einem bundesrechtlichen Grundsatz, sondern auf kantonalem Recht (§ 59 ZPO/LU; Kummer, Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 8 ZGB) beruht, womit sich höchstens die Frage nach einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs stellen könnte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 15 zu Art. 55 ZPO/ZH mit Hinweisen), was als Verstoss gegen die Verfassung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen wäre (Art. 43 Abs. 1 OG). Ausserdem ist die Berufung gegenstandslos und unbeachtlich, wo sie auf Behauptungen der Gegenpartei Bezug nimmt, die von der Vorinstanz nicht ins Urteil aufgenommen wurden. 
2. 
2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kann der im Unfallzeitpunkt 19 Jahre alte Kläger in Bezug auf die Haushaltsführung nur Schadenersatz verlangen, wenn er ohne den Unfall in der Periode, für die er Ersatz beansprucht, Hausarbeit geleistet hätte. Dafür trage er die Beweislast, wobei der Beitrag des Klägers an die Haushaltführung vor dem Unfall ein wichtiges Indiz darstelle. Die Vorinstanz hält fest, der Kläger habe nie ausdrücklich behauptet, er hätte ohne den Unfall Hausarbeit geleistet. Er habe einzig auf statistische Zahlen zur Mitarbeit des Mannes im Haushalt verwiesen. Daran habe er auch festgehalten, nachdem die Beklagte sowohl bestritten hatte, dass er vor dem Unfall Hausarbeiten erbracht habe wie auch, dass er im Zeitraum danach im Validenfall solche geleistet hätte. Der Kläger habe es unterlassen, auch nur minimale Angaben zur hypothetischen Haushaltsituation als Gesunder zu liefern, obwohl er selbst ausgeführt habe, es sei von der jeweiligen hypothetischen Haushaltsituation als Gesunder auszugehen und davon die vom Invaliden in der konkreten Situation noch mögliche Haushaltsarbeit abzuziehen. Die Vorinstanz gab die Ausführungen des Klägers zur Struktur des Haushalts für die Anspruchsperiode wieder und erkannte darin in wesentlichen Punkten Abweichungen und Widersprüche, weshalb sie an deren Zuverlässigkeit zweifelte. 
2.2 Den Ausschlag dafür, dass es die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ablehnte, auf die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abzustellen, gab der Umstand, dass der Kläger auch vor Obergericht nicht begründete, weshalb mangels statistischer Erfahrungswerte für einen aus fünf Personen bestehenden Haushalt (Eltern und zwei Schwestern des Klägers bis zu dessen Heirat, anschliessend Zweipersonenhaushalt mit der Ehefrau, bzw. mit der Ehefrau im elterlichen Haushalt) auf statistische Werte für einen Einpersonenhaushalt abgestellt werden könne. Da für den aus mehreren erwachsenen Personen zusammengesetzten Haushalt keine Statistiken existierten, kann nach Auffassung der Vorinstanz die für die Haushaltarbeiten aufgewendete Zeit nur konkret durch ein individuelles Gutachten bestimmt werden. Die dafür notwendigen Angaben des Klägers zum konkreten Haushalt, namentlich zur beruflichen Situation der Mitglieder, habe der Kläger jedoch nicht geliefert. Unter diesen Umständen komme auch eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht in Betracht. 
2.3 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 8 ZGB verletzt zu haben. Er bringt vor, anders als beim Erwerbsschaden sei beim Haushaltschaden die Vorunfalltätigkeit nicht von Bedeutung, weil die Tätigkeit und die damit erzielte Wertschöpfung mit statistischen Methoden erfasst würden, weshalb die Vorunfall- und die hypothetischen Verhältnisse nach dem Unfall die gleichen seien. Dabei sei gerichtsnotorisch, dass jeder Mann und jede Frau tatsächlich in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leiste. Abweichungen von einer Normhypothese oder einem statistischen Erfahrungswert habe zu beweisen, wer daraus Rechte ableite. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (4C.222/2004) ein konkreter Nachweis der Haushaltvalidenkarriere nicht möglich sei, brauche es keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Kläger schon vor dem Unfall Haushaltarbeit geleistet habe. Das Bundesgericht räume der geschädigten Person in BGE 129 III 135 E. 4.2.1 ein Wahlrecht ein, den Haushaltschaden aufgrund des konkreten Haushaltaufwandes oder abstrakter Erfahrungswerte zu berechnen. Da der Kläger ausdrücklich die Schätzung nach statistischen Erfahrungswerten verlangt habe, sei er der Pflicht zur Behauptung, diese Stunden auch konkret gearbeitet zu haben, enthoben gewesen. Der Kläger habe ausdrücklich ausgeführt, er sei wegen der ständigen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der stark erhöhten Ermüdbarkeit und der dauernden Kopfschmerzen in der gesamten Haushaltsführung, d.h. bei der Mahlzeitenzubereitung, beim Abwaschen und Tischdecken, beim Einkaufen, der Postbesorgung, der chemischen Reinigung, beim Putzen, Aufräumen, Waschen und Bügeln, bei den handwerklichen Tätigkeiten und bei den administrativen Aufgaben sowie bei der Haustier- und Gartenpflege je zu etwa zwei Dritteln eingeschränkt. Damit habe der Kläger die notwendigen Behauptungen aufgestellt. 
 
3. 
Wie der Sachverhalt zu ermitteln ist, bestimmt grundsätzlich das kantonale Prozessrecht. Danach beurteilt sich auch, ob und wie weit die Verhandlungsmaxime greift, soweit nicht das Bundesrecht Abweichendes normiert (BGE 116 II 196 E. 3a S. 201, 594 E. 3a S. 595). Auf der Verhandlungsmaxime beruht unter anderem die Last der Prozessparteien, die Tatsachen zu behaupten, auf welche das Gericht die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 159; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Kapitel 10 Rz. 54 S. 264). Dagegen kann das Bundesgericht, soweit Bundesrecht zur Anwendung kommt, die Verteilung der Behauptungslast prüfen, da diese nur der nach Art. 8 ZGB beweisbelasteten Partei überbunden werden darf (Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 158). Ebenfalls nach Bundesrecht beurteilt sich, wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 10 Rz. 56, S. 265). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2; Guldener, a.a.O., 3. Aufl., S. 164). Bestreitet der Prozessgegner das schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserhebliche Tatsache nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 10 Rz. 55, S. 264 f.; Jürgen Brönnimann, a.a.O., S. 149). 
4. 
4.1 Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der oder des Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; 131 III 360 E. 8.1 S. 369; 127 III 403 E. 4b S. 405 f., je mit Hinweisen). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähiger Schaden als nach der Differenztheorie berechnete Vermögenseinbusse bestimmt (vgl. die Definition in BGE 132 III 186 E. 8.1 S. 205, 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; 131 III 360 E. 6.1 S. 365, je mit Hinweisen). 
4.2 Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist, d.h. nicht nur die Hausfrau, sondern jede Person, die ihren eigenen Haushalt führt (BGE 132 II 128 E. 4.1 S. 132 mit Hinweisen). Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen die Angehörigen, die wegen der Schädigung vermehrt Haushaltarbeiten verrichten müssen (BGE 131 II 656 E. 6.4 S. 666 f. und nicht publ. E. 7; Robert Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 68). 
5. 
Abzuklären bleibt, inwieweit der Hinweis auf statistische Werte zur Substanziierung des Haushaltsschadens genügt, wie der Kläger unterstellt. 
5.1 Richtig ist zwar, dass das Sachgericht den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen kann (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; vgl. auch BGE 131 III 12, nicht publizierte E. 5.1). Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet indessen nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. So hat das Bundesgericht hervorgehoben, dass auch der Haushaltschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153). Ersatz für Haushaltschaden kann daher nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. 
5.2 Selbst zur Bemessung des im Grundsatz feststehenden Haushaltsschadens nach der abstrakten Methode dürfen die statistischen Werte nicht ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten herangezogen werden. Wählt das Gericht die "abstrakte Methode" und stützt es sich ausschliesslich auf statistische Daten, hat es zumindest zu erläutern, inwiefern diese statistischen Daten mehr oder weniger mit den zu beurteilenden konkreten Umständen übereinstimmen (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155). Gegebenenfalls sind aufgrund der konkreten Umstände Anpassungen vorzunehmen. So kann bei erwerbstätigen Personen dem geringeren Zeitaufwand für die Haushaltführung durch einen pauschalen Abzug Rechnung getragen werden (BGE 129 II 145 E. 3.1 S. 150 f. mit Hinweisen). Das Abstellen auf statistische Werte ist mithin nur zulässig, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155; vgl. auch BGE 131 III 12, nicht publizierte E. 5.1) oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation des Geschädigten zulässt. Erfüllen die Statistiken diese Voraussetzungen nicht, taugen sie nicht als Grundlage zur Berechnung des Stundenaufwandes. In diesen Fällen muss auf andere Hilfsmittel, namentlich individuelle Gutachten, zurück gegriffen werden (vgl. Pribnow/Widmer/Souza-Poza/Geiser, Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE, Von der einsamen Palme zum Palmenhain, HAVE 2002 S. 24 ff., S. 34 Ziff. 6). 
5.3 Dass mit Bezug auf einen Fünfpersonenhaushalt wie denjenigen des Klägers keine passenden Statistiken zur Verfügung stehen, räumt auch der Kläger ein. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgehalten, die SAKE-Tabelle, nach welcher der Kläger den zeitlichen Aufwand für die Haushaltarbeiten berechnet, sei auf einen Einpersonenhaushalt zugeschnitten und stimme nicht mit der Struktur des Haushalts des Klägers überein. Da der Kläger auch nicht aufzeigt, weshalb diese Werte für die Berechnung des Haushaltsschadens dennoch eine zuverlässige Grundlage bilden können, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf die statistischen Werte abstellte, auf die sich der Kläger stützt. 
 
6. 
Auch im Übrigen hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Angesichts der Bestreitung der Beklagten kommt der Kläger seiner Substanziierungslast offensichtlich nicht nach, indem er sich damit begnügt, sämtliche in der Rubrik "Art der unbezahlten Tätigkeit" der SAKE-Statistik aufgeführten Hausarbeiten aufzuzählen statt darzulegen, welche dieser Tätigkeiten ihm in welchem Ausmass tatsächlich zugefallen wären, um der Beklagten ein substanziiertes Bestreiten zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede gesunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leistet. Angesichts der zahllosen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Führung eines Haushalts mit mehreren erwachsenen Personen lässt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf eine bestimmte Aufgabenteilung schliessen. Namentlich bei einer Konstellation, in der mehrere der erwachensen Hausgenossen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich ausschliesslich um den Haushalt kümmern, ist nicht undenkbar, dass sich der Beitrag des Erwerbstätigen im Wesentlichen im Finanziellen erschöpft. Soweit die Vorinstanz die Behauptungen des Klägers als widersprüchlich und damit unglaubwürdig und ungenügend betrachtete, liegt überdies Beweiswürdigung vor, die im Rahmen der Berufung nicht zu überprüfen ist (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85), zumal der Kläger in dieser Hinsicht zwar seine Ausführungen im kantonalen Verfahren wiedergibt, aber nicht aufzeigt, dass der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG) unterlaufen wäre. 
7. 
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: