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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 41/06 
 
Urteil vom 25. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1941 geborene I.________ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1970 bis zur Kündigung auf Ende Juni 1988, die wegen Restrukturierungsmassnahmen erfolgte, als Hilfsarbeiter in der Firma S.________ AG in der Giesserei tätig. Bei der Firma C._________ AG, arbeitete er vom 27. Juli 1988 bis 30. September 1993 in der Spenglerei sowie als Aushilfe vom 1. September bis 30. November 1994, nachdem er von Oktober 1993 bis August 1994 Arbeitslosenentschädigung bezogen und eine kurze Anstellung in einer Reinigungsfirma innehatte. Er bezog erneut Arbeitslosenentschädigung von Dezember 1994 bis Mai 1995, war daraufhin in der Firma U.________ AG von Mai bis Juni 1995 tätig und dann nochmals von Juli bis September 1995 arbeitslos. Von September 1995 bis Ende Juni 1996 war er in der Firma R.________ AG temporär als Auspacker angestellt. Vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1998 bezog er erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er drei Monate in einem Einsatzprogramm der Stadt Z.________ arbeitete. 
A.b Am 15. Juli 1999 meldete sich I.________ unter Hinweis auf Beschwerden beim Atmen, hohen Blutdruck und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) klärte unter Beizug verschiedener Arztberichte, zweier Arbeitgeberberichte der C.________ AG vom 25. August 1999 und der R.________ AG vom 6. Januar 2000 sowie einer Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 26. Juli 1999 die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. B._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. April 2000) sowie bei Dr. med. M.______, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, und Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Gutachten vom 2. Mai 2000). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2000 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2001 ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2002 bestätigte. 
A.c Am 2. September 2003 liess I.________ eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe einreichen. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 13. September 2004 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab und hielt nach einer weiteren Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 3. November 2004 mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung) und Arbeitsvermittlung sowie vorgängiges Arbeitstraining durch die IV zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 liess I.________ einen Bericht der Dres. med. J.______ und H.________, Integrierte Psychiatrie Psychiatrische Poliklinik am Kantonsspital Z.________, vom 30. Januar 2006 sowie die erste Seite eines Kurzaustrittsberichts der Medizinischen Klinik Y.________ vom 26. Januar 2006 betreffend die Hospitalisation vom 19. bis 26. Januar 2006 nachreichen. Mit einer weiteren Eingabe vom 14. März 2006 liess er zudem ein Zeugnis des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2003 ins Recht legen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 2.2 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]). 
 
Die Eingaben vom 16. Februar und 14. März 2006 sowie die beigelegten medizinische Berichte erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Berichte beziehen sich im Wesentlichen auf Beschwerden nach der für den zu beurteilenden Sachverhalt massgebenden Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 8. November 2004 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie sind daher unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und haben bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die IV-Stelle sei auf die mit "Revisionsgesuch" bezeichnete Neuanmeldung nicht eingetreten (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV); dass die Verwaltung im Dispositiv der Verfügung das Begehren irrtümlicherweise abgewiesen habe, statt auf dieses nicht einzutreten, ändere daran nichts. 
3.2 Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497 Erw. 1; SVR 2004 AlV Nr. 16 S. 50 Erw. 3.1, ARV 2000 Nr. 38 S. 204 Erw. 2b, Nr. 40 S. 210 Erw. 1a). 
 
Die IV-Stelle holte auf die mit "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 2. September 2003 hin einzig eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. September 2004 ein und wies gestützt darauf das "Leistungsbegehren" ab. Weitere Abklärungen erfolgten nicht. Dem kantonalen Gericht ist deshalb beizupflichten, dass die Verfügung vom 21. September 2004, ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt nach, eine Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erheblicher Tatsachenänderungen darstellt. 
3.3 Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zu Recht erkannt, dass solche erheblichen Tatsachenänderungen seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2000 nicht glaubhaft gemacht sind: Weder handelt es sich - entgegen der Auffassung der Hausärztin Frau Dr. med. L.________ in ihrem Zeugnis vom 1. September 2003 - beim vom Beschwerdeführer ins Feld geführten chronisch rezidivierenden tachykarden Vorhofflimmern um einen neuen Befund, noch hat sich dieses Leiden anspruchsbegründend verschlimmert (es wurde in der Expertise der Dres. med. M.________ und F.________ vom 2. Mai 2000 berücksichtigt), noch kann einfach ohne Beleg auf ein "automatisches Übergreifen" (der somatischen Beschwerden) "auf die Psyche" geschlossen werden. Der Umstand, dass wegen rezidivierenden Vorhofflimmerns drei weitere Elektrokonversionen vorgenommen werden mussten (Zeugnis der Frau Dr. med. L.________ vom 1. September 2003) bedeutet als solcher keine Progredienz des Leidens. 
4. 
4.1 Streitig und zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen verhält. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, es sei mit Blick auf das Nichteintreten der IV-Stelle auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zu seinem Eventualantrag (betreffend berufliche Massnahmen) nicht Stellung genommen habe. 
4.2 Tatsächlich hat die IV-Stelle über den Anspruch auf berufliche Massnahmen bisher nicht entschieden; die Verfügung vom 3. November 2000 betraf lediglich den Rentenanspruch. Indessen hat der Beschwerdeführer in seiner als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 2. September 2003 berufliche Eingliederungsmassnahmen nur eventualiter, also für den Fall der Ablehnung der primär beantragten ganzen Invalidenrente verlangt. Ein solches Vorgehen macht keinen Sinn, und zwar umso weniger, als keine Eigenbemühungen um die Suche einer Anstellung im Rahmen der prioritären Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) aktenkundig sind. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle die Eingabe vom 2. September 2003 versehentlich über Monate liegen liess. Es hätte zumutbarerweise am Beschwerdeführer gelegen, sich gelegentlich nach einem Termin für eine Beratung oder Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle zu erkundigen, wenn er daran interessiert gewesen wäre. Indes unterliess der Beschwerdeführer auch dies. Der fehlende Erlass einer Verfügung bezüglich beruflicher Massnahmen ist daher letztlich nicht zu beanstanden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: