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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
12T_2/2008 / aka 
 
Entscheid vom 25. August 2008 
Verwaltungskommission 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aeschlimann, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz, 
Generalsekretär Tschümperlin. 
 
Anzeiger 
1. A.________, 
2. B.________ Corp., 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________ Ltd., 
7. G.________, 
8. H.________ Ltd., 
9. I.________ SA, 
Anzeiger, 
alle Domizil verzeigend und vertreten durch Advokat 
Dr. Stefan Suter, 
 
gegen 
 
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, 
Angezeigter. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen den Aufsichtsentscheid des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer, vom 17. Juni 2008 (BA.2008.1) 
 
In Erwägung, 
dass A.________ und Mitbeteiligte mit Eingabe vom 25. Juni 2008 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige betreffend den Aufsichtsentscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht haben mit dem Antrag, den Aufsichtsentscheid vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Beschwerdekammer anzuweisen, "die Bundesanwaltschaft anzuhalten, korrekt gestellte Briefe zu beantworten", 
dass das Bundesgericht die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts ausübt (Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 1 SGG) und daher den äusseren Gang des Verfahrens und den Umgang des beaufsichtigten Gerichts mit den Parteien überprüfen kann, 
dass hingegen die Frage, inwieweit im Ermittlungsverfahren der gerichtlichen Polizei Auskunft zu erteilen sei, im Wesentlichen eine Frage der fachlichen Aufsicht ist (Art. 102bis BStP), 
dass das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde somit nur die Frage prüfen kann, ob die Anfragen der Anzeiger beantwortet worden sind, und ob die äussere Form korrekt gewesen ist, 
dass die Anzeiger von der Bundesanwaltschaft am 9. Juni 2008 und vom Bundesstrafgericht als Aufsichtsbehörde am 17. Juni 2008 je eine Antwort erhalten haben, 
dass sich diese auf die Fragen der Anzeiger beziehen und die äussere Form in keiner Weise zu beanstanden ist, 
dass die Antwort des Bundesanwalts vom 9. Juni 2008 auch als Antwort auf die früheren Anfragen an die Bundesanwaltschaft zu gelten hat, 
dass die Aufsichtsanzeige somit offensichtlich unbegründet ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts verzichtet werden kann, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht und in Kopie dem Rechtsvertreter der Anzeiger schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2008 
Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Verwaltungskommission 
Der Präsident: Der Generalsekretär 
 
Aeschlimann Tschümperlin