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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_358/2008 
 
Urteil vom 25. August 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
U.________. 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Advokat Dr. Marco Biaggi, 
St. Jakobs-Strasse 11, 4002 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 7. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 die Beschwerde der U.________ gegen die eine Viertelrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten ab 1. Mai 2004 zusprechende Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. März 2007 abwies, 
 
dass U.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat einreichen lassen, 
 
dass die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde verzichtet hat, 
 
dass das kantonale Gericht der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich ohne Leistungseinschränkung in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit gemäss Einschätzung des Dr. F.________ (psychiatrisches Gutachten vom 15. Mai 2006 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 13. und 26. September 2006) zugrunde gelegt hat, 
 
dass diese Beurteilung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar ist, 
 
dass nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in jeder somatisch zumutbaren Tätigkeit im Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 13. Mai 2004 unter Berücksichtigung der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) erfolgt und überdies unter die zusätzliche Bedingung «dass die Explorandin auch in Zukunft ihren Haushalt selbständig führen wird», gestellt worden war, 
 
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Schreiben der Gutachterstelle vom 6. Januar 2005 keine klare Antwort auf die entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich gab, 
 
dass bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 125 V 146 E. 5c/dd S. 159 unten), 
 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht beanstandet wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht, 
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. August 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Fessler