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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_492/2010 
 
Urteil vom 25. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 30. April 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Schaffhausen gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht das Gesuch des 1974 geborenen J.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Januar 2010 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ablehnte, 
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine dagegen erhobene Beschwerde - wie auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - mit Entscheid vom 30. April 2010 abwies, 
dass J.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm "eine ganze unbefristete Rente auszurichten"; "eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen"; "subeventualiter (sei die IV-Stelle) zu verpflichten, (ihm) im Rahmen seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit Arbeitsvermittlung zu gewähren"; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung zu bewilligen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund der schlüssigen Gutachten des Dr. med. S.________ vom 9. Februar 2009 und der Rehabilitationsklinik X.________ vom 28. November 2008, sorgfältig dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand, so dass sich aus der Durchführung des - mit Ausnahme des "Leidensabzuges" unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 3 % ergab, womit die Abweisung des Rentenbegehrens rechtens war, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen, 
dass sich das kantonale Gericht auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Wiedereingliederung bzw. Arbeitsvermittlung und hinsichtlich des "Leidensabzuges" schon zutreffend befasst hat (vgl. E. 3 [S. 4-6]), weshalb darauf - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist, 
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventual- und Subeventualbegehren des Beschwerdeführers - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen), 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz