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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_397/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung VVG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
 
I. Kammer, vom 22. Mai 2017.  
 
 
In Erwägung,  
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage des Beschwerdeführers, mit der er von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von Fr. 28'993.90 nebst Zins verlangt hatte, mit Urteil vom vom 22. Mai 2017 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 15. August 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b); 
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit der Begründung abwies, der Versicherungsvertrag sei mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit ab 11. Januar 2013, aus welcher der Beschwerdeführer seine Ansprüche ableite, teilnichtig, weil insoweit ein Verstoss gegen das Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG vorliege, nachdem das Gericht unter eingehender Würdigung der Aktenlage zum beweismässigen Schluss gekommen war, dass die gesundheitlichen Störungen, welche die Arbeitsunfähigkeit ab 11. Januar 2013 begründeten, bereits vor dem erstmaligen Einschluss des Beschwerdeführers in die Krankentaggeldversicherung ab dem 1. Oktober 2012 bestanden; 
dass der Beschwerdeführer dieses Beweisergebnis der Vorinstanz nicht in einer Weise in Frage stellt, die den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügen würde, sondern daran rein appellatorische Kritik übt, ohne dagegen rechtsgenügend substanziierte Sachverhaltsrügen, insbesondere Willkürrügen, zu erheben, auf die das Bundesgericht eintreten könnte; 
dass der Beschwerdeführer auch anderweitig nicht rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer