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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_403/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 19. Februar 1996 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 14. Januar und 18. April 2002 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau eine halbe Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte dies mit Entscheid vom 29. Oktober 2002. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 erhöhte die IV-Stelle die Rente auf eine Dreiviertelsrente. Im Rahmen der im Jahre 2011 eingeleiteten Rentenrevision holte sie das Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center Bern (SMAB AG) vom 2. Juli 2012 ein. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 auf. Das Versicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2013 ab. 
 
Mit Verfügung vom 4. März 2014 trat die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung von A.________ nicht ein. 
 
Am 25. September 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der medexperts AG vom 13. Mai 2016 ein. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2016 beantragen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. 
 
IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 1.2).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob es bei der Festsetzung des Invalideneinkommens bundesrechtskonform keinen Abzug vom Tabellenlohn in Anschlag gebracht hat. 
Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen legt die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz mass dem Gutachten der medexperts AG vom 13. Mai 2016 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie fest, dem Versicherten sei die ursprüngliche Tätigkeit als Schreiner/Allrounder nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Hauswarttätigkeit sei als angepasste Tätigkeit einzustufen. Die typische Hauswarttätigkeit sei hingegen keine leichte körperliche Tätigkeit, weshalb diesbezüglich lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung sechs Stunden arbeiten. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent sei durch den vermehrten Bedarf an betriebsunüblichen Pausen und durch das verlangsamte Arbeitstempo bedingt. Gesamthaft ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent. Die sechs Stunden sind laut kantonalem Gericht als Zeitangabe der Arbeit bei voller Leistungsfähigkeit zu verstehen und nicht als Pensum. In Übereinstimmung mit dem Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) basiere die gesamthafte Minderung der Arbeitsfähigkeit allein auf dem erhöhten Pausenbedarf und dem verminderten Arbeitstempo. Bei der adaptierten Tätigkeit müsse es sich laut Gutachten um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Lasten dürften nicht über zehn Kilogramm getragen oder gehalten werden. Es dürften keine Arbeiten in Zwangspositionen der Wirbelsäule, keine Arbeiten oberhalb der Tischhöhe, keine Zwangspositionen des unteren Sprunggelenkes im Sinne von Kauern oder Hocken, kein Absolvieren längerer Gehstrecken (über 600 m) und kein Überwinden von Höhendifferenzen ausgeführt werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens erwog die Vorinstanz, da die Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent bei einem vollzeitigen Pensum ausgeübt werden könne, rechtfertige sich kein Abzug aufgrund einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Die körperlichen Einschränkungen seien beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden. Dem Versicherten stünden noch viele Tätigkeiten in der Produktion oder im Dienstleistungsgewerbe offen. Das Alter habe bei Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 keine lohnsenkende Wirkung. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, laut Gutachten der SMAB vom 2. Juli 2012 sei ihm bei einem Pensum von 100 Prozent eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 Prozent attestiert worden. Die Gutachter der medexperts AG hätten eine Verschlechterung der objektiven Befunde festgestellt. Sie hätten ihm zugestanden, in einer leidensadaptierten Tätigkeit während 6 Stunden pro Tagen arbeiten zu können. Zusätzlich zu berücksichtigen seien ein verlangsamtes Arbeitstempo und die Notwendigkeit vermehrter und betriebsunüblicher Pausen. Durch diese Einschränkung komme es integral betrachtet zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen, welche von den Gutachtern der medexperts AG verglichen mit dem Gutachten des SMAB festgestellt worden seien, müsse die im Mai 2016 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag als maximale Obergrenze betrachtet werden. Dem Gutachten der medexperts AG sei nicht zu entnehmen, dass dem Versicherten ein Vollpensum mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent zumutbar wäre. Er könne somit nur noch teilzeitlich arbeiten. Aufgrund der lohnmindernden Folgen einer Teilerwerbstätigkeit rechtfertige dies einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 Prozent. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein Abzug vom Tabellenlohn würde sich auch bei einem Vollzeitpensum mit 70 prozentiger Einschränkung rechtfertigen, da er die Infrastruktur im Vergleich zu Arbeitskräften mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ineffizienter und kostenintensiver beanspruche und abnutze.  
 
4.2. In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter der medexperts AG unter Ziffer 7.1.1 aus: "In einer leidensadaptierten Tätigkeit kann der Versicherte 6 Stunden pro Tag arbeiten. Zusätzllich zu berücksichtigen ist ein verlangsamtes Arbeitstempo und die Notwendigkeit vermehrter und betriebsunüblicher Pausen. Durch diese Einschränkungen kommt es integral betrachtet zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent." In Ziffer 7.2.1 hielten die Gutachter fest: "In einer gut leidensangepassten Tätigkeit kann der Versicherte 6 Stunden pro Tag arbeiten. Wegen des verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit vermehrter und betriebsunüblicher Pausen ist insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent auszugehen, Arbeitsfähigkeit also 70 Prozent." Der RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt am 20. Juni 2016 fest, auf die Beurteilung des Gutachtens der medexperts AG könne abgestellt werden. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit - die schon begrifflich die Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ebenso beinhalte wie die Gewichtslimite von 10 kg - ohne Arbeiten in Zwangspositionen der Wirbelsäule (Inklination/Reklination und Rotation), Arbeit oberhalb Tischhöhe, ohne Zwangspositionen des unteren Sprunggelenkes im Sinne von Kauern oder Hocken, ohne Absolvieren längerer Gehstrecken und ohne Überwinden von Höhendifferenzen habe von jeher eine 100 prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden. Wegen des verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit vermehrter und betriebsunüblicher Pausen sei insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage also 70 Prozent.  
 
4.3. Die Experten begründen die Limitierung der Leistungsfähigkeit mit einer verminderten Belastbarkeit. Sie attestierten ausschliesslich ein verlangsamtes Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf. Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, der Versicherte könnte im Rahmen einer sechsstündigen Anstellung eine volle Leistung erbringen. Dass dem so wäre, ist auch mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich. Gegenüber den Gutachtern gab er an, er könne die aktuelle Tätigkeit als Abwart zu unterschiedlichen Zeiten ausüben. Dabei sei eine Vielzahl von kleinen Dienstleistungen zu erbringen, die er über den ganzen Tag verteilen könne. Im Schnitt arbeite er 1 Stunde pro Tag. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitsunterbrüche, nicht aber auf eigentliche Teilzeitarbeit angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit (vgl. dazu Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2), nicht aber bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt (Urteile 9C_2015 vom 19. April 2016 E. 4.4; 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 5; 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1).  
 
4.4. Auch die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer ins Feld führt, sprechen nicht für einen Abzug:  
 
4.4.1. Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3; 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3).  
 
4.4.2. Aus dem Umstand, dass bei der erstmaligen Rentenzusprechung ein Abzug von 15 Prozent gewährt worden war (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 2002), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil bei jeder Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden ist (Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.4; 8C_463/2015 vom 24. September 2015 E. 3.1).  
 
4.4.3. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität, begrenzter Sprachkenntnisse oder geringer Schulbildung Nachteile bei der Stellensuche auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt zu gewärtigen hätte, sind nicht bekannt und auch nicht substanziiert geltend gemacht worden.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er sei im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2016 bereits 60 Jahre alt gewesen. Eine berufliche Neuorientierung sei im fortgeschrittenen Alter mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen verbunden. Mit Blick auf die im Gutachten vom 13. Mai 2016 festgestellten Einschränkungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finanziell verwerten könne. Somit bestehe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.  
 
5.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1; 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2).  
 
5.3. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteile 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 am Ende; 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.3).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Gutachtens der medexperts AG vom 13. Mai 2016 60 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung betrug somit noch 5 Jahre. Dies schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich allein nicht aus (Urteile 9C_505/2016 vom 6 Juli 2017 E. 4.1). Ursprünglich war der Versicherte als Schreiner/Allrounder auf dem Bau tätig. Seit rund 10 Jahren führt er leichte Hauswartarbeiten aus. Laut den Gutachtern der medexperts AG kann er eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit durchaus in der freien Wirtschaft ausüben. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (E. 5.3) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Urteile 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3), kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu 8C_582/2015 E. 5.11, in: SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Trotz fehlender beruflicher Ausbildung kann er auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt von einer jahrelangen beruflichen Erfahrung als Hilfsarbeiter profitieren und somit den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand minimal halten. Zudem fehlen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Die Anstellungschancen des Beschwerdeführers sind somit intakt.  
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
7.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer