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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_467/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erben der A.A.________, 
gestorben am 18. Juni 2016: 
 
1.       B.A.________, 
2.       C.A.________, 
3.       D.A.________, 
4.       E.A.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der 1961 geborenen A.A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. November 2013). Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hiess das Bundesgericht die von A.A.________ dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines interdisziplinären gerichtlichen Obergutachtens und zu anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurück. Gestützt auf die polydisziplinäre Expertise der MEDAS Zentralschweiz vom 10. August 2016 (einschliesslich Ergänzung vom 7. Dezember 2016) stellte das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2017 fest, dass der am 18. Juni 2016 verstorbenen A.A.________ vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 eine Viertelsrente sowie ab 1. Februar 2009 bis zu ihrem Tode eine halbe Rente der Invalidenversicherung zustand. Die Kosten für das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz in Höhe von Fr. 16'676.65 auferlegte das Sozialversicherungsgericht der Verwaltung. 
 
B.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in dem Sinne abzuändern, als ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens nur im Umfang von Fr. 11'895.20 auferlegt werden dürften. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der IV-Stelle die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens im Umfang von Fr. 16'676.65 auferlegte. 
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kostenauflage nach Massgabe der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der MEDAS Zentralschweiz nur im Betrag von Fr. 11'895.20 erfolgen dürfe. Dies entspreche dem Tarif, der für die polydisziplinäre Begutachtung durch drei Spezialisten (zusätzlich zu einem Facharzt für Allgemeine/Innere Medizin) eine Pauschale von Fr. 10'631.- vorsehe sowie zusätzlich verrechenbare Leistungen (Laboranalysen usw., Dolmetscherkosten) zulasse, die sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1264.20 beliefen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die der IV-Stelle aufzuerlegenden Kosten für das gerichtlich eingeholte Gutachten anhand der Vereinbarung festzusetzen sind, welche das BSV und die betreffende MEDAS geschlossen haben (BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265; SVR 2017 IV Nr. 10 S. 25, 8C_483/2016 E. 2; Nr. 11 S. 27, 9C_253/2016 E. 2; Urteile 9C_672/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5, 9C_541/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2 und 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4). 
In E. 7.1 seines zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteils 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hat indessen das Bundesgericht erkannt, dass nach vertiefter Befassung mit der Rechtslage und der dabei gewonnenen besseren Einsicht hinreichend gewichtige Gründe dafür bestehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 umschriebenen (und mit BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG für die gesamten Kosten der von den kantonalen Versicherungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachten aufzukommen (a.a.O. E. 7.2; vgl. auch Andreas Traub, Kosten polydisziplinärer medizinischer Gerichtsgutachten, die von der IV-Stelle zu tragen sind, SZS 2017 S. 451 ff.). 
 
3.   
Die vorinstanzliche Überbindung der gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens zulasten der IV-Stelle verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht, zumal weder die Kostenauflage als solche unrechtmässig noch deren Höhe mit Blick auf den von der Sache her gebotenen Abklärungsaufwand unhaltbar erscheinen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger