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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1072/2020  
 
 
Urteil vom 25. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 20. November 2020 (C1 20 151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2000), D.________ (geb. 2002) und der Zwillinge E.________ und F.________ (geb. 2004). 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 machte A.________ ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Leuk anhängig. Mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen des Ehemanns fanden die Eheleute für sämtliche Fragen des Getrenntlebens einvernehmliche Lösungen. In seinem Entscheid vom 27. Mai 2020 genehmigte das Bezirksgericht diese Vereinbarungen. Hinsichtlich des Unterhalts entschied es, auf das Begehren betreffend den Unterhalt von C.________ sowie betreffend den Unterhalt von D.________ ab Mai 2020 nicht einzutreten. Im Übrigen setzte es die monatlichen Unterhaltsbeiträge fest, die B.________ ab März 2019 seiner Ehefrau und seinen Kindern E.________, F.________ und D.________ (Letzterer bis und mit April 2020) zu zahlen hatte.  
 
B.b. B.________ gelangte an das Kantonsgericht Wallis. Dieses hiess seine Berufung teilweise gut und entschied in Bezug auf den umstrittenen Unterhalt am 20. November 2020 wie folgt (Dispositiv-Ziff. 1) :  
 
"3. B.________ bezahlt A.________ einen monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt: 
 
- von März 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 89.00 
- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 199.00 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 
 
A.________ hat B.________ jeweils im Monat nach Auszahlung ½ der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. 
 
Der Mündigenunterhalt von C.________ und D.________ geht vollständig zu Lasten von B.________. 
 
4. B.________ bezahlt für E.________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt: 
 
- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'165.45 
- von Mai 2019 bis und mit Juli 2019 Fr. 929.70 
- von August 2019 bis und mit April 2020 Fr. 1'039.10 
- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 430.10 
- Juli 2020 Fr. 788.40 
- ab August 2020 bis zum Abschluss einer 
ordentlichen Ausbildung: Fr. 555.95 
 
Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von B.________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. 
 
Sobald E.________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um zwei Drittel des Netto-Lehrlingslohns. 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind an A.________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange E.________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 
 
5. B.________ bezahlt für F.________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt: 
 
- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'165.45 
- von Mai 2019 bis und mit Juli 2019 Fr. 929.70 
- von August 2019 bis und mit April 2020 Fr. 914.10 
- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 430.10 
- Juli 2020 Fr. 788.40 
- ab August 2020 bis zum Abschluss einer 
ordentlichen Ausbildung: Fr. 555.95 
 
Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von B.________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. 
 
Sobald F.________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um zwei Drittel des Netto-Lehrlingslohns. 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind an A.________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange F.________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 
 
6. B.________ bezahlt D.________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt: 
 
- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'268.45 
- von Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 1'032.70 
- von August 2019 bis und mit April 2020: Fr. 1'017.60 
 
Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von B.________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 
 
Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.-- pro Ausgabeposition) sollten die Eltern je zur Hälfte übernehmen. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, auf welchen Einkommensverhältnissen seine Unterhaltsberechnung basiert: 
 
"8. B.________: 
Fr. 9'274.00 100% als OS-Lehrer und Katechet 
 
A.________: 
Fr. 1'684.00 25% bei der G.________ AG (bis Ende April 2020) 
Fr. 3'221.00 60% bei der H.________ AG (ab Mai 2020) 
Fr. 1'230.00 aus unselbständiger Tätigkeit 
 
D.________ : 
Fr. 425.00 Ausbildungszulage 
 
F.________ : 
Fr. 375.00 Kinderzulage 
Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) 
 
E.________ : 
Fr. 375.00 Kinderzulage 
Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) " 
Laut Dispositiv-Ziffer 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids beruht die Festsetzung der von B.________ für seine beiden Söhne ab Mai 2020 zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf der Vorgabe, dass der Vater vollständig für den Unterhalt der beiden volljährigen Töchter in Ausbildung aufkommt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Dezember 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid in den Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9 sowie Ziffer 2 wie folgt neu zu fassen, wobei Ziffer 2 ersatzlos gestrichen werden soll: 
 
"1.3 B.________ bezahlt A.________ einen monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt: 
März 2019 bis Dezember 2019 CHF 89.00 
Januar 2020 bis April 2020 CHF 199.00 
 
B.________ bezahlt A.________ einen monatlichen Betreuungsunterhalt wie folgt: 
Januar 2020 bis April 2020 CHF 246.75 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 
 
A.________ hat B.________ jeweils im Monat nach Auszahlung ½ der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. B.________ seinerseits zahlt A.________ ½ der Treueprämie im Betrag von CHF 1'500.00 nach Rechtskraft dieses Entscheides. 
 
1.4 B.________ bezahlt E.________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt: 
 
- Von März 2019 bis und mit April 2019 CHF 1'191.80 
- Von Mai bis und mit Juli 2019 CHF 922.40 
- Von August bis und mit Dezember 2019 CHF 1'029.50 
- Von Januar bis und mit April 2020 CHF 993.70 
- Von Mai bis und mit Juni 2020 CHF 1'692.55 
- Juli 2020 CHF 1'210.65 
- Ab August 2020 CHF 1'214.20 
 
Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von B.________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. 
 
Sobald E.________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns. 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind an A.________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange E.________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 
 
1.5 B.________ bezahlt F.________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt: 
 
- Von März 2019 bis und mit April 2019 CHF 1'191.80 
- Von Mai bis und mit Juli 2019 CHF 922.40 
- Von August bis und mit Dezember 2019 CHF 904.50 
- Von Januar bis und mit April 2020 CHF 868.70 
- Von Mai bis und mit Juni 2020 CHF 1'567.55 
- Juli 2020 CHF 1'085.65 
- Ab August 2020 CHF 1'259.55 
 
Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von B.________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. 
 
Sobald F.________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns. 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind an A.________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange F.________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 
 
1.6 B.________ bezahlt D.________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt: 
 
- Von März 2019 bis und mit April 2019 CHF 1'294.80 
- Von Mai bis und mit Juli 2019 CHF 1'025.40 
- Von August bis und mit Dezember 2019 CHF 1'007.50 
- Von Januar bis und mit April 2020 CHF 971.70 
 
Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von B.________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind an A.________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 
 
1.8 Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1.3-1.6 wird von folgenden finanziellen Einkommensverhältnissen der Parteien ausgegangen: 
 
B.________ 
CHF 9'274.00 als OS-Lehrer und Katechet (inkl. Entschädigung Mittagsstudium) 
CHF 84.00 Vermögensertrag 
A.________ 
CHF 1'684.00 25% bei der G.________ AG (bis Ende Dezember 2019) 
CHF 1'433.25 25% bei der G.________ AG (Januar bis Juni 2020) 
CHF 3'221.00 60% bei der H.________ AG (ab Mai 2020) 
CHF 680.00 aus selbständigem Nebenerwerb 
 
D.________ 
CHF 425.00 Ausbildungszulage 
 
E.________ [recte: F.________] 
CHF 375.00 Kinderzulage (bis Juli 2020) 
CHF 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) 
 
E.________ 
CHF 375.00 Kinderzulage (bis Juli 2020) 
CHF 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) " 
 
Subsidiär beantragt die Beschwerdeführerin, den Entscheid in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Am 18. Januar 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesgericht. Sie macht geltend, dass die in der Begründung der Beschwerde vom 28. Dezember 2020 errechneten Unterhaltsbeiträge "offensichtlich unrichtig" in die Rechtsbegehren übertragen worden seien. Betroffen sei der Ehegattenunterhalt in der Zeit von Januar bis April 2020 sowie ab August 2020. Der Betreuungsunterhalt stehe wirtschaftlich der Beschwerdeführerin zu, jedoch rechtlich den Kindern, weshalb er den minderjährigen Kindern zuzuteilen sei. Gestützt darauf verlangt die Beschwerdeführerin, Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids neu wie folgt zu fassen: 
 
"B.________ bezahlt A.________ einen monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt: 
März 2019 bis Dezember 2019 CHF 89.00 
Januar 2020 bis April 2020 CHF 199.00 
Ab August 2020 CHF 392.30 
 
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. 
 
A.________ hat B.________ jeweils im Monat nach Auszahlung ½ der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. B.________ seinerseits zahlt A.________ ½ der Treueprämie im Betrag von CHF 1'500.00 nach Rechtskraft dieses Entscheides." 
 
In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 beantragt B.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Auf den Inhalt der Vernehmlassung des Beschwerdegegners wird im Sachzusammenhang eingegangen. Das Kantonsgericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 17. Mai 2021). Die Vernehmlassungsantworten wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Unterhaltsfestsetzung im Rahmen des Eheschutzes mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die rechtzeitig eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig, es kann aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür (Art. 9 BV), geltend gemacht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 98 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 II 244 E. 2.2).  
 
1.2. Nicht einzugehen ist auf die Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2021. Diese erfolgte verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung als blosse Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers begreift, tut nichts zur Sache.  
 
2.  
 
2.1. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Urteil ferner dann, wenn ein kantonaler Entscheid ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (Urteil 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner Urteil 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also über den Prozesssachverhalt. Zu Letzterem zählen die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für den Beschwerdegegner. Auf den "Kinderbrief", den er dem Bundesgericht zur Untermauerung seines Standpunkts eingereicht hat, ist deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner tut nicht dar, weshalb erst das angefochtene Urteil den Anlass bietet, dieses Schreiben ins Verfahren einzuführen. Daran ändert auch nichts, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, die volljährigen Töchter einzuvernehmen, weil deren Unterhalt nicht Gegenstand des Verfahrens sei.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde geben zum einen die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend das Einkommen des Beschwerdegegners. 
 
3.1. Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdegegner monatliche Einkünfte von Fr. 9'357.75 an. Sie erinnert daran, dass das Bezirksgericht für den Beschwerdegegner ein Monatseinkommen von Fr. 9'273.75 festgestellt habe, was von diesem anerkannt werde. Dazu addiert sie den monatlichen Vermögensertrag, den sie gestützt auf die Akten auf "rund Fr. 84.--" schätzt.  
 
3.2. Der Streit dreht sich um die Treueprämie von Fr. 3'000.--, die der Beschwerdegegner im Jahr 2019 ausbezahlt erhielt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten. Dass der Beschwerdegegner den vom Bezirksgericht errechneten Betrag von Fr. 9'273.75 anerkannt habe, sei deshalb irrelevant. Den Erwägungen der Erstinstanz folgend wäre davon auszugehen, dass die besagte Treueprämie zum Einkommen hinzuzurechnen sei. Tatsächlich aber hätten das Bezirksgericht und im Anschluss daran die Vorinstanz die Treueprämie vom Einkommen abgezogen. Es sei offensichtlich unhaltbar, ihr, der Beschwerdeführerin, die nur im Jahr 2019 ausbezahlten Überstunden voll anzurechnen, auf Seiten des Beschwerdegegners aber nicht alles Einkommen zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass das Kantonsgericht zwar feststelle, dass die ungewisse Erfolgsbeteiligung von ihr, der Beschwerdeführerin, nicht als Teil des üblichen Einkommens berücksichtigt werden könne, sie anderseits aber verpflichte, dem Beschwerdegegner die Hälfte davon weiterzuleiten. Eine solch ungleiche Behandlung sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Gestützt auf diese Argumentation fordert die Beschwerdeführerin, die Treueprämie des Beschwerdegegners entweder im durchschnittlichen Einkommen zu berücksichtigen oder den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr die Hälfte davon weiterzuleiten.  
 
3.3. Der Beschwerdegegner schliesst sich dem angefochtenen Entscheid an.  
 
3.4. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die im Jahr 2019 erhaltene Treueprämie von Fr. 3'000.-- nicht als Einkommen anrechnet, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten insofern nicht zu beanstanden, als derartige Leistungen des Arbeitgebers typischerweise nur einmalig bzw. nur in grösseren Abständen von mehreren Jahren ausgerichtet werden. Dass es sich im konkreten Fall anders verhält, der Beschwerdegegner also jedes Jahr eine solche Prämie ausbezahlt erhält und ihm etwa auch im Falle der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch pro rata temporis zusteht, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso wenig setzt sich die Vorinstanz dem Willkürvorwurf aus, wenn sie die Treueprämie anders behandelt als die Entschädigung, welche die Beschwerdeführerin für die im Jahr 2019 geleisteten Überstunden erhalten hat. Zwar ist sowohl die Treueprämie als auch die Überstundenentschädigung als Einkommen zu versteuern. Anders als die Entschädigung für geleistete Überstunden stellt die Treueprämie jedoch kein Entgelt für geleistete Arbeit dar, sondern eine Belohnung für die an den Tag gelegte Treue. Insofern ist die Treueprämie auch nicht mit einem Leistungs-Bonus gleichzusetzen.  
 
4.  
Umstritten ist auch die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin. 
 
4.1. Das Kantonsgericht verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, dem zufolge die Beschwerdeführerin bis Ende April 2020 bei der G.________ AG ein monatliches Teilzeiterwerbseinkommen von Fr. 1'683.90 erzielte und ab Mai 2020 bei der H.________ AG pro Monat Fr. 3'787.-- verdient. Die im Berufungsverfahren erhobene gegnerische Behauptung, wonach sie im Mai und Juni 2020 parallel bei der G.________ AG und der H.________ AG gearbeitet und Lohn bezogen habe, sei unbestritten geblieben. Deshalb sei für diese beiden Monate der übliche Monatslohn der G.________ AG (ohne Überstunden) von Fr. 1'433.25 als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Hinzu kommt laut Kantonsgericht ein Einkommen von monatlich Fr. 1'230.-- aus selbständigem Nebenerwerb (Verkauf von I.________-Produkten) sowie ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 97.--. Im Ergebnis fusst der angefochtene Entscheid mit Bezug auf das Einkommen der Beschwerdeführerin somit auf folgenden Zahlen: bis und mit April 2020 Fr. 3'010.90 (Fr. 1'683.90 + Fr. 1'230.-- + Fr. 97.--), Mai und Juni 2020 Fr. 6'547.25 (Fr. 1'433.25 + Fr. 3'787.-- + Fr. 1'230.-- + Fr. 97.--) und ab Juli 2020 Fr. 5'114.-- (Fr. 3787.-- + Fr. 1'230.-- + Fr. 97.--).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin tadelt diese vorinstanzlichen Feststellungen "ab dem 1. Mai 2020" als aktenwidrig. Im Betrag von Fr. 3'787.--, den das Kantonsgericht als Einkommen aus der Anstellung bei der H.________ AG berücksichtige, sei auch der Betrag von Fr. 566.-- enthalten, den ihr das Bezirksgericht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Verkauf von I.________-Produkten) anrechnete. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebe, belaufe sich das bei der H.________ AG erzielte Monatseinkommen auf Fr. 3'221.40. Für die Zeit ab Mai 2020 berücksichtige der angefochtene Entscheid das Einkommen aus dem Verkauf von I.________-Produkten also fälschlicherweise zwei Mal, das heisst einmal mit Fr. 566.-- und einmal mit Fr. 1'230.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin fordert, den von der H.________ AG bezahlten Lohn um Fr. 566.-- zu reduzieren, und macht geltend, dass sich die Korrektur erheblich auf die Unterhaltsberechnung ab Mai 2020 auswirke.  
 
4.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin trifft zu. Die Vorinstanz hält zwar in Ziff. 1.8. des Urteilsdispositivs korrekt fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2020 Fr. 3'221.-- bei der H.________ AG verdient (s. Sachverhalt Bst. B.b). Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, auf das die Vorinstanz mit Bezug auf den Arbeitslohn der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 abstellt, ergibt sich aber in der Tat, dass der Betrag von Fr. 3'787.-- der Summe des bei der H.________ AG erzielten Lohnes (Fr. 3'221.--) und der Einkünfte aus selbständigen Nebenerwerb (Fr. 566.--) entspricht. Wie die tabellarische Zusammenstellung in der Beschwerde zutreffend illustriert, hat das für die Zeit ab Mai 2020 um Fr. 566.-- zu hoch ermittelte Einkommen zur Folge, dass die vom Beschwerdegegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Söhne F.________ und E.________ um insgesamt Fr. 283.-- zu tief sind und in diesem Umfang direkt der Beschwerdeführerin zur Last fallen: Zwar verteilt das Kantonsgericht den Gesamtüberschuss im Verhältnis von 2:2:1:1:1:1 auf die Eltern und die vier Kinder. "Aus Gründen der Praktikabilität" deckt es die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Söhne ab Mai 2020 jedoch zunächst direkt aus dem der Beschwerdeführerin verbleibenden - zu hoch berechneten - Überschuss, während der Beschwerdegegner vollständig für den Unterhalt der volljährigen Töchter in Ausbildung aufzukommen hat. Diese Vorgehensweise verbietet sich ausserdem auch aufgrund des in Erwägung 8.4 Gesagten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  
 
5.  
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin das Einkommen, das ihr die Vorinstanz für das Jahr 2020 bei der G.________ AG anrechnet. 
 
5.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 nicht ins Recht gelegt habe. In der Folge rechnet sie der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis April 2020 ein Einkommen bei der G.________ AG von monatlich Fr. 1'683.90 und für die Monate Mai und Juni 2020 ein solches von Fr. 1'433.235 an. Der Unterschied resultiert daraus, dass die Entschädigung für Überstunden nur für die Zeit von Januar bis April 2020 berücksichtigt wurde (s. oben E. 4.1).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Überstunden das Jahr 2019 betreffen und auch in diesem Jahr ausbezahlt worden seien. Entsprechend sei die Überstundenentschädigung auch nur im Jahr 2019 zu berücksichtigen. Im selben Jahr bei unveränderter Situation unterschiedliche monatliche Einkommen zu berücksichtigen, weil die Lohnabrechnungen 2020 nicht ins Recht gelegt worden seien, sei offensichtlich unhaltbar und willkürlich, zumal sich das Bezirksgericht zum Einkommen bei der G.________ AG in den Monaten Mai und Juni 2020 gar nicht ausgesprochen habe.  
 
5.3. Der Beschwerdegegner erklärt in diesem Zusammenhang, er wisse aus "gesicherter Quelle", dass die Beschwerdeführerin selbst während des Covid 19-Lockdowns mindestens bis Ende März 2020 noch mehr Überstunden geleistet habe, als ihr angerechnet worden seien. Nicht inbegriffen seien in diesem Lohn schliesslich Natural- und Barlohneinkünfte für Mitarbeitende der G.________ AG in Höhe von durchschnittlich Fr. 150.-- monatlich. Solche seien vom erstinstanzliche Richter trotz seiner entsprechenden Forderung nicht berücksichtigt worden.  
 
5.4. Die Einwände der Beschwerdeführerin belegen keine Willkür. Dass sie im Jahr 2020 in ihrer Anstellung bei der G.________ AG überhaupt keine Überstunden geleistet und bezahlt erhalten hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso wenig mag sie erklären, weshalb sie auch im Berufungsverfahren im Sommer 2020 schlechterdings ausserstande war, die Vorinstanz mit Lohnabrechnungen der G.________ AG für das Jahr 2020 zu bedienen, nachdem der Beschwerdegegner das fragliche Erwerbseinkommen in seiner Berufung vom 8. Juni 2020 ausdrücklich thematisiert hatte. Die Tatsache, dass sich das Bezirksgericht gar nicht zum Einkommen bei der G.________ AG in den Monaten Mai und Juni ausgesprochen hat, ändert daran nichts.  
 
6.  
Der Streit dreht sich sodann um das Einkommen, das die Beschwerdeführerin aus dem Verkauf von I.________-Produkten erzielt. 
 
6.1. Das Bezirksgericht hatte der Beschwerdeführerin unter diesem Titel ein Einkommen von Fr. 566.-- im Monat angerechnet. Die Vorinstanz schützt die Berufung des Beschwerdegegners in diesem Punkt und berücksichtigt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 1'230.--. Dabei geht sie für die Jahre 2018 und 2019 von einem durchschnittlichen Bruttowarenumsatz von Fr. 31'877.35 und durchschnittlichen Einstandskosten von Fr. 18'170.10 aus, woraus ein durchschnittlicher Bruttogewinn von Fr. 13'707.25 resultiert. Hinzu rechnete die Vorinstanz Provisionszahlungen in der durchschnittlichen Höhe von Fr. 1'506.80 pro Jahr sowie vom Beschwerdegegner anerkannte jährliche Unkosten von Fr. 500.--.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Summe der im angefochtenen Urteil aufgeführten Provisionszahlungen aus den Jahren 2018 und 2019 einen (Jahres-) Durchschnitt von Fr. 1'381.27 und nicht von Fr. 1'506.80 ergeben. Entsprechend wären ihr aus dem Verkauf von I.________-Produkten monatliche Einkünfte von Fr. 1'215.70 und nicht von Fr. 1'230.-- anzurechnen. Weiter sei fraglich, ob Provisionszahlungen aufgrund ihrer Unsicherheit überhaupt zu berücksichtigen seien. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ohnehin auf das steuerbare Einkommen abzustellen gewesen wäre. Eine neue Abrechnung sei nur erstellt worden, weil ihr der Beschwerdegegner wider Treu und Glauben ein viel höheres Einkommen unterstellt habe; es sei jedoch unrealistisch, ein solches zu erzielen. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz als Unkosten bloss den vom Beschwerdegegner zugestandenen Betrag von Fr. 500.-- und nicht den Abzug für Gewinnungskosten von 20 % zulasse, der von den Steuerbehörden seit Jahren anerkannt worden sei. Willkürlich sei es auch, dass die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass sie, die Beschwerdeführerin, auf dem höheren ihr angerechneten Einkommen AHV-Beiträge bezahlen müsse. Im Ergebnis will sich die Beschwerdeführerin nur das vom Bezirksgericht festgestellte monatliche Einkommen von Fr. 566.-- anrechnen lassen, allenfalls erhöht um eine Provision von monatlich Fr. 115.--.  
 
6.3. Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vorinstanz an, bleibt aber bei seiner Meinung, dass der Beschwerdeführerin aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit insgesamt ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden ist.  
 
6.4. In der Tat ergeben die auf S. 16 des angefochtenen Urteils aufgeführten Provisionszahlungen aus den Jahren 2018 und 2019 in ihrer Summe nicht den vom Kantonsgericht errechneten Betrag von Fr. 3'013.59, aus dem sich der vorinstanzlich berücksichtigte Durchschnittswert von Fr. 1'506.80 herleitet. Die Summe der Provisionszahlungen beträgt vielmehr Fr. 2'762.54, was (geteilt durch zwei) dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten jährlichen Durchschnitt von Fr. 1'381.27 entspricht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorrechnet, fällt ihr durchschnittliches Monatseinkommen aus dem Verkauf von I.________-Produkten - ausgehend von den Zahlen im angefochtenen Entscheid - somit um rund Fr. 14.-- zu hoch aus (s. E. 6.2). Dass der angefochtene Entscheid allein wegen dieses geringfügigen Fehlers auch im Ergebnis, das heisst mit Bezug auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, willkürlich sein soll oder sonstwie ihre verfassungsmässigen Rechte verletze, macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht einer den Rügeanforderungen genügenden Weise geltend.  
 
Was die übrige Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Urteil betrifft, gilt Folgendes: Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Vorinstanz nicht zu den AHV-Beiträgen äussert, die sie aufgrund des ihr angerechneten (höheren) Einkommens an den Staat abführen muss. Sie unterlässt es aber, den konkreten Betrag zu nennen, um den ihr Einkommen aus dem besagten Nebenerwerb zu reduzieren ist. Damit kommt die Beschwerdeführerin der strengen Rügepflicht nicht nach, wie sie im vorliegenden Verfahren gilt (E. 1.1 und 2.1). Entsprechend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den entsprechenden Abzug von Amtes wegen vorzunehmen, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Vorinstanz geltend macht. Auch für die Forderung, die Provision insgesamt unberücksichtigt zu lassen, lässt die Beschwerde eine hinreichende Begründung vermissen. Dafür genügt es nicht, pauschal darauf hinzuweisen, dass Provisionszahlungen stets mit Unsicherheiten behaftet sind. 
 
Ins Leere zielt der Willkürvorwurf auch insoweit, als die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Vorinstanz für die Berechnung des Einkommens aus dem Nebenerwerb nicht auf die Steuererklärungen abstellt, nachdem die Vorinstanz willkürfrei feststellt, dass die Parteien dieses Einkommen in den Steuererklärungen bewusst zu tief auswiesen. Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz die Gewinnungskosten auf Fr. 500.-- und nicht wie im Steuerrecht auf 20 % des erzielten Reingewinns festsetzte, erscheint angesichts des diesbezüglichen Zugeständnisses des Beschwerdegegners nicht als willkürlich. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Belege des Beschwerdegegners, soweit sie sich auf den Ehegattenunterhalt beziehen, aus dem Recht wies, weil dieser sie verspätet eingereicht hatte. Bloss appellatorischer Natur ist schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne die Art und Weise des I.________-Vertriebs. Allein daraus ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, weil sie neben den vom Beschwerdegegner zugestandenen Unkosten von monatlich Fr. 500.-- keine weiteren Gewinnungskosten berücksichtigt. 
 
7.  
Anlass zur Beschwerde gibt weiter die Frage, in welchem Umfang die Söhne E.________ und F.________ mit ihrem Lehrlingslohn zu ihrem eigenen Unterhalt beitragen müssen. 
 
7.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass E.________ im 1. Lehrjahr Fr. 905.--, im 2. Lehrjahr Fr. 1'132.50 und im 3. Lehrjahr Fr. 1'674.15 verdient. Der Lehrlingslohn von F.________ betrage im 1. Lehrjahr Fr. 495.85, im 2. Lehrjahr Fr. 658.35, im 3. Lehrjahr Fr. 875.-- und im 4. Lehrjahr Fr. 1'091.65. Im Ergebnis seien vom Lehrlingslohn (unter Einschluss des 13. Monatslohns und der Pauschalspesen) "2/3 als Beitrag an den Unterhalt zu berücksichtigen".  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Vorrang der elterlichen Unterstützungspflicht. Diese rechtfertige es, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes müsse eindeutig besser sein als jene der Eltern. Diese Voraussetzung sei in casu bei einem elterlichen Monatseinkommen von mindestens Fr. 13'233.-- nicht gegeben. Zudem sei unter Berücksichtigung von Art. 276 Abs. 3 i.V.m. Art. 323 Abs. 2 ZGB von den Kindern lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von zwei Dritteln des Einkommens aus Arbeitserwerb der beiden Söhne führe unweigerlich zu einer Umverteilung des Überschusses und damit zu einer Besserstellung der Eltern, was dem Vorrang der elterlichen Unterstützungspflicht widerspreche und somit offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sei. Aus diesem Grund erscheine die Anrechnung eines Drittels des Lehrlingslohns als angemessen.  
 
7.3. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, geht es bei der Anrechnung des Lehrlingslohns an den Unterhalt des Kindes um einen Ermessensentscheid. Dass die Vorinstanz den Lehrlingslohn zu zwei Dritteln anstatt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht bloss zu einem Drittel berücksichtigt, begründet keine Willkür.  
 
8.  
Umstritten ist schliesslich, welche Bedeutung allfällige Unterhaltsansprüche der volljährigen Töchter C.________ und D.________ für das aktuelle Eheschutzverfahren haben. 
 
8.1. Die Vorinstanz ermittelt den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin und der noch nicht volljährigen Kinder zweistufig und hält in ihrem Urteilsspruch gleichzeitig fest, dass die Festsetzung der vom Beschwerdegegner an seine beiden Söhne ab Mai 2020 zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf der Vorgabe beruhe, dass er vollständig für den Unterhalt der beiden volljährigen Töchter in Ausbildung aufkomme (s. Sachverhalt Bst. B.b). Zusätzlich erwägt die Vorinstanz, dass auch die Töchter C.________ und D.________ für ihren Unterhaltsanspruch einen rechnerischen Anteil am Überschuss haben, da dieser 20 % des familienrechtlichen Grundbedarfs wesentlich übersteige. Andernfalls müsste, wenn die Töchter ihren Unterhaltsanspruch später einklagen sollten, der Überschussanteil der Söhne wieder gekürzt werden. Dem Bezirksgericht sei im Übrigen zuzustimmen, dass der Minderjährigenunterhalt Vorrang gegenüber dem Volljährigen- und dem Ehegattenunterhalt geniesst. Dies betreffe jedoch in erster Linie Mankofälle, in denen der ordentliche Unterhalt nicht voll gedeckt werden könne. Ist hingegen ein erheblicher Überschuss zu verteilen, so sei für die volljährigen, unterhaltsberechtigten Kinder bei den Ressourcen des Unterhaltsschuldners ein entsprechender Anteil (bei vier Kindern je 1/8 pro Kind und je 1/4 für die Eltern) zu reservieren, den diese im Klagefall beanspruchen können. Entsprechend sei der Überschuss "gleichmässig" auf alle unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen, was im konkreten Fall zu einer Aufteilung im Verhältnis 2:2:1:1:1:1 führe (vgl. aber oben E. 4.3).  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der Wahl der (zweistufigen) Methode einverstanden. Hingegen kritisiert sie, dass die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung einen Überschussanteil der Töchter C.________ und D.________ berücksichtigt hat. Die Vorinstanz gehe von der falschen Prämisse aus, dass allein der Beschwerdeführer für den Unterhalt der volljährigen Kinder aufzukommen hätte. Dies widerspreche Art. 276 Abs. 2 ZGB, welcher festschreibe, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Kinder zu sorgen habe. Obwohl der Volljährigenunterhalt nicht Gegenstand dieses Verfahrens und die Regelung von den volljährigen Kindern (von D.________ ausdrücklich) abgelehnt worden sei, habe die Vorinstanz mit der Überschussverteilung Volljährigenunterhalt festgesetzt, was offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sei. Die Vorinstanz habe auch verkannt, dass die volljährigen Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin lebten. Der Überschuss sei unter den minderjährigen Kindern und den Eltern nach kleinen und grossen Köpfen aufzuteilen, d.h. durch sieben bzw. ab Mai 2020 durch sechs Teile. Aus den Akten sei der Unterhaltsbedarf der volljährigen Töchter gar nicht bekannt. Eine Überschussverteilung unter acht Teilen komme einzig dem Beschwerdegegner zugute, da er in diesem Fall einen höheren Überschuss für sich beanspruche. Der Volljährigenunterhalt sei aufgrund des klaren Willens der betroffenen Töchter als auch des Beschwerdegegners ausserhalb dieses Verfahrens zu regeln. Die Vorinstanz vermische in Dispositiv-Ziffer 2 (s. Sachverhalt Bst. B.b) den Volljährigenunterhalt mit dem Minderjährigenunterhalt, und zwar derart, dass diese Regelung nicht durchgesetzt werden könnte, falls der Beschwerdegegner nicht vollständig für den Unterhalt der beiden volljährigen Töchter in Ausbildung aufkäme. Zudem sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Korrektur des anrechenbaren Einkommens von Januar bis April 2020 nicht in der Lage sei, ihren eigenen Bedarf zu decken. Deshalb habe sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 246.75.  
 
8.3. Der Beschwerdegegner erläutert in seiner Vernehmlassung ausführlich, wie er zusammen mit den Kindern nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht habe, die alle Kinder möglichst gleich behandelt und insbesondere auch den Unterhaltsanspruch der Töchter nach ihrer Volljährigkeit berücksichtigt. In diesem Sinn sei es sachgerecht, dass auch die volljährigen Kinder am Überschuss partizipierten. Letztlich sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin treuwidrig. Es ziele nicht nur auf die Benachteiligung der volljährigen Töchter. Auch ihren Söhnen enthalte sie den ihnen zustehenden Unterhaltsanspruch vor. Die Kinder seien daher gezwungen, ihre Ersparnisse anzugreifen.  
 
8.4. Ins Leere läuft die Forderung der Beschwerdeführerin, ihr wegen der Korrektur ihrer Einkünfte für die Zeit von Januar bis April 2020 Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, hat es hinsichtlich ihres Einkommens in der fraglichen Zeit mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden (E. 5.4 und 6.4). Hingegen moniert die Beschwerdeführerin zu Recht die Berücksichtigung eines Überschussanteils beim Volljährigenunterhalt. Die volljährigen Kinder haben im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach Massgabe der zweistufigen Methode ausschliesslich Anspruch darauf, dass ihr familienrechtliches Existenzminimum gedeckt wird - vorausgesetzt, dass nach der Finanzierung des familienrechtlichen Existenzminimums der Eltern und der minderjährigen Kinder noch Mittel übrig bleiben. Einen allfälligen, darüber hinaus anfallenden Überschuss teilen die Eltern und die minderjährigen Kinder unter sich auf, wobei dies in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen geschieht. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Ordnung, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern den andern familienrechtlichen Unterhaltspflichten grundsätzlich vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber demjenigen volljähriger Kinder vorrangig ist (BGE 132 III 209 E. 3.2 mit Hinweisen; s. zum Ganzen auch Raphael Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, S. 459, sowie Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen). An dieser Rangordnung ändert auch der neue Art. 276a Abs. 2 ZGB nichts (BGE 146 III 169 E. 4.2). Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet, und zwar auch mit Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerin, Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben.  
 
9.  
Mit Bezug auf die beantragte Aufhebung von Ziffer 1.9 des angefochtenen Entscheids betreffend den Abzug bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 41'903.-- (vgl. Sachverhalt Bst. C) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Krankenkassenprämien aller vier Kinder aufgrund ihres Einkommens verbilligt werden und der Betrag dem Beschwerdegegner überwiesen werde, weshalb diese Zahlung im Jahr 2020 nicht zusätzlich berücksichtigt werden dürfe. Dass der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang ihre verfassungsmässigen Rechte verletze, macht die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen. 
 
10.  
Nach alledem steht fest, dass die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in zweierlei Hinsicht offensichtlich unrichtig ist: Die fehlerhafte Feststellung des der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 anrechenbaren Einkommens (E. 4.3) und die unzulässige Beteiligung der volljährigen Töchter am Überschuss (E. 8.4) haben jedenfalls in ihrer Kumulation zur Folge, dass die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung auch im Ergebnis als willkürlich erscheint, zumal die zweistufige Berechnungsmethode gerade auf der Berechnung und der Verteilung des Überschusses beruht. In dieser Situation ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die Versehen und Fehler der Vorinstanz selbst zu korrigieren und den Unterhalt neu zu berechnen. Entsprechend ist die Sache in diesem Punkt zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht hat unter Berücksichtigung des korrigierten Einkommens der Beschwerdeführerin den Unterhalt der Beschwerdeführerin und denjenigen der Kinder vor Erreichen ihrer Volljährigkeit neu zu berechnen. 
 
11.  
Beim geschilderten Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte überbunden und die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.3 bis 1.6, 1.8, 2, 3 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 20. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn