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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1056/2020, 6B_1057/2020  
 
 
Urteil vom 25. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_1056/2020 
Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Notwehr; Willkür, 
 
6B_1057/2020 
Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten, Notwehr; Willkür, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Juni 2020 
(SB 190331 und SB 190332). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und C.________ lernten sich im Mai 2014 über eine Datingplattform kennen und führten ab August 2014 eine Beziehung. Am 15. März 2015 kam der gemeinsame Sohn B.A.________ zur Welt. Im August desselben Jahres trennte sich das Paar und C.________ verliess die gemeinsame Wohnung. 
 
B.  
Als Folge einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung erkannte das Bezirkgsgericht Zürich C.________ mit Urteil vom 28. März 2019 (SB 190331) der einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden war. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 432.-- und einer Genugtuung von Fr. 200.--, je zuzüglich Zins zu 5 % ab 10. Mai 2017. Im Übrigen verwies es die Schadenersatzklage von A.A.________ auf den Zivilweg und wies ihr Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. 
Ebenfalls mit Urteil vom 28. März 2019 (SB 190332) sprach das Bezirkgsgericht Zürich A.A.________ der Beschimpfung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Hierfür sprach es eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) aus. 
 
C.  
Nachdem A.A.________ und C.________ je gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben hatten, erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Letztgenannten am 11. Juni 2020 (Urteil SB 190 331) der einfachen Körperverletzung bezüglich Schlag gegen den Kopf und der Sachbeschädigung schuldig. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung bezüglich Stoss gegen den Oberkörper sprach es ihn frei. Es reduzierte die ausgesprochene bedingte Geldstrafe auf 30 Tagessätze, bestätigte betreffend Schadenersatz das erstinstanzliche Urteil und wies die Genugtuungsforderung von A.A.________ ab. Hinsichtlich der A.A.________ zur Last gelegten Taten bestätigte das Obergericht Zürich mit zusätzlichem Urteil (SB 190 332) ebenfalls vom 11. Juni 2020 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich. 
 
D.  
A.A.________ erhebt Beschwerden in Strafsachen. Sie beantragt, die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich seien (teilweise) aufzuheben und C.________ sei wegen einfacher Körperverletzung durch Stoss gegen den Oberkörper schuldig zu sprechen. Sie selbst sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien sowie konnexe Rechtsfragen, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen sind (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1). 
 
2.  
In ihrer Rolle als Beschuldigte ergibt sich die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG. Als Privatklägerin ist sie zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Genugtuung verlangt und diese von der Vorinstanz abgewiesen wurde, sind diese Voraussetzungen erfüllt. 
 
3.  
Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Zwecks Übergabe des gemeinsamen, damals zweijährigen Sohnes nach Ausübung des Besuchsrechts wartete der Beschwerdegegner 2 am 10. Mai 2017 auf dem Parkplatz vor deren Wohnung auf die Beschwerdeführerin, wobei er den gemeinsamen Sohn auf dem Arm hielt. Nach ihrem Eintreffen ermahnte er die Beschwerdeführerin, sie solle während den geplanten Ferien gut auf den Sohn aufpassen. Als sie zusammen Richtung Hauseingang marschierten, fragte die Beschwerdeführerin ihn, ob er sich wieder "in den Arsch habe ficken lassen und wie viele Schwänze er wieder gelutscht habe". Vor dem Hauseingang angekommen, versuchte sie ihm den Sohn, der sich an den Vater klammerte und weinte, zu entreissen und kratzte ihn dabei am Arm, was eine Schürfung zur Folge hatte. Als Reaktion darauf versetzte ihr der Beschwerdegegner 2 mit der linken Hand einen Schlag gegen die linke Seite des Kopfes, wodurch sie eine Quetsch-Risswunde und eine Schürfung erlitt. Im Anschluss daran trat die Beschwerdeführerin mehrfach, mindestens vier bis sechsmal, mit den Beinen gegen den Beschwerdegegner 2. Schliesslich stiess dieser sie mit der Hand von sich weg, sodass sie rückwärts stürzte und mit dem Kopf auf eine Mauer resp. auf den Boden aufschlug. Der Sturz führte zu einer weiteren Quetsch-Risswunde am Hinterkopf und Schürfungen an Ellbogen und Oberarm. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit. 
 
4.1. Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung sei verletzt, weil die Vorinstanz die von ihr beim streitigen Vorfall getragene Haarspange nicht als Beweismittel zulasse. Inwiefern die Haarspange als Beweismittel dienen könnte und wie sich dieses auf das Beweisergebnis hätte auswirken können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) wird auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen.  
 
4.2. Ebenfalls unbeachtlich bleibt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme vom 24. August 2020 zu den aktenkundigen Chat-Verläufen. Sollte dieses Dokument als Ergänzung der Beschwerdebegründung betrachtet werden, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Sofern die Stellungnahme neue Tatsachen enthalten oder ein neues Beweismittel darstellen soll, setzt ihr Vorbringen vor Bundesgericht voraus, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Zulässigkeit der Noveneingabe müsste in der Beschwerde begründet werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis), was die Beschwerdeführerin nicht tut.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 177 Abs. 2 StGB und stellt sich auf den Standpunkt, die Beschimpfung des Beschwerdegegners 2 habe eine Retorsionshandlung dargestellt. Der Vorgenannte habe durch sein ungebührliches Verhalten Anlass zu den Beschimpfungen gegeben, indem er ihr gedroht habe, ihr den Hals abzuschneiden, wenn sie nicht gut auf das gemeinsame Kind aufpasse. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdegegners 2, sie habe ihn aus dem Nichts heraus beschimpft, sei völlig realitätsfremd.  
 
4.3.2. Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist eine Strafbefreiung ebenfalls möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (Urteil 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (Urteil 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3.4. Die Vorinstanz beruft sich zunächst auf die ihrer Ansicht nach authentischen, konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2, wonach Beschimpfungen wie "Schwanzlutscher" oder "Arschficker" seitens der Beschwerdeführerin seit der Trennung in grosser Zahl und regelmässig vorgekommen seien. Dass sie geradezu besessen vom Thema einer angeblichen Homosexualität des Beschwerdegegners 2 gewesen sei, zeige sich an den zahl- und umfangreichen Chat-Verläufen. Aus diesen ergäben sich zudem wiederholt abrupte Stimmungswechsel der Beschwerdeführerin zwischen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit einerseits und geradezu leidenschaftlichen Beziehungs- und Familienwünschen andererseits. Sie selbst habe ausserdem eingeräumt, den Beschwerdegegner 2 wegen der vermuteten Homosexualität sowohl in der Vergangenheit wie auch beim streitigen Vorfall beschimpft zu haben, wenn auch nicht mit den angeklagten Worten. Die Vorinstanz hält im Anschluss fest, dass der Beschwerdegegner 2 keinerlei ersichtlichen Anlass für die Beschimpfungen gegeben habe. Beleidigungen wie jene beim besagten Vorfall seien vielmehr eine regelmässige Begleiterscheinung bei den Kindesübergaben gewesen. Dafür, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin mit "Halsabschneiden" gedroht habe, fehle es an jeglichem nachvollziehbaren Anlass. Sein Hinweis, sie solle gut auf B.A.________ aufpassen, habe sich nach seinen plausiblen Angaben auf die bevorstehenden Ferien am Meer bezogen, was verständlich sei. Die Beschwerdeführerin habe auf diesbezügliche Nachfrage selbst angegeben, er habe damit wohl gemeint, dass B.A.________ gut essen, schlafen und einen ausgeglichenen Rhythmus haben solle.  
 
4.3.5. Mit diesen Überlegungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht vertieft auseinander. Sie stellt der Vorinstanz einzig ihre Sicht der Dinge - nämlich, dass ihre Aussagen betreffend "Halsabschneiden" glaubwürdiger seien als diejenigen des Beschwerdegegners 2 - gegenüber. Den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen ist damit nicht Genüge getan. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, sind die Ausführungen der Vorinstanz als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Insbesondere geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 aus dem Nichts heraus beleidigte, sondern dass sie sich offenbar durch seinen Hinweis, sie solle in den Ferien gut auf den gemeinsamen Sohn aufpassen, provoziert fühlte. Dagegen hat der Beschwerdegegner 2, bevor er beschimpft wurde, gemäss willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt und sind von ihm weder Tätlichkeiten noch Beschimpfungen ausgegangen. Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Provokation resp. einer Retorsion somit zu Recht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen beiden Konstrukten um fakultative Strafbefreiungsgründe handelt. Ein Freispruch, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, liesse sich somit nicht mit dem Gesetz vereinbaren und eine Strafbefreiung bliebe selbst bei Vorliegen solcher Gründe im Ermessen des Gerichts (BGE 109 IV 39 E. 4b; Urteile 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.1; 6B_146/2007 vom 24. August 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 IV 293).  
 
4.4. Betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeit beruft sich die Beschwerdeführerin auf Notwehr. Mit ihren Ausführungen kommt sie den Vorgaben für Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aber wiederum nicht nach. Zu grossen Teilen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in theoretischen Ausführungen zum Notwehrrecht, ohne dass auf den konkreten Fall resp. die vorinstanzliche Entscheidbegründung Bezug genommen wird. Davon abgesehen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei vom Beschwerdegegner 2, der sich in hochexplosiver Stimmung befunden habe, rechtswidrig angegriffen worden. Ihre Abwehr - zunächst mit den Armen und den Beinen, die sie keilförmig zwischen den Beinen des Beschwerdegegners 2 platziert habe, und als das nichts genützt habe, mit leichten Tritten - sei verhältnismässig gewesen. Aus diesen Ausführungen geht aber insbesondere nicht hervor, welcher Art von Angriff sie ausgesetzt gewesen sein will. Der Angriff wird nur abstrakt umschrieben. Selbst wenn man gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt annehmen wollte, mit dem von ihr bezeichneten Angriff sei der erlittene Schlag gegen den Kopf gemeint, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin müsste fundiert darlegen, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 beim Schlag gegen ihren Kopf entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht in einer Notwehrsituation (bedingt durch ihren tätlichen und mit Kratzen verbundenen Versuch, ihm den Sohn zu entreissen) befunden haben soll und weshalb ihre wiederholten Fusstritte eine verhältnismässige Verteidigung dagegen darstellen sollen. Ihr Vorbringen, das versuchte Entreissen des Kindes sei nicht mit einer körperlichen Attacke gleichzusetzen, reicht hierfür nicht aus und blendet insbesondere die beim Beschwerdegegner 2 aufgetretenen Schürfungen aus. Mangels hinreichender Begründung wird auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten.  
Davon abgesehen erachtet die Vorinstanz den Tatbestand der Tätlichkeit nicht nur wegen der Fusstritte, sondern auch aufgrund der erwähnten, von der Beschwerdeführerin am Arm des Beschwerdegegners 2 verursachten Kratzern als erfüllt. Sie bestreitet diese nicht und behauptet nicht explizit, hierbei auch in Notwehr gehandelt zu haben, weshalb ein (gänzlicher) Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit ohnehin nicht in Betracht kommen würde. 
 
5.  
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 unter Annahme rechtfertigender Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen durch einen Stoss gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin, frei. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Zunächst verneint die Vorinstanz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie nach dem streitigen Stoss bewusstlos geworden und dadurch einen Filmriss erlitten habe. Sie begründet ihre Schlussfolgerung sorgfältig. So habe die Beschwerdeführerin erst einen Filmriss geltend gemacht, als ihr die Diskrepanz in ihren Aussagen zur Anzahl erlittener Schläge vorgehalten worden sei. Ihr Verhalten bei der rund dreistündigen polizeilichen Befragung einige Stunden nach dem Vorfall sei zudem als unauffällig und in jeder Hinsicht adäquat zu bezeichnen. Die Expertinnen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), denen sich die Beschwerdeführerin 2.5 bis 3.5 Stunden nach dem Vorfall präsentiert habe, hätten keine Ohnmacht erwähnt und auch die behandelnde Ärztin im Spital D.________ habe eine solche verneint. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 dezidiert ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei benommen, aber sicher nicht bewusstlos gewesen.  
 
5.1.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, konstant eine Bewusstlosigkeit geltend gemacht zu haben, während die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als verharmlosende Schutzbehauptungen zu werten seien. Dass bei einem heftigen Aufprall mit dem Kopf gegen eine Wand und danach auf den Boden keine Ohnmacht eingetreten sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Nur so liessen sich auch die aufgetretenen Erinnerungslücken erklären.  
Diese Rügen sind nicht geeignet, Willkür darzutun, sondern erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft, weil diese durch weitere Indizien gestützt werden, während dies bei den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Zudem mag eine Bewusstlosigkeit nach einem Aufprall auf den Kopf im Allgemeinen zwar nicht unwahrscheinlich sein, was aber nichts über den konkreten Zustand der Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz aussagt. Schliesslich verneint die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, in willkürfreier Weise das Auftreten von Erinnerungslücken resp. einem Filmriss bei der Beschwerdeführerin (siehe E. 5.1.1 hiervor), weshalb sich auch daraus nichts zu einer Ohnmacht herleiten lässt. 
 
5.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nur einen und nicht mehrere Schläge eingesteckt habe. Zur Begründung führt sie einzig an, bereits bei der polizeilichen Befragung ausgesagt zu haben, es seien mehrere Schläge (Plural) gewesen. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Polizei selbst auf Nachfrage weitere Schläge verneint. Die anschliessende Aggravierung vor der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz scheine bewusst und gezielt. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem ausgeführt, lediglich aufgrund der ärztlichen Berichte auf eine Mehrzahl von Schlägen zu schliessen. Träfe dies zu, müssten mehrere Stellen ihres Körpers, namentlich ihr Gesicht, entsprechende Verletzungen aufweisen, was aber aufgrund der Fotos und des IRM-Gutachtens zur körperlichen Untersuchung ausgeschlossen werden könne.  
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage bei der Polizei "Auch habe ich ein leichtes Druckgefühl im Kopf, was ich auf die Schläge gegen den Kopf zurückführe" lässt diese Ausführungen nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin setzt sich denn auch mit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung und dem Verweis auf das fotografisch dokumentierte Verletzungsbild nicht (weiter) auseinander. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nur von einem und nicht von mehreren Schlägen ausgeht. 
 
5.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine bundesrechtswidrige Anwendung des Notwehrrechts.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz erachtet den Stoss gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin als durch Notwehr gerechtfertigt, da diese mit Fusstritten gegen den Beschwerdegegner 2 vorgegangen sei und ihn zwischen den Beinen habe treffen wollen. Er sei in berechtigter Sorge gewesen, dass er das Gleichgewicht verlieren und sein Sohn auf den Boden fallen könnte. Ausserdem habe er fürchten müssen, durch die Tritte verletzt zu werden. Angesichts der Vehemenz ihrer Attacke sei der Stoss gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin nicht unangemessen. Für den darauffolgenden Sturz auf den Boden treffe sie im Übrigen ein nicht unerhebliches Selbstverschulden, denn beim Austeilen mehrerer Tritte habe sie teilweise auf einem Bein stehen müssen, wodurch ihr Gleichgewicht beeinträchtigt gewesen sei.  
 
5.3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe bei ihr, nicht beim Beschwerdegegner 2 eine Notwehrsituation vorgelegen. Er habe sie mehrfach gegen den Kopf geschlagen und sie habe sich in Not gewehrt, indem sie ihr Bein als Keil eingesetzt habe, um Abstand zu gewinnen. Als das nicht geholfen und sie weitere Schläge auf den Kopf erhalten habe, habe sie mit der Spitze ihrer Füsse zuerst andeutungsweise auf den Oberschenkel des Beschwerdegegners 2 und später stärker geschlagen. Es sei überdies bundesrechtswidrig, ihr ein Selbstverschulden am anschliessenden Sturz anzulasten.  
 
5.3.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Es liegt kein rechtswidriger Angriff vor, wenn bereits dieser durch Notwehr gerechtfertigt ist.  
 
5.3.4. Wie unter E. 5.2 hiervor dargelegt, geht die Vorinstanz willkürfrei von einem Schlag des Beschwerdegegners 2 aus. Mit ihrer Behauptung, sie habe sich mit den Beinen gegen anhaltende Schläge verteidigen müssen, ist die Beschwerdeführerin folglich nicht zu hören. Davon abgesehen trägt sie keine Argumente dafür vor, weshalb ihre wiederholten Fusstritte eine angemessene Abwehr gegen den einen Schlag des Beschwerdegegners 2 darstellen sollten. Wenn die Vorinstanz ihr das Notwehrrecht abspricht, ihre Fusstritte als rechtswidrigen Angriff wertet (zum Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten siehe E. 4.4 hiervor) und deshalb dem Beschwerdegegner 2 seinerseits ein Notwehrrecht zuerkennt, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
6.  
Zusammenfassend halten sowohl die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit wie auch der Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung durch Stoss gegen den Oberkörper vor Bundesrecht stand. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Vernehmlassung aufgefordert, weshalb ihm vor Bundesgericht keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1056/2020 und 6B_1057/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger