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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_285/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021 (200 20 536 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1956, arbeitete als Post- bzw. Paketbote seit 1972 in der schweizerischen Post (Arbeitgeberin). Am 9. März 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er auf unfallbedingte, seit Januar 2004 anhaltende Kopf-, Halswirbelsäulen- und Rückenbeschwerden verwies. Nach dem Beizug der Akten der für die Folgen verschiedener Unfallereignisse zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 4. November 2005).  
 
A.b. Am 24. Januar 2013 reichte A.________ ein neues Leistungsgesuch ein wegen anhaltender Beschwerden seit einem Skiunfall (Sturz auf die rechte Schulter) vom 10. März 2012. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im November 2014 per 31. März 2015 auf. Aufgrund des verbleibenden Gesundheitsschadens an der rechten Schulter bezieht A.________ von der Suva seit 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 24% (Verfügung der Suva vom 9. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2014). Gemäss Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung veranlasste die IV-Stelle eine umfassende Begutachtung. Die Medas Ostschweiz erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 21. November 2014 (nachfolgend: Medas-Gutachten). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 10. März 2016 rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente wie folgt zu: ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%), ab 1. Oktober 2014 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48%), ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%) und ab 1. Dezember 2015 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48%).  
 
A.c. Hiegegen beantragte A.________ beschwerdeweise zur Hauptsache, ihm sei ab 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. März 2016 noch vor Einreichung ihrer Beschwerdeantwort (lite pendente) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, es bedürfe weiterer Abklärungen. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab (Urteil vom 20. Juni 2016).  
 
Der Neuropsychologe lic. phil. B.________ erstellte sein Gutachten am 3. Januar 2017 (nachfolgend: neuropsychologisches Gutachten) und diagnostizierte einzig Aggravation bzw. Simulation. Nach einer weiteren umfassenden polydisziplinären Expertise erstattete das Universitätsspital C.________ das Gutachten am 9. November 2018 (nachfolgend: Asim-Gutachten). Anschliessend stellte die Invalidenversicherung die bis dahin ausgerichtete Viertelsrente per 31. Mai 2019 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle über den Rentenanspruch am 4. Juni 2020 wie folgt: ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%), ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48%) und vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2015 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%). Ab 1. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 25%. Gleichzeitig machte die IV-Stelle eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtumfang von Fr. 16'969.- geltend. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 1. März 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab 1. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung betreffen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 4. Juni 2020 verfügte abgestufte und befristete Invalidenrente sowie die gestützt darauf geltend gemachte Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 16'969.- bestätigte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), namentlich an Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4), sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und das Vorgehen bei einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente bei rückwirkender Rentenzusprechung (BGE 109 V 125 E. 4a) gemäss den Modalitäten einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit dem Sturz beim Skifahren auf die rechte Schulter vom 10. März 2012 durchgehend in unterschiedlichem Ausmass von mindestens 20%, in der Regel jedoch 50-100%, arbeitsunfähig war. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Leistungsgesuch vom 24. Januar 2013 den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juli 2013 festsetzte, blieben die vorinstanzlich bestätigen Tatsachenfeststellungen der Beschwerdegegnerin unbestritten. Ebenso sind sich die Parteien einig darüber, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Würdigung der medizinischen Beweislage zur Überzeugung, der Beschwerdeführer sei trotz seiner somatischen Gesundheitsschäden gestützt auf das Medas-Gutachten ab Sommer 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 40% und spätestens ab dem Zeitpunkt der Medas-Exploration im Oktober 2014 wieder zu 70% arbeitsfähig gewesen. Nach dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule vom 11. Februar 2015 sei die anschliessende Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Dauer der Rehabilitation gemäss Einschätzung des RAD-Orthopäden Dr. med. D.________ zu Recht auf sechs Monate befristet worden. Seit August 2015 sei der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht gemäss Asim-Gutachten dauerhaft zu 100% arbeitsfähig. Eine fachärztlich-psychiatrisch lege artis diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Asim-Gutachter nicht feststellen können. Bereits die Medas-Gutachter hätten nach damaliger Praxis die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von 70% bejaht. Werde die Leistungsfähigkeit einzig durch die somatischen Gesundheitsschäden eingeschränkt, habe es damit sein Bewenden. Gestützt auf das Medas- und das Asim-Gutachten stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer sei in leidensangepasster Tätigkeit seit August 2015 nicht wesentlich beeinträchtigt. Basierend auf dem Verlauf der medizinisch begründeten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittelte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV im Ergebnis übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2013 einen Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Februar 2015 auf eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2015 wieder auf eine ganze Rente. Ab 1. Dezember 2015 verneinte das kantonale Gericht mit der IV-Stelle einen Rentenanspruch wegen seit 13. August 2015 anhaltender voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Mit Blick auf die am 30. Mai 2016 lite pendente erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2016 und die darüber hinaus bis im Mai 2019 ohne Rechtsgrund ausgerichteten Rentenleistungen bestätigte die Vorinstanz auch das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 auf Fr. 16'969.- festgesetzte Rückforderungsbetreffnis.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen dieses Urteil.  
 
5.2.1. Zunächst legt er im Rahmen seiner Kritik nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz das Willkürverbot (vgl. E. 1.3 hievor) verletzen sollen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Medas-Exploration im Oktober 2014 gingen die Gutachter in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70% aus. Entgegen dem Beschwerdeführer trugen die Medas-Gutachter auch den somatischen Beschwerden Rechnung, indem sie das Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit dementsprechend reduzierten. Unbestritten hatte der operative Eingriff an der Wirbelsäule vom 11. Februar 2015 mit Nachsorge erneut eine Phase bei voller Arbeitsunfähigkeit zur Folge, weshalb ab 1. Mai 2015 der Rentenanspruch wiederum auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde. Was der Beschwerdeführer gegen die mit Blick auf den Zeitraum von Juli 2013 bis August 2015 getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts verletzen Bundesrecht.  
 
5.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beweiskraft des Asim-Gutachtens beruft, hat die Vorinstanz gestützt darauf für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht lege artis keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte. In Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, deren Anforderungsprofil ungefähr demjenigen entsprach, welches bereits die Medas-Gutachter festgesetzt hatten, schätzten die Asim-Gutachter die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen auf 100%. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht fanden sie keine formalen, klinisch-testpsychologischen Befunde oder eine gravierende, nach ICD-10 zu codierende psychiatrische Diagnose, welche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit hätte begründen können. Insoweit ist die Ausgangslage gemäss Asim-Gutachten unbestritten.  
 
5.2.3.  
 
5.2.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, dass ihm laut Asim-Gutachten infolge fehlender Ressourcenlage die Fähigkeit zur beruflichen Umstellung fehle. Deshalb seien nicht nur niederschwellige Eingliederungsversuche seiner langjährigen Arbeitgeberin, sondern auch die berufliche Abklärung in der Stiftung E.________ für berufliche Integration ab 8. September 2015 gescheitert. Trotz intakter Motivation könne er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Zwar stellten die Asim-Gutachter anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ausdrücklich fest, aufgrund des klinischen Eindrucks in der Exploration und der Darstellungsweise des Beschwerdeführers sei sehr gut vorstellbar, "dass er Briefe ohne Zeitdruck mit manuellen bzw. papiernen Registrier- und Bestätigungsprozeduren in einem gut bekannten (quasi in seinem eigenen) Wohnumfeld verteilen könnte." Trotzdem fügten sie an, die Weiterentwicklung seiner angestammten Tätigkeit zu einer leidensangepassten Beschäftigung "scheine für ihn aber nicht mehr zu bewältigen zu sein."  
 
5.2.3.2. Steht mit dem kantonalen Gericht fest, dass gemäss beweiswertigem Asim-Gutachten kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fachärztlich lege artis diagnostiziert werden konnte, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396). Für die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität aus psychiatrischen Gründen fehlt es hier gemäss Asim-Gutachten jedenfalls an einer psychiatrischen, lege artis gestellten Diagnose (vgl. Urteil 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281).  
 
5.3. Demnach sind die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erhobenen Einwände unbegründet.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Verwertbarkeit der ihm seit August 2015 verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.  
 
5.4.1. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diesfalls ist grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen. Für Ausnahmen von dieser Regel trägt die IV-Stelle die Beweislast (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt jedoch den Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7 mit Hinweisen).  
 
5.4.2. Das kantonale Gericht prüfte und bejahte in zutreffender Anwendung der einschlägigen Praxis die Verwertbarkeit der medizinsch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. In tatsächlicher Hinsicht stand laut angefochtenem Urteil seit der Medas-Exploration im Oktober 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Paketbote nicht mehr zumutbar war. In einer leidensangepassten Tätigkeit bei nicht erheblich restriktiv formuliertem Belastungsprofil war er jedoch zu 70% arbeitsfähig. Die erforderliche Willensanstrengung zur Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit war ihm aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich zumutbar. Gestützt auf das Medas-Gutachten schloss das kantonale Gericht, dem damals 58-jährigen Beschwerdeführer habe spätestens im Oktober 2014 (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 mit Hinweisen) klar sein müssen, dass er sich beruflich neu zu orientieren habe. Damals sei ihm noch eine gut sechsjährige Aktivitätsdauer verblieben. Die kurzzeitige Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit infolge des operativen Eingriffs an der Wirbelsäule vom 11. Februar 2015 ändere nichts daran. Aus den neuropsychologischen Befunden sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar. Die Annahme einer über die medizinisch-theoretisch attestierte Beeinträchtigung hinausgehenden, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung entfalle auch für die Zeit ab Dezember 2015 bzw. bereits sechs Monate postoperativ nach der Wirbelsäulenoperation vom 11. Februar 2015. Angesichts der ab diesem Zeitpunkt sogar noch verbesserten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit sei von der Verwertbarkeit dieser vergleichsweise hohen Leistungsfähigkeit auszugehen. Sodann stellte das kantonale Gericht nach einlässlicher und umfassender Beweiswürdigung fest, die ab September 2015 in der Stiftung E.________ durchgeführte berufliche Abklärung sei aus invaliditätsfremden Gründen im November 2015 gescheitert. Zwar habe die Stiftung E.________ im Bericht vom 25. November 2015 über die per 11. November 2015 vorzeitig abgebrochene Eingliederungsmassnahme den Standpunkt vertreten, die Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt sei "klar nicht gegeben". Doch sei sie dabei von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ausgegangen. Die Eingliederungsfachleute der Stiftung E.________ hätten daher eine neurologisch-neuropsychologische Abklärung empfohlen. Laut neuropsychologischem Gutachten vermochte jedoch auch lic. phil. B.________ weder für die angestammte noch für eine leidensangepasste Tätigkeit aus neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu objektivieren. Zur gleichen Einschätzung waren zuvor bereits die behandelnden Ärzte der Klinik F.________ gelangt (Bericht vom 9. Oktober 2013 S. 2) und später auch die Asim-Gutachter. Nach ausführlicher Erörterung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer spätestens 2014 wieder um eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit hätte kümmern müssen und können, dies jedoch aus invaliditätsfremden Gründen unterliess.  
 
5.4.3. Auch die hiegegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf appallatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Indem er auf seine 43-jährige Berufserfahrung als Postzustellbote und die nur noch kurze verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Altersrenten-Alters verweist, macht er geltend, infolge zunehmender Überforderung sei es ihm innert nützlicher Frist unmöglich gewesen, sich den Veränderungen anzupassen. Auf eine objektivierbare Störung der Einsichts- oder Willensfähigkeit bzw. auf anderweitige, medizinisch begründete Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vermag er sich nicht zu berufen. Was er gegen die vorinstanzlichen Feststellung der verbleibenden Aktivitätsdauer vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 16 E. 7.1 zu ändern wäre.  
 
5.4.4. Nach dem Gesagten ist auch nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers verneinte und die verfügte Befristung der abgestuften Invalidenrente im Ergebnis übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin bestätigte.  
 
5.5. Bleibt es folglich bei der am 4. Juni 2020 zugesprochenen abgestuften und befristeten Invalidenrente, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche Bemessung der Invaliditätsgrade sowie gegen das basierend auf der abgestuften und befristeten Rentenzusprache ermittelte Rückforderungsbetreffnis von Fr. 16'969.- für die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen.  
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Post, Bern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli