Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_396/2021
Urteil vom 25. August 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Juni 2021 (S 2021 57).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juli 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung S 2021 57 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Juni 2021,
in Erwägung,
dass die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weitestgehend bereits deshalb unzulässig sind, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen,
dass sich die Rechtsschrift praktisch in der Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen sowie Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Personen erschöpft und daher nur als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann (vgl. auch Urteil 9C_151/2013 vom 21. Februar 2013),
dass darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold