Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_595/2022
Urteil vom 25. August 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Mai 2022 (VB.2022.00202).
Erwägungen:
1.
1.1. Der 1985 geborene russische Staatsangehörige A.________ ersuchte am 1. Oktober 2019 um die Erteilung einer Einreisebewiligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 9. August 2021 ersuchte A.________erneut um die Erteilung einer Einreise- und (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. März 2022 ab.
1.2. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
1.3. A.________ gelangt mit einer vom 15. Juli 2022 datierten Eingabe (eingegangen am 22. Juli 2022) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil vom 25. Mai 2022 aufzuheben und es sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung für sechs Monate zum Besuch einer Sprachschule zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Erlass des Kostenvorschusses sowie (eventualiter) um Ernennung eines Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 forderte das Bundesgericht den in Russland wohnhaften Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen bzw. dem Bundesgericht mitzuteilen, ob er damit einverstanden sei, dass Zustellungen an die Anwaltskanzlei erfolgen, die ihn im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte. In der Folge informierte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, dass er Letzterem zustimme.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass es vorliegend um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG (SR 142.20) geht. Diese Norm, die als Kann-Vorschrift formuliert ist, und die dazugehörenden Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2; Urteile 2C_351/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 2D_30/2021 vom 12. Juli 2021 E. 3; 2C_968/2020 vom 25. November 2020 E. 3).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seines Alters diskriminiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV unter Umständen einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen könnte; indessen hat es einen solchen Anspruch unter Berücksichtigung des Einzelfalls bisher stets verneint (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig.
2.3. Nach der Rechtsprechung kann ein Ausländer mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) geltend machen, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, wenn kein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung besteht und aus diesem Grund die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (BGE 147 I 89 E. 1.2.3). Allerdings besteht betreffend Verletzungen verfassungsmässiger Rechte eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1).
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu behaupten, dass "staatliche Stellen und das Verwaltungsgericht [ihn] im Alter diskriminieren". Damit vermag er nicht substanziiert darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil das Diskriminierungsverbot verletzt. Soweit er behauptet, die Vorinstanz habe ausdrücklich festgehalten, dass der Grund für die Ablehnung seines Gesuchs sein Alter sei, trifft dies offensichtlich nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich erwogen, dass die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erfolgt sei, wobei mitberücksichtigt worden sei, dass das Alter des Beschwerdeführers dessen Sprach- und Studiumspläne nicht weiter zu plausibilisieren vermocht habe.
2.4. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde können zudem Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte vorgebracht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei "bei der Erlangung von Rechtshilfe" eingeschränkt worden, da er ohne ein Visum keine Anwaltskanzleien in der Schweiz habe besuchen können, sodass er glaube, dass die Behörden Art. 29 BV verletzt hätten, genügen seine Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen nicht (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Übrigen war der Beschwerdeführer, wie er selber anerkennt, in der Lage, einen Anwalt zu finden, der ihn im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat.
2.5. Auf die Eingabe ist weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b i.V.m. Art. 117 und 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Erlass des Kostenvorschusses auch um Kostenbefreiung ersucht haben sollte.
Der eventualiter gestellte Antrag um Bezeichnung eines Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_312/2021 vom 23. März 2021 E. 5; 1C_20/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Bezeichnung eines Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov