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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_2/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2021 (BV.2021.00015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1958 geborene A.________ arbeitete vom 1. Januar 2001 bis zur Kündigung per 30. November 2007 als Trägermonteur für automatische Schiebetüren bei der Firma B.________ AG und war dadurch bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge berufsvorsorgeversichert. Am 5. Dezember 2004 erlitt A.________ einen Verkehrsunfall in Kroatien. Vor einer Lichtsignalanlage stehend fuhr ein Personenwagen von hinten in das von ihm gelenkte Fahrzeug und schob dieses in das vor ihm stehende. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Sie stellte die Leistungen per 30. November 2005 ein. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts U 422/06 vom 6. Februar 2007 bestätigt. 
Am 15. Dezember 2005 meldete sich A.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. November 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 %. 
Am 7. Juni 2010 meldete sich der mittlerweile in sein Heimatland Kroatien ausgewanderte A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sprach ihm mit Verfügung vom 21. August 2013 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 zu. Die dagegen von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die IVSTA zurückwies. Gestützt auf die in der Folge veranlasste polydisziplinäre (psychiatrische, neuropsychologische, internistische, orthopädisch-traumatologische, neurologische) Expertise der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAG) vom 7. Mai 2018 sprach die IVSTA A.________ mit Verfügungen vom 23. November 2018 ab dem 1. Dezember 2010 eine halbe und ab dem 1. Januar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-249/2019 vom 1. Oktober 2020 ab. 
Mit zwei Schreiben vom 11. Oktober 2018 und vom 10. Dezember 2020 lehnte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge den Leistungsanspruch des A.________ mit der Begründung ab, der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsfähigkeit bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und jener ab dem 1. Januar 2009 sei unterbrochen worden. 
 
B.  
A.________ gelangte mit Klage vom 19. Februar 2021 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zu verpflichten, ihm die versicherten Pensionskassenleistungen nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten ab Beginn der IV-Rente (Renten und Prämienbefreiung) zu gewähren. Eventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zu verpflichten, die jährliche Invalidenrente samt Prämienbefreiung nach einer Wartefrist von 24 Monaten im Umfang von jährlich Fr. 27'240.- samt 5 % Zins ab Klagetag zu entrichten. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil vom 28. Oktober 2021 sei aufzuheben. Er erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur Arbeitsfähigkeit sind, da tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Gleiches gilt für die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteil 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen zu Recht verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteile 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.1; 9C_181/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1).  
 
3.2. Ebenfalls korrekt führte die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteile 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2; 9C_181/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz mass der SMAB-Expertise vom 7. Mai 2018 Beweiskraft zu. Das Gutachten bilde insbesondere eine verlässliche und tragfähige Grundlage zur Einschätzung des medizinischen Verlaufs seit dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle vom 28. November 2007. Von neuen medizinischen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten sei. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-249/2019 vom 1. Oktober 2020 führte das kantonale Gericht weiter aus, die dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 (ab dem 1. Dezember 2010) zugesprochene Invalidenrente habe auf der erstmals am 12. Oktober 2012 gestellten Diagnose einer mittelgradigen Demenz basiert. Es lasse sich kein sachlicher Konnex zwischen dieser Diagnose und einem bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2007 allenfalls vorhandenen depressiven Geschehen herstellen. Daran ändere nichts, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, eine Depression und eine daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 50 % habe bereits ab 2009 bestanden. So oder anders lieferten die medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte dafür, dass eine demenzielle Entwicklung bereits vor 2009 eingesetzt habe. Auch wenn die Vorinstanz die Frage nach dem Vorliegen eines zeitlichen Konnexes im Sinne einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % letztlich offen liess, führte sie dennoch aus, gemäss Verfügung vom 28. November 2007 hätten damals keine Einschränkungen vorgelegen, welche den Beschwerdeführer an einer vollzeitigen Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit gehindert hätten. Dieser habe denn auch darauf verzichtet, besagte Verfügung anzufechten. Stattdessen habe er sich erst am 7. Juni 2010 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Für allfällige daraus resultierende Beweisschwierigkeiten würde der Beschwerdeführer selber einzustehen haben.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, weil sich die Vorinstanz darüber hinweggesetzt habe, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2007 ein Invaliditätsgrad von 19 % bestanden habe. Damit sei die gemäss Rechtsprechung für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG erforderliche Eintrittsschwelle - konkret eine mindestens 20 %-ige Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf - erfüllt gewesen.  
 
5.1.1. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, es hätten gemäss Verfügung vom 28. November 2007 damals keine Einschränkungen vorgelegen, welche eine vollzeitige Verwertung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit verhindert hätten. Inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein sollen, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan. Dieser scheint mit der Behauptung, es habe im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 19 % bestanden, vielmehr zu verkennen, dass sich die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) nicht decken. So lässt sich der Verfügung vom 28. November 2007 ohne Weiteres entnehmen, dass der damals errechnete Invaliditätsgrad von 19 % allein im Umstand gründet, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Verdienstes und das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmte. Ob dieses Vorgehen im Lichte der fehlenden Einschränkungen in angestammter Tätigkeit sachgerecht ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. So oder anders geht aus der Verfügung keine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf hervor. Es kann daher auch offen bleiben, ob der Argumentation in der Beschwerde folgend eine solche Einbusse in der Höhe von lediglich 19 % genügte (vgl. E. 3.1 hievor).  
 
5.1.2. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-249/2019 vom 1. Oktober 2020 erwog, leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an einem schleichenden Krankheitsverlauf, bei dem eine Depression in eine Demenz mündete. Darauf sowie auf die Möglichkeit, dass sich die Symptome der beiden Erkrankungen teilweise überschnitten haben, wies auch die Vorinstanz hin. Gemäss deren Feststellungen führten die Gutachter des SMAB zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus, es lasse sich nicht eindeutig rekonstruieren, ab wann die Symptome des Beschwerdeführers eher einer Demenz als einer Depression entsprochen hätten. Spätestens nach der am 12. Oktober 2012 im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums C.________ gestellten Diagnose einer mittelgradigen Demenz sei von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Für die Zeit davor bleibe die Situation unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit (ab 2009) die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 % gelegen haben könnte. Die Vorinstanz äusserte sich nur vage dazu, inwiefern die übrigen Akten den Schluss auf eine relevante Einschränkung an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bis Ende 2007 zulassen. Konkret beschränkte sie sich auf den Hinweis auf ein "im Dezember 2007 allenfalls vorhandenes depressives Geschehen". Damit liess sie im Ergebnis bereits die Frage nach einer während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestehenden Arbeitsunfähigkeit offen. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die vorliegende Konstellation sowie auf das nachfolgend in E. 5.2 zum sachlichen Konnex zwischen einer allfälligen solchen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität nicht zu beanstanden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert der SMAB-Expertise vom 7. Mai 2018 zu Recht nicht. Grundsätzlich stellt er auch den gestützt darauf gezogenen vorinstanzlichen Schluss nicht in Abrede, die mittelgradige Demenz, auf welcher die am 23. November 2018 letztlich zugesprochene Invalidenrente beruhe, sei erstmals im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums C.________ vom 12. Oktober 2012 diagnostiziert worden. Er macht indessen geltend, es sei bereits im Rahmen der Begutachtung im Klinikum D.________ (stationäre Untersuchungen vom 28. bis zum 31. März 2007) eine 2004 durch den Unfall ausgelöste "demenzielle Entwicklung" diagnostiziert worden, welche letztlich zum Erhalt der Invalidenrente geführt habe. Diese Darstellung ist aktenwidrig, worauf im Übrigen bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-249/2019 vom 1. Oktober 2020 hingewiesen hat. Die Gutachter des Klinikums D.________ diagnostizierten eine chronische Cervikocephalobrachialgie links, eine beginnende Coxarthrose beidseits sowie den Verdacht auf eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 Ziff. F32.1). Demgegenüber diagnostizierten sie weder (den Verdacht auf) eine Demenz noch erkannten sie auf eine Entwicklung in diese Richtung. Im Gegenteil verneinten sie explizit Hinweise auf ein beginnendes demenzielles Syndrom. Zu einem solchen äusserten sie sich nur deshalb, weil der Beschwerdeführer trotz fehlender kognitiv-mnestischer Defizite in der Untersuchungssituation und trotz unauffälligem Elektroenzephalogramm (EEG) bei der neuropsychologischen Testung Leistungen im demenziellen Bereich bzw. darunter erbracht hatte. Die Gutachter konnten auf die nicht nachvollziehbaren Testergebnisse in der Folge nicht abstellen und betonten deutliche Hinweise auf eine Aggravation/Simulation.  
 
5.2.2. Im Weiteren erhellt nicht, inwiefern gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2013 auf eine demenzielle Entwicklung bereits ab März 2007 geschlossen werden könnte. So bezeichnete dieser den Bericht des Klinikums D.________ gerade als schlüssig und nachvollziehbar; darin wurde ein beginnendes demenzielles Syndrom nach dem Dargelegten ausdrücklich verneint. Selbst in Bezug auf die gemäss Vorinstanz erstmals am 12. Oktober 2012 diagnostizierte Demenz stellte Dr. med. E.________ am 4. September 2013 noch fest, sie sei seiner Auffassung nach nicht belegt. Deshalb empfahl er eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz, welche in der Folge in der SMAB durchgeführt wurde.  
 
5.2.3. Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass sich die Demenz, die zur Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität geführt hat, erst Jahre nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin entwickelte. Selbst wenn also während der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines depressiven Geschehens Einschränkungen vorgelegen haben sollten, gründeten diese nicht im Gesundheitsschaden, welcher letztlich für die Invalidität ausschlaggebend war. Der enge sachliche Konnex ist deshalb mit der Vorinstanz zu verneinen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei betreffend die demenzielle Entwicklung zwischen der Untersuchung im Klinikum D.________ und der Diagnosestellung im Jahre 2012 in den Beweisnotstand gedrückt worden, ohne dass die angebotenen und vorhandenen Beweise gewürdigt und die behandelnden Mediziner befragt worden seien. Gerade diese sollten in der Lage sein, bei der Evaluation der demenziellen Entwicklung behilflich zu sein, bevor man zur ultima ratio der Beweislosigkeit greife. Auf diese Einwände ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil sich der Beschwerdeführer darüber ausschweigt, welche angebotenen und vorhandenen Beweise das kantonale Gericht nicht gewürdigt haben soll. Darüber hinaus setzt er sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er die Verfügung vom 28. November 2007 und die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht angefochten und sich erst am 7. Juni 2010 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet hat. Es kann auch der Behauptung nicht gefolgt werden, das kantonale Gericht sei von Beweislosigkeit ausgegangen. So stufte dieses die SMAB-Expertise - auch für eine retrospektive Einschätzung - als beweistauglich ein und verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen. Dabei hielt die Vorinstanz insbesondere fest, es seien sämtliche Vorakten seit Dezember 2004 einschliesslich aller relevanter Arztberichte aus Kroatien berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll. Der Verzicht auf weitere Abklärungen stellt jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4).  
 
5.4. Die Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität stellte sich nur, wenn im hier interessierenden Zeitraum bis Ende 2007 eine im Sinn von Art. 23 lit. a BVG rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Da dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, ist die Frage obsolet. Das kantonale Gericht verletzte kein Bundesrecht, indem es die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_635/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner