Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_552/2021
Urteil vom 25. August 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021 (AHV 2020/13).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1954 geborene B.________ war seit April 2006 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen als selbständigerwerbende Körpertherapeutin (Akupressur) im Haupterwerb angemeldet. Nach vorgängigen Erkundigungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern und bei der SVA St. Gallen teilte sie letzterer am 7. Juni 2019 mit, sie sei seit Oktober 2013 nebenbei bei der A.________ AG als Lehrerin angestellt. Trotzdem habe sie dieser gegenüber unterschriftlich bestätigen müssen, die AHV-Beiträge selber zu bezahlen. Die SVA St. Gallen teilte B.________ am 8. Juli 2019 mit, sie gelte für die Tätigkeit bei der A.________ AG als Unselbständigerwerbende. Diese sei verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen.
A.b. Am 20. September 2019 meldete sich B.________ erneut bei der SVA St. Gallen unter Beilage einer E-Mail der A.________ AG, worin deren Leiter die Auffassung vertritt, für B.________ keine AHV-Beiträge bezahlen zu müssen. Die SVA St. Gallen leitete dieses Schreiben an die zuständige Ausgleichskasse Bern weiter. Nachdem diese der A.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, bat sie die SVA St. Gallen um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung von B.________.
A.c. Mit Verfügung vom 13. November 2019 stufte die SVA St. Gallen B.________ für die Tätigkeit als Lehrerin bei der A.________ AG als Unselbständigerwerbende ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2021 ab.
C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass B.________ seit Oktober 2013 selbständigerwerbend und nicht als Arbeitnehmende zu qualifizieren sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen.
Während B.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten sowohl die SVA St. Gallen wie auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 und 313 E. 2, je mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob die von der Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Beschäftigung AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Diese beitragsrechtliche Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrun de liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung betreffen ebenfalls Tatfragen (BGE 144 V 111 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4010 der bundesamtlichen Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2020) in der AHV, IV und EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BGE 129 V 200 E. 3.2, 127 V 57 E. 3a, 126 V 64 E. 4b, 125 V 377 E. 1c, je mit Hinweisen), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Als entscheidende Kriterien werden festgehalten, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden, in der Regel nicht zum massgebenden Lohn gezählt (vgl. auch Urteil 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.3).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit einer Dozentin selbständiger oder unselbständiger Natur ist, kommt dem Unternehmerrisiko im Vergleich zum Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit lediglich untergeordnete Bedeutung zu (vgl. AHI 2001 S. 182, H 214/99 E. 4a).
4.
Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, gemäss der Website der Beschwerdeführerin preise diese ihr Ausbildungs- und Kursangebot unter eigenem Namen an. Dieses bestehe im Wesentlichen aus Aus- und Fortbildungen in diversen Körpertherapien sowie aus Seminaren und Retreats im Bereich Persönlichkeitsentwicklung. Ergänzend könnten auch Kursräumlichkeiten gemietet werden. Damit, so die Vorinstanz weiter, bilde vielmehr die Seminartätigkeit und nicht die Hotellerie Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Lehrkräfte würden auf der Website unter der Rubrik "unsere Dozent/innen" in einem Verzeichnis aufgeführt. Die Beschwerdeführerin übernehme und kontrolliere die gesamte Organisation und Durchführung der angebotenen Kurse und Ausbildungen, insbesondere würde sie die Kursteilnehmer suchen. Die Kursleitenden, welchen ein bestimmter Anteil an den Kurseinnahmen zustünde, müssten weder eigene Investitionen tätigen noch würden sie in eigenem Namen auftreten. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene lediglich Seminarräume bei der Beschwerdeführerin angemietet und mangels eigener Ressourcen lediglich die Kursadministration eingekauft habe. Dies sei schon deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin derlei Dienstleistungen gar nicht anbiete. Vielmehr biete sie Kurse in den Bereichen Körpertherapie und Persönlichkeitsentwicklung an, für welche sie entsprechende Lehrkräfte benötige. Insgesamt überwiege bei den angebotenen Kursen das Element der Vermarktung unter eigenem Namen, woran nichts ändere, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Einfluss auf die konkreten Lehrinhalte nehme und den Lehrkräften insofern einen Teil des Inkassorisikos aufbürde, als diese nur einen Anteil der effektiv eingegangenen Zahlungen erhalten würden.
5.
5.1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Gericht habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) mehrfach verletzt, weil es sich nur rudimentär und oberflächlich mit den von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Diese Rüge ist unbegründet. So fehlen Anhaltspunkte und wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin das kantonale Urteil nicht sachgerecht hätte anfechten können (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
5.2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz habe die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen "mit einer höchst fragwürdigen Begründung" abgewiesen. Diese hätten indessen bestätigen können, dass die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin in absoluter gestalterischer Freiheit ausschliesslich ihre eigenen Lernkonzepte vermittelt und ein Inkassorisiko getragen habe. Diese Einwände zielen bereits deshalb ins Leere, weil zu keinem Zeitpunkt streitig war, dass die Beigeladene ihre eigenen Lernkonzepte vermittelt, dabei über die notwendigen Freiheiten in der Kursgestaltung verfügt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2.2) und einen Teil des Inkassorisikos zu tragen hatte (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Das kantonale Gericht wies indessen darauf hin, einzig diese Punkte vermöchten nicht den Ausschlag Richtung Selbständigkeit zu geben. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf diesen Schluss - zumindest implizit - in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang verzichtete (BGE 136 I 229 E. 5.3), ist darin weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Gehörsanspruchs zu erblicken.
6.
Neben ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin (seit Oktober 2013) ging die Beigeladene im Haupterwerb (seit April 2006) einer selbständigen Tätigkeit nach. Letzteres bleibt indessen ohne präjudizielle Wirkung für die im vorliegenden Verfahren streitige Frage. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1, 123 V 161 E. 4a, 122 V 169 E. 3b). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und die Beschwerdeführerin selber einräumt, vermögen bei dieser Prüfung die zivilrechtlichen Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, sind jedoch nicht entscheidend (vgl. E. 3.2 hievor). Dies gilt namentlich für die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen ein Arbeitsvertrags- oder - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - ein Auftragsverhältnis bestand. Nicht entscheidend ist des Weiteren der blosse Umstand, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin anlässlich jeder Honorarabrechnung aufs Neue unterschriftlich bestätigen musste, die empfangenen Entgelte "als Selbständigerwerbende/r vollständig nach den gesetzlichen Vorgaben zu deklarieren und abzurechnen".
Gänzlich unerheblich für die fragliche Qualifikation der Tätigkeit der Beigeladenen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Seminarbereich (so die Vorinstanz) oder in der Hotellerie/ Gastronomie lag (so die Beschwerdeführerin). Weiterungen dazu erübrigen sich.
7.
Daran, dass die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin eine Lehrtätigkeit ausübte und sie insofern als Dozentin im Sinne von Art. 7 lit. l AHVV (vgl. E. 3.3 hievor) zu betrachten ist, können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin auch gar nicht bestreitet, bezeichnete sie selbst die Beigeladene als solche und führte diese auf ihrer Website unter der Rubrik "Dozenten" im Bereich DAO Akupressur auf.
7.1. Einer in Kopie auch der Beigeladenen zugestellten aktenkundigen Mail der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 lässt sich entnehmen, dass diese bereits damals 75 bis ins Jahr 2019 stattfindende und in sich aufbauende Kurse im Bereich DAO Akupressur geplant und konkret terminiert hatte, wobei erst bei deren 25 auch schon eine Dozentin vorgesehen war; dabei fiel die Wahl in etwa 50 % der Fälle auf die Beigeladene. Den Akten lässt sich nicht in der gewünschten Exaktheit entnehmen, wie viele Kurse diese in der Folge (und überhaupt seit Oktober 2013) tatsächlich abgehalten hat. Ebenso wenig geben diese Aufschluss darüber, auf wessen Initiative hin die Kurse Eingang in das Programm der Beschwerdeführerin fanden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist Letzteres aber auch nicht "absolut zentral". Denn selbst wenn diesbezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach die Beigeladene seinerzeit auf sie zugekommen ist und nach einer Möglichkeit zur Durchführung der Kurse gefragt hat, vermöchte dies allenfalls ein Indiz für den gelegentlichen Charakter der fraglichen Tätigkeit darzustellen (vgl. AHI 2001 S. 182, H 214/99 E. 4 lit. a). Entscheidend ist indessen, dass im Lichte der erwähnten Mail vom 6. August 2015 sowie der übrigen Akten so oder anders von einer regelmässigen Lehrtätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bereits die Ausgleichskasse war im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten (namentlich 28 Honorarabrechnungen für die Zeit vom 29. September 2015 bis zum 8. September 2019) von mindestens 50 Tageskursen seit 2015 ausgegangen. Dieser Schluss ist aktenmässig erstellt und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellt. Wenn die Beigeladene aber über einen Zeitraum von vier Jahren an mindestens 50 Tagen aufbauende Kurse im Bereich DAO Akupressur bei der Beschwerdeführerin abgehalten hat, können an der Regelmässigkeit ihrer Lehrtätigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen.
7.2.
7.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte die für den Unterricht erforderliche Infrastruktur, insbesondere die Kursräumlichkeiten zur Verfügung. Aufgrund dessen ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, die Beigeladene habe keine erheblichen Investitionen zu tätigen gehabt (vgl. AHI 2003 S. 361, H 276/02 E. 7 mit Hinweisen). Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Vorarbeiten, welche die Beigeladene als Selbständigerwerbende ab 2009 für das Konzipieren ihrer Kurse habe aufbringen müssen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin liefe wenig sachgerecht darauf hinaus, in Bezug auf Privatdozentinnen und Privatdozenten sämtliche (auch längst vergangene) mit Zeitaufwand verbundene und der aktuellen Lehrtätigkeit dienliche intellektuelle Leistungen als erhebliche Investitionen und damit als Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten.
7.2.2. Dem (fehlenden) Unternehmerrisiko kommt in Fällen wie dem vorliegenden indessen im Vergleich zum Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. E. 3.3 hievor). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung des kantonalen Gerichts nicht, sie preise auf ihrer Homepage unter der Rubrik "unser Angebot" Ausbildungs- und Kursangebote an, welche im "Campus A.________" von dessen Dozentinnen und Dozenten abgehalten würden. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass sie in Bezug auf die von der Beigeladenen dort abgehaltenen Kurse und Ausbildungen die gesamte Organisation und Durchführung inklusive Inkasso übernommen und kontrolliert hat. Weiter blieb die Feststellung unbeanstandet, dass jeweils sie - die Beschwerdeführerin - die Verträge mit den einzelnen Kursteilnehmenden abgeschlossen, die Kurspreise und Zahlungsmodalitäten festgelegt und allfällige Rabatte gewährt hat. Letzteres ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus den auf der Website der Beschwerdeführerin einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auf welche auch das kantonale Gericht Bezug genommen hat. Dieses stellte weiter fest, die AGB enthielten Bestimmungen über die Verbindlichkeit der Anmeldung, die Benutzung der Infrastruktur, die Zahlungsmodalitäten, die Rücktrittsbedingungen sowie das Recht der Beschwerdeführerin, Änderungen am Lehrplan oder bei den Lehrkräften vorzunehmen. Dagegen fehlten, so das kantonale Gericht weiter, Hinweise darauf, dass auch die Beigeladene "nach eigenem Gutdünken" hätte Kurse absagen können. Insofern die Beschwerdeführerin in Bezug auf Letzteres vor Bundesgericht erneut das Gegenteil behauptet, vermag sie dies nicht zu begründen. Sie verweist zwar auf eine unter anderem auch an die Beigeladene adressierte E-Mail vom 12. April 2014, woraus sich indessen nichts dergleichen ergibt. Die Beschwerdeführerin wies darin einzig darauf hin, dass jeweils spätestens zehn Tage vor dem Kurs zu entscheiden sei, ob dieser stattfinde. Bezüglich Entscheidungsträger findet sich einzig ein Hinweis auf die AGB. Dass diese der Beigeladenen das Recht eingeräumt hätten, Kurse zu stornieren, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
All dies spricht deutlich dafür, dass die Beigeladene nicht in eigenem Namen auftrat und arbeitsorganisatorisch in hohem Mass von der Beschwerdeführerin abhängig war. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene im Rahmen der gehaltenen Kurse ihre eigenen Konzepte vermittelte und in der Unterrichtsgestaltung grundsätzlich frei war. Rechtsprechungsgemäss gründet diese Freiheit in der Natur der Lehrtätigkeit (AHI 2003 S. 361, H 276/02 E. 7). Sinngemäss erkennt dies auch die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, es habe ihr am nötigen Know-how gefehlt, um überhaupt Einfluss auf die Inhalte der Kurse zu nehmen. Insofern sie indessen mit eben dieser Begründung auf ein fehlendes Subordinationsverhältnis und damit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt in Bezug für ihre generell formulierte Kritik, ein Schützen der vorinstanzlichen Argumentation hätte zur Folge, dass sämtliche Unternehmen, welche lediglich Räumlichkeiten für die Durchführung von Veranstaltungen anbieten, als Arbeitgeber zu qualifizieren wären. So stellte das kantonale Gericht explizit fest, die Beschwerdeführerin vermiete ergänzend auch Kursräume. Dieser Geschäftsbereich ist indessen für die hier zu klärende Frage, ob die von der Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Beschäftigung als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist, nicht von Belang. Dass das hier streitbetroffene Angebot an Kursen weit über das blosse Vermieten von Kursräumen hinausgeht, ist im Lichte des Ausgeführten offensichtlich.
7.3. Was das Inkassorisiko anbelangt, blieben die vorinstanzlichen Feststellungen unbestritten, wonach die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer die Preise festlegt und das komplette Inkasso inklusive Kontrolle übernimmt. Es ist indessen ebenso wenig streitig, dass die Beigeladene gemäss Honorarregelung insofern zumindest einen Teil des Inkassorisikos trug, als sich ihr Anspruch auf einen definierten prozentualen Anteil (45 %) der Nettoeinnahmen beschränkte. Gleichzeitig hatte sie aber Anspruch auf eine Mindestpauschale von Fr. 600.- pro Kurstag, womit sich das bei ihr verbleibende Inkassorisiko weiter deutlich reduzierte. Ein Vergleich mit den aktenkundigen Honorarabrechnungen zeigt denn auch, dass die Mindesttagespauschale mehrfach nicht erreicht und häufig nicht wesentlich überschritten wurde.
7.4. Mit Blick auf das zuvor in E. 7.2.2 zur arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit Ausgeführte ist zumindest nicht offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht schloss, die Beigeladene habe die Teilnehmenden nicht selber suchen müssen. Sofern die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet und geltend macht, sie habe die Kurse nur "ergänzend auf der Homepage aufgeschaltet", fehlen dafür jegliche Hinweise. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die bereits erwähnte Mail vom 6. August 2015 verwiesen werden, worin die Beschwerdeführerin die Dozentinnen daran erinnerte, dass Anmeldungen für die geplanten Kurse am besten über die Website der Beschwerdeführerin zu erfolgen hätten. Nicht stichhaltig ist deren Hinweis, die entsprechenden Kurse seien seit dem Jahre 2020 auf der Website der Beigeladenen aufgeschaltet. Die Beschwerdeführerin lässt damit zum einen ausser Acht, dass die Beigeladene damals gar nicht mehr bei ihr tätig war. Zum anderen verkennt sie, dass zu keinem Zeitpunkt streitig war, dass die Beigeladene seit dem Jahr 2006 im Haupterwerb als Selbständige erwerbstätig ist. Augenscheinlich hat und hatte sie in diesem Bereich ihre Kursteilnehmer selber zu suchen.
8.
Zusammenfassend weist die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin verschiedene Kriterien auf, die ganz überwiegend zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit sprechen. Insbesondere unterrichtete die Beigeladene als Dozentin über Jahre regelmässig bei der Beschwerdeführerin, von der sie arbeitsorganisatorisch in hohem Masse abhängig war. Sie war an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt und musste die Kursteilnehmenden nicht selber suchen. Den gegenläufigen Aspekten - insbesondere dem Restinkassorisiko - ist deutlich weniger Gewicht beizumessen. Jedenfalls vermögen sie das Pendel nicht in Richtung selbständige Erwerbstätigkeit ausschlagen zu lassen. Darauf hatte auch die Vorinstanz hingewiesen. Entsprechend fehl geht die Rüge der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe keine Gesamtwürdigung bzw. Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgenommen.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner