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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_391/2024  
 
 
Urteil vom 25. August 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr Patrick Burger, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. 
 
Gegenstand 
Datenschutz; Änderung von Personendaten (ZEMIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 16. Mai 2024 (E-7083/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat am 25. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Bei dieser Gelegenheit gab er an, am 6. Juli 2006 geboren worden zu sein. Bei seiner summarischen Befragung durch das SEM am 13. September 2023 gab er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten und erklärte, keine weiteren Identitätsdokumente zu besitzen. 
 
B.  
Das SEM liess am 20. September 2023 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ein Altersgutachten in Auftrag geben. Dieses kam zum Schluss, "in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde" ergebe sich bei A.________ zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren. Das SEM gewährte ihm im Rahmen der vertieften Anhörung zu den Asylgründen das rechtliche Gehör zum Gutachten und zur geplanten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). 
Mit Entscheid vom 27. November 2023 passte das SEM das Geburtsalter von A.________ im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 an und versah diese Eintragung mit einem Bestreitungsvermerk. 
 
C.  
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Mai 2024 eine Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid abgewiesen. Dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung hat es wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid. Er beantragt, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS beim 6. Juli 2006 zu belassen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder ans SEM zurückzuweisen. 
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das SEM hat keine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Streitgegenstand bildet vorliegend lediglich die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Dabei handelt es sich nicht um einen von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossenen Rechtsstreit in Asylsachen (vgl. Art. 83 lit. d BGG), sondern um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil 1C_90/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3 mit Hinweis). Insofern steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist zudem nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid umfasst insgesamt (ohne Rechtsmittelbelehrung) sieben Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden. Dies erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Auf diese Problematik und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und mit den Anforderungen an die Eröffnung vorinstanzlicher Entscheide (Art. 112 BGG) hat das Bundesgericht immer wieder hingewiesen (vgl. zuletzt Urteil 1C_202/2025 vom 1. Mai 2025 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). "Dass-Entscheide" sind nur für kürzere Urteile zulässig (Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 12 ff., insb. 15 zu Art. 112). Der angefochtene Entscheid umfasst sieben Seiten; somit kann nicht mehr von einem kürzeren Urteil gesprochen werden (Urteil 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.3). Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht derart einfach, dass sie sich für einen "Dass-Entscheid" eignen würde. Ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund gegen Art. 112 Abs. 1 BGG verstösst und aufzuheben ist, kann aus dem nachfolgenden Grund offengelassen werden. 
 
3.  
 
3.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Art. 112 Abs. 3 BGG kann analog ebenfalls auf Entscheide eidgenössischer Vorinstanzen des Bundesgerichts und damit auch des Bundesverwaltungsgerichts angewendet werden (Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.1). Hingegen steht es dem Bundesgericht nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; zum Ganzen: Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.6; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).  
 
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer eingehend mit dem Altersgutachten des IRM auseinandergesetzt, das zum Schluss gelangt war, er sei mindestens 19-jährig. Dort werde vorab festgehalten, auf seiner Brust sei keine Behaarung feststellbar, obwohl diese in der Regel nach der Pubertät, ab 16 oder 17 Jahren einsetze. Die zahnärztliche Untersuchung habe dieses Bild grundsätzlich bestätigt. Die Zähne würden auf ein Alter von 16 Jahren (Mittelwert) bzw. ein Mindestalter von 17 oder 16,9 Jahren hinweisen. Zudem gebe es gemäss dem zahnärztlichen Gutachten Hinweise, dass das Mineralisationsstadium bei der schwarzafrikanischen Bevölkerung 1,2 Jahre tiefer liege als bei der europäischen. Die vom IRM vorgenommene Schätzung seines Lebensalters ignoriere diese Feststellungen und habe einzig auf die kinderradiologische Untersuchung abgestellt, die tatsächlich auf ein höheres Alter hindeute.  
Der Beschwerdeführer hat sodann geltend gemacht, der Entscheid des SEM widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Altersgutachten. Nach dessen Praxis liege lediglich ein schwaches Indiz für Volljährigkeit vor, wenn entweder die Schlüsselbein-/Skelettalteranalyse oder die zahnärztliche Untersuchung - also nur eine der beiden - ein Mindestalter von über 18 Jahren ergeben und sich die Altersspannen nicht überlappen würden. Dabei hat sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1 berufen. Das Gutachten sei auch im Lichte dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen. 
 
3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil lediglich fest, das Altersgutachten des IRM sei zum Ergebnis gelangt, das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre. Darüber hinaus finden sich keine Feststellungen tatsächlicher Natur zu dieser Expertise. Insbesondere lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob die verschiedenen Untersuchungen tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich seines Mindestalters (unter oder über 18 Jahren) gezeitigt haben. Auch die rechtlichen Gründe, welche die Vorinstanz als massgeblich erachtet hat, gehen aus dem angefochtenen Entscheid kaum hervor. Die juristische Würdigung des Gutachtens beschlägt einen einzigen Teilsatz des angefochtenen Urteils. Dort führt die Vorinstanz lediglich aus, das Gutachten erweise sich als schlüssig und widerspruchsfrei und sie habe keinen Anlass, die Befunde der Rechtsmedizin anzuzweifeln, die gemäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben worden seien. In diesem Teilsatz verweist das Bundesverwaltungsgericht noch auf eines seiner Urteile (Urteil E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3), bei dem es sich um einen einzelrichterlichen Entscheid im Sinne von Art. 111 lit. e Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) handelt. Dem angefochtenen Urteil lassen sich somit die für die Entscheidfindung massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nicht entnehmen. Dem Bundesgericht ist es nicht möglich, dessen Bundesrechtskonformität zu überprüfen (vgl. Urteile 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2; 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2). Der Entscheid verstösst gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Er ist daher von Amtes wegen aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das angefochtene Urteil verstösst auch gegen die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG, denn die Vorinstanz geht auf die ausführlichen Einwände des Beschwerdeführers gegenüber der Würdigung des Gutachtens durch das SEM mit keinem Wort ein. Weder äussert sie sich zu den angeführten Indizien, die im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellt worden seien und nach seiner Auffassung zugunsten eines tieferen Alters sprechen würden, noch nimmt sie Stellung zum Vorwurf, das SEM halte sich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 
 
4.  
Die Kosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 3). Dem Gemeinwesen wird im vorliegenden Fall jedoch keine Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat es dem Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich, aber durch einen qualifizierten Juristen vertreten ist, eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 BGG; Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesverwaltungsgericht) hat den Beschwerdeführer mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni