Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_557/2025
Urteil vom 25. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. Juni 2025 (XBE.2024.72).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2013), D.________ (geb. 2010) und E.________ (geb. 2009).
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 bestätigte das Familiengericht Muri die bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2024 erfolgte Rückgabe des Sorgerechts an den Vater. Sodann hielt es fest, dass das Kontaktrecht zwischen der Mutter und den Kindern auf brieflichen Kontakt beschränkt bleibt und es ihr verboten ist, sich den Kindern auf weniger als 300 m zu nähern und sich in den Gemeinden Muri und Lenzburg aufzuhalten. Ferner regelte es das Informations- und Auskunftsrecht der Mutter, die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft und die Aufgaben der Beistandsperson.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 erhob die Mutter Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Zu beachten ist, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und sich deshalb der Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
2.
Weder stellt die Beschwerdeführerin ein Rechtsbegehren noch äussert sie sich zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides oder sonstwie in sachgerichteter Weise. Vielmehr besteht die Beschwerde aus allgemeiner Polemik und Anschuldigungen gegenüber dem Vater, der KESB und der Ärztin.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli