Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_334/2025
Urteil vom 25. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. April 2025 (A-2908/2023).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 31. Dezember 2021 unterzeichnete die A.________ AG das Formular 103 "Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine", das sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) einreichte. Darauf gab sie eine Brutto-Dividende von Fr. 3'000'000.- an sowie unter der Rubrik "Berechnung der Verrechnungssteuer 35 %" den Betrag von Fr. 1'050'000.-. Die Passage "Verrechnungssteuer ist gemäss Zahlungsmodalitäten auf Seite 3 zu überweisen" strich die A.________ AG durch und brachte die handschriftliche Bemerkung "Reine Information ohne Anerkennung einer Legitimation, Abgabe- oder Zahlungspflicht" an. Die Ausrichtung der Dividende erfolgte an den (Allein-) Aktionär, eine natürliche Person. Nachdem die Zahlung des Verrechnungssteuerbetrags unterblieben war, liess die ESTV den Betrag von Fr. 1'050'000.-, zuzüglich Zins von 4 % seit dem 5. Januar 2022, in Betreibung setzen. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die A.________ AG Rechtsvorschlag ohne Begründung. Mit Entscheid vom 13. September 2022 hielt die ESTV fest, dass die A.________ AG Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 1'050'000.-, zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 5. Januar 2022, schulde. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag auf.
A.b. Mit Einsprachentscheid vom 17. April 2023 wies die ESTV die Einsprache der A.________ AG gegen ihren Entscheid vom 13. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und erteilte definitive Rechtsöffnung ab Rechtskraft des Einsprachentscheids für die Verrechnungssteuer von Fr. 1'050'000.- (zuzüglich geschuldetem Verzugszins und Betreibungskosten).
B.
Die dagegen durch die A.________ AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids insofern auf, als die ESTV auf die Einsprache hinsichtlich ihrer Zuständigkeit (teilweise) nicht eingetreten war. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass die ES TV (auch) über ihre Zuständigkeit hätte materiell befinden müssen. Da aber die ESTV sich materiell zu den Einwendungen der A.________ AG geäussert habe und diese Äusserungen im Ergebnis richtig seien, würde eine Rückweisung nicht zu einem anderen Resultat führen, weshalb aus prozessökonomischen Überlegungen auf eine Aufhebung samt Rückweisung verzichtet werde und entsprechend in der Sache zu entscheiden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juni 2025 gelangt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Vorinstanz) oder die ESTV zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verrechnungssteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig, zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorliegen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1; Urteil 2C_691/2022 vom 7. September 2023 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken dürfen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie müssen einen Antrag in der Sache stellen (BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die Beschwerdeführer anstreben, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
3.
3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorträgt, erfüllt die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht in weiten Teilen nicht (vorne E. 2). Die Beschwerdebegründung besteht zu einem grossen Teil aus einer wörtlichen Wiederholung des vorinstanzlich Vorgetragenen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen. Insoweit ist auf die Beschwerde von Vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteile 8C_260/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1; 1C_582/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.2.1; 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin, wie bereits in früheren Verfahren, die Unabhängigkeit der Justiz (mit der Begründung, diese werde durch Steuergelder finanziert) und die Befugnis der ESTV zur Steuererhebung in Frage stellen will, besteht kein Anlass, auf diese offensichtlich unbegründeten bzw. abwegigen Vorbringen erneut einzugehen (vgl. dazu Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.2 f.).
3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptantrag einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und im Eventualantrag die Rückweisung entweder an die Vorinstanz oder an die ESTV. Mithin fehlt ein Antrag in der Sache. Da Rechtsmittelbegehren indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen sind (vorne E. 2.3) und aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung anstrebt, sie habe ihre Verrechnungssteuerpflicht (betreffend die Steuerperiode 2021) erfüllt, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als darin geltend gemacht wird, es sei ihr zu Unrecht das Meldeverfahren verwehrt worden bzw. es sei vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit der bundesrätlichen Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211; insbesondere in Bezug auf Art. 24 und 26a VStV ; im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 2 VStG [SR 642.21]) zu überprüfen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 24 VStV die Möglichkeit einer Meldung statt einer Steuerentrichtung nicht auch bei der Ausrichtung von Kapitalerträgen an natürliche Personen im Inland vorgesehen habe, habe er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestimmter steuerpflichtiger Personen und Leistungsempfänger geschaffen. Die fehlende Meldemöglichkeit der Verrechnungssteuer bei Bar-Dividenden an natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland sei sodann willkürlich, weil in diesen Fällen genau gleich eine offensichtliche Härte oder unnötige Umtriebe entstehen könnten, wie bei der Entrichtung von Bar-Dividenden an Gesellschaften mit Sitz im Inland (vgl. Art. 26a VStV). Demnach sei Art. 24 VStV verfassungswidrig, weshalb festzustellen sei, dass sie die Verrechnungssteuerpflicht mittels Meldung erfüllt habe.
4.2.
4.2.1. Die Verrechnungssteuer ist eine zweiphasige Steuer, bei der die Erhebungs- und die Rückerstattungsphase zu unterscheiden sind. Während von der Erhebung (Entrichtung der Steuer oder Meldung der Steuer) der Schuldner der steuerbaren Leistung betroffen ist, interessiert die allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorab den Empfänger der steuerbaren Leistung. Für beide Phasen sind entsprechende Rechtswege vorgesehen (Urteil 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.3).
4.2.2. Zumindest in Inlandverhältnissen bezweckt die Verrechnungssteuer vorab die Sicherung der Deklaration steuerbarer Einkünfte (BGE 142 II 446 E. 3.2). Schlüsselelement ist die Überwälzung; ohne diese kann der Zweck der Steuer nicht erreicht werden (MAJA BAUER-BALMELLI/ROBERT DESAX, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 14 VStG). Die gesetzlich verankerte Überwälzungspflicht in Art. 14 Abs. 1 VStG trifft die Steuerpflichtige, welche die steuerbare Leistung bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen hat. Die Unterlassung der Überwälzungspflicht, sei diese vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, ist strafbar (vgl. Art. 63 VStG). Sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens gemäss Art. 19 f. VStG nicht erfüllt, hat somit stets und zwingend eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Auszahlung zu erfolgen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG). Art. 20 Abs. 2 VStG sieht vor, dass der Bundesrat die Fälle umschreibt, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, wobei dieses insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen in inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnissen zuzulassen ist. Art. 24 Abs. 1 VStV nennt sodann die Fälle, in denen der Gesellschaft oder Genossenschaft u.a. auf Gesuch hin gestattet werden kann, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Ausserdem ist das Meldeverfahren nur zulässig, wenn feststeht, dass die Person, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte, und ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV). Lässt sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht (vgl. Urteile 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.3; 2C_689/2011 vom 23. November 2012 E. 2.4.1).
4.2.3. Anders als juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen nach Art. 30 Abs. 1 VStG nicht genannten Anspruchsberechtigten, die ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV einzureichen haben (Art. 30 Abs. 2 VStG), müssen natürliche Personen ihren Rückerstattungsantrag bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einreichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG). Die Veranlagungsbehörde im Kanton entscheidet diesfalls auch über den Rückerstattungsanspruch (vgl. Art. 52 Abs. 2 VStG). Daraus ergibt sich, dass die ESTV im Rahmen eines solchen, steuerbare Einkünfte natürlicher Personen betreffenden Meldeverfahrens den Rückerstattungsanspruch nur vorläufig überprüfen kann, ohne darüber einen verbindlichen Entscheid zu fällen. Die ESTV kann sich dabei auf eine summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs beschränken.
4.3. Nach dem Gesagten unterscheiden sich Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen einerseits und Gesellschaften oder Genossenschaften andererseits. Insbesondere kann aus dem Meldeverfahren nichts Verbindliches hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs natürlicher Personen abgeleitet werden (vgl. BGE 110 Ib 319 E. 6b:..." le sue conclusioni non possono assolutamente vincolare le autorità cantonali preposte all'evasione delle istanze di rimborso"), was der Beschwerdeführer ausblendet. Der Anspruch auf Bewilligung des Meldeverfahrens setzt indes voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 VStV erfüllt sind (vgl. BGE 115 Ib 274 E. 20c). Abgesehen davon auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Rechtsverordnungen, die sich - wie dies vorliegend zutrifft - auf eine gesetzliche Delegation stützen, Zurückhaltung (vgl. Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4). Bereits in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, wonach der Bundesrat die Fälle umschreibt, in denen das Meldeverfahren zulässig ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG), zweifelsfrei bedeutet, dass das Meldeverfahren in keinen anderen als den in der Verordnung genannten Fällen anwendbar ist (BGE 94 I 472 E. 2 [bezogen auf damalige Fassung von Art. 24 VStV, die folgendermassen lautete: "...; die Verordnung umschreibt die Fälle; in denen dieses Verfahren zulässig ist"]; BGE 110 Ib 319 E. 9b; Urteil 2C_813/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.3). Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber von der Einführung eines Meldeverfahrens für natürliche Personen im Inland Abstand genommen hat. Ein solches wurde zwar geprüft, aber verworfen, nachdem eine vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eingesetzte Arbeitsgruppe mit Bericht vom 5. August 2021 zum Schluss gekommen war, die Idee eines Meldeverfahrens für natürliche Personen bei der Verrechnungssteuer sei nicht mehr weiterzuverfolgen, dies namentlich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken (mit Bezug auf die vorgesehene Beteiligungsquote von 10 %) sowie mit Blick auf Abwicklungsrisiken und ein zweifelhaftes Kosten-Nutzenverhältnis (Erfordernis erheblicher IT-Investitionen bei Bund und Kantonen; Bericht abrufbar unter https:///www.news.admin.ch/de/nsb?id=84610; Webseite besucht am 12. August 2025).
4.4. Vorliegend ist die Empfängerin einer Bar-Dividende eine natürliche Person. Ein Meldeverfahren ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur (wirtschaftlichen) Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung zu äussern (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; Urteil 2C_272/2024 vom 18. März 2025 E. 4.7).
5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Im Übrigen ist auf den ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf