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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.403/2002 /bie 
 
Urteil vom 25. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident. 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
S.________, 6300 Zug, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 21. Juni 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
S.________ erhob am 8. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug vom 21. Juni 2002. Das Bundesgericht forderte ihn mit Schreiben vom 12. August 2002 u.a. auf, bis zum 10. September 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. 
2. 
Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: