Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.485/2002 /kra 
 
Urteil vom 25. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
M.________, 
Beschwerdegegner, 
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9 BV (Nichteintretensverfügung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. August 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 14. Mai 2002 erstattete D.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________. Zu Begründung führte er aus, er sei von Rechtsanwalt M.________ im Namen von dessen Klientin unter Bezugnahme auf verschiedene Behauptungen, Unterstellungen und Anschuldigungen zur Bezahlung von Fr. 351'825.-- auf ein Konto von S.________ aufgefordert worden. Dabei sei ihm angedroht worden, dass im Unterlassungsfall rechtliche Schritte eingeleitet würden. Er selber habe Rechtsanwalt M.________ mit Schreiben vom 15. April und 6. Mai 2002 aufgefordert, seine Vertretungsvollmacht bis zum 10. Mai 2002 einzureichen. Da er seither nichts mehr gehört habe, würden seine Befürchtungen bestärkt, dass es sich um eine Erpressung handle. Er fühle sich nun auch bedroht. 
2. 
Das Bezirksamt Baden trat mit Verfügung vom 3. Juni 2002 auf die Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob D.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies mit Entscheid vom 6. August 2002 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
3. 
D.________ führt gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG erhoben. Zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung- oder verbesserung ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da gesetzliche Fristen gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden können. 
5. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b). 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen den schriftlichen Nachweis einer Vertretungsvollmacht aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung für unnötig erachtet haben sollte. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern gegen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: