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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.67/2002 /pai 
 
Urteil vom 25. September 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Entzug des Führerausweises, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 10. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. Oktober 2001 um 14.35 Uhr fuhr X.________ als Lenkerin ihres Personenwagens der Marke Porsche auf dem Gemeindegebiet von Castione auf einer Innerortsstrecke (gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Deswegen wurde ihr vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. 
B. 
Dagegen erhobene Rechtsmittel wurden zunächst vom zuständigen Departement und am 10. Juli 2002 vom Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen. 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 BV mit dem Hinweis, dass die Beschwerde gegebenenfalls auch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden könne, und mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichtes sei aufzuheben. 
D. 
Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 23 km/h der Führerausweis zwingend zu entziehen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor (BGE 128 II 86 E. 2b S. 88; 126 II 202 E. 1a S. 204). Die Beschwerdeführerin stellt dies grundsätzlich nicht in Frage. Sie macht geltend, gemäss konstanter Praxis im Kanton Tessin würde eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit einer Verwarnung sanktioniert. Es stelle eine Verletzung der Rechtsgleichheit dar, dass sie, weil im Kanton Graubünden wohnhaft, mit einem Führerausweisentzug von einem Monat belegt werde, während im Tatortkanton in derartigen Fällen bloss eine Verwarnung ausgesprochen würde. 
2. 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Führerausweisentzug unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist subsidiär und erweist sich daher als unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Sie kann aber im vorliegenden Fall als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden, da sie den Formvorschriften von Art. 106 und 108 OG genügt und mit ihr die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend gemacht wird (Art. 104 Abs. 1 lit. a OG). 
3. 
Nach der gesetzlichen Regelung ist für den Entzug des Führerausweises nicht der Tatort-, sondern der Wohnortkanton zuständig (Art. 22 Abs. 1 SVG). Der Wohnortkanton hat dabei das Bundesrecht und die in Konkretisierung von Bundesrecht ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Die Vorinstanz hat offensichtlich kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes einen Führerausweisentzug ausgesprochen hat (vgl. E. 1). 
3.1 Die Vorinstanz geht - gestützt auf Abklärungen im kantonalen Verfahren - davon aus, dass im vorliegenden Fall im Kanton Tessin nur eine Verwarnung ausgesprochen worden wäre. So befindet sich in den kantonalen Akten eine Aktennotiz über ein Telefongespräch vom 21. Februar 2002 zwischen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden und einer juristischen Mitarbeiterin der Amministrazione Cantonale, Dipartimento delle Istituzioni (act. 10a). Danach wird im Kanton Tessin innerorts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 - 30 km/h grundsätzlich eine Verwarnung ausgesprochen. 
3.2 Sollte dies zutreffen, würde diese Praxis eine Begünstigung von Fahrzeuglenkern mit Wohnsitz im Kanton Tessin darstellen. Daraus könnten jedoch Fahrzeuglenker mit Wohnsitz in einem anderen Kanton nichts für sich herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung geht nämlich der Grundsatz der Gesetzmässigkeit dem Prinzip der Rechtsgleichheit in der Regel vor. Diese Regel kann durchbrochen werden, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben (BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht von Graubünden hat jedoch weder eine rechtswidrige Praxis angenommen noch ist es an die Entscheide der Behörden des Kantons Tessin gebunden. Auch das Bundesgericht ist nicht an eine allfällige bundesrechtswidrige Praxis der Kantone gebunden, denn im Interesse der Durchsetzbarkeit des Bundesrechts muss es Ansprüche auf gesetzwidrige Begünstigung verweigern und der gesetzeskonformen Rechtsanwendung zum Durchbruch verhelfen (BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 mit Hinweisen). Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie stossend es wäre, wenn die Praxis eines Kantons von der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichen würde. Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Kanton Tessin würden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts milder behandelt als Fahrzeuglenker mit Wohnsitz in Kantonen, die sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung halten. Insofern lässt sich ein gewisses Verständnis für die Argumentation der Beschwerdeführerin aufbringen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht strenger behandelt wird als Fahrzeuglenker mit Wohnsitz in Kantonen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich beachten. Hierzu dürfte nach Kenntnis des Bundesgerichtes die grosse Mehrheit der schweizerischen Kantone gehören. Jedenfalls ist dem Bundesgericht abgesehen von der von den graubündnerischen Behörden festgestellten Praxis des Kantons Tessin nicht bekannt, dass andere kantonale Behörden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig die Gefolgschaft verweigern würden. 
 
Im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung der eidgenössischen Vorschriften sind die Behörden des Kantons Tessin daher gehalten, den Führerausweisentzug stets anzuordnen, wenn dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geboten ist, und zwar sowohl für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Kanton Tessin in anderen Kantonen begangen haben, als auch für solche, die sie im Kanton Tessin verübt haben. Es wird gegebenenfalls Sache des Bundesamtes für Strassen sein, in geeigneter Weise auf die bundesrechtskonforme Anwendung der Vorschriften betreffend Führerausweisentzug hinzuwirken, sofern es zutreffen sollte, dass im Kanton Tessin in dieser Hinsicht eine abweichende Praxis besteht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: