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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.305/2006 /scd 
 
Urteil vom 25. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aemisegger, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 14. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1962) fuhr am frühen Morgen des 24. Juni 2004 mit seinem Personenwagen und zwei Mitfahrern auf der Autobahn A2 von Luzern in Richtung Olten. Bei der Ausfahrt Reiden wurde er von einer Polizeipatrouille wegen Geschwindigkeitsübertretung angehalten. 
 
Mit Strafverfügung vom 30. September 2004 bestrafte der Amtsstatthalter von Willisau X.________ wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen mit einer Busse von Fr. 750.--. Auf Einsprache bestätigte der Amtsstatthalter am 11. Mai 2005 den Schuldbefund und setzte die Busse auf Fr. 540.-- herab. Das Amtsgericht Willisau bestätigte dies am 14. Juli 2005. 
 
Mit Urteil vom 14. Februar 2006 erkannte das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz X.________ schuldig des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 33 km/h und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 540.--. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 4. März 2004 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
In der Vernehmlassung beantragen die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das Obergericht, die Beschwerde abzuweisen. Dazu hat sich der Beschwerdeführer geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ficht gemäss Antrag ein Urteil vom 4. März 2004 an. Aus der Beschwerdebegründung und dem beigelegten Urteil ergibt sich jedoch, dass er sich gegen das Urteil vom 14. Februar 2006 wendet. Der Antrag wird in diesem Sinne entgegengenommen. 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 5, 8, 9, 29 und 32 BV und "allenfalls noch anderen" verfassungsmässigen Rechten. Soweit er in seiner Beschwerde nicht aufzeigt, inwiefern die einzelnen Normen durch das angefochtene Urteil verletzt sind, sind die Verfassungsrügen ungenügend begründet und es ist nicht darauf einzutreten. 
3. 
3.1 Gemäss Polizeirapport vom 28. Juni 2004 ereignete sich Folgendes: Anlässlich einer Kontrolle des Rastplatzes Kirchbühl sei der Polizei aufgefallen, wie der Personenwagen des Beschwerdeführers auf der Autobahn A2 in schneller Fahrt in Richtung Norden unterwegs gewesen sei. Unverzüglich hätten die beiden anwesenden Polizisten mit dem Patrouillenwagen die Nachfahrt aufgenommen, wobei sie immer in Sichtweite hätten bleiben können. Nach dem Tunnel Eich seien sie bis auf ca. 200 m auf den Beschwerdeführer aufgeschlossen und hätten diesen Abstand konstant eingehalten. Zum Zeitpunkt der Nachfahrt hätten sich keine anderen Fahrzeuge auf diesem Autobahnabschnitt in Fahrtrichtung Norden befunden. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers habe laut dem Tachometer des Polizeifahrzeugs zwischen 170 und 180 km/h variiert. Auf den letzten drei Kilometern habe sie konstant 180 km/h betragen. Vor der Ausfahrt Reiden habe sich die Polizei durch Matrix und Blaulicht zu erkennen gegeben, den Beschwerdeführer bei der Ausfahrt Reiden abgeleitet und beim Mühlehofweg eine Kontrolle vorgenommen. Neben dem Beschwerdeführer, der den Wagen gelenkt habe, hätten sich noch zwei weitere Männer im Fahrzeug befunden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei nur 120 km/h gefahren. Der Tachometer des Patrouillenfahrzeuges sei noch am selben Tag geeicht worden (Kontrollmessung). 
3.2 Nach den Darlegungen der kantonalen Instanzen ist der Beschwerdeführer 33 km/h zu schnell gefahren. Nachdem die Messresultate der Eichung berücksichtigt und eine Sicherheitsmarge von 10% abgezogen worden seien, führe dies abgerundet zu einer Geschwindigkeit von 153 km/h. Dies übersteige die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 33 km/h. Die Polizeibeamten hätten eine offensichtliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem ordentlichen Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) des Polizeiwagens festgestellt und seien dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mit gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 18 km gefolgt. Die beiden Polizeibeamten hätten im Untersuchungsverfahren als Zeugen übereinstimmend ausgesagt und die im Rapport festgehaltenen Beobachtungen zur gefahrenen Geschwindigkeit bestätigt. Sie hätten die Geschwindigkeit vom Tachometer abgelesen und diese sich gegenseitig laut bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers und jene des Mitfahrers Y.________ seien unglaubwürdig. Es gebe keinen Anlass, an der Schuld des Beschwerdeführers zu zweifeln. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Es sei schwer, Distanzen nachts aufgrund der Schlusslichter zu schätzen. Zudem seien die Technischen Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 missachtet worden. Abweichungen von den Technischen Weisungen müssten qualifiziert begründet werden, da sie die Beweistauglichkeit der Geschwindigkeitsschätzung beeinträchtigten. 
 
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). 
5. 
Das Obergericht hat dargelegt, dass der Richter den Tatvorwurf in freier Würdigung der Beweise beurteilt. Es sah keinen Grund, am Polizeirapport und an den Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Technischen Weisungen seien missachtet worden, weil der Nachfahrabstand zu gross gewesen (200 bis 300 m statt 90 m) und weil die Geschwindigkeit mit dem Tachometer des Polizeifahrzeugs (statt mit einem justierten Messapparat) gemessen worden sei. 
5.2 Willkürliche Beweiswürdigung bedeutet, das Gericht habe bei der Feststellung der Tatsachen das Willkürverbot verletzt. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die Tatsachenfeststellung auf einem offenkundigen Fehler oder einem klaren Widerspruch beruht. Nicht jede Abweichung von den Weisungen ist in diesem Sinne willkürlich. 
 
Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Technischen Weisungen beanspruchen für Fälle gerichtlicher Würdigung von Nachfahrkontrollen keine absolute Geltung. Die Voraussetzungen für die Beweiskraft von Nachfahrkontrollen gelten "in der Regel" (Technische Weisungen, Ziff. 7.1). Es sind auch andere als die gebräuchlichen Methoden für polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen zulässig, um offensichtliche Widerhandlungen zu ahnden. Die Weisungen lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 13). Demnach verfügen die Gerichte über einen gewissen Spielraum. 
 
Das Obergericht hat sich mit den Weisungen auseinandergesetzt und seine Gründe dargelegt, weshalb es die Geschwindigkeit von 153 km/h als erwiesen erachtet. Angesichts der Umstände, namentlich der langen Messstrecke bei gleichbleibendem Nachfahrabstand und der deutlichen Abweichung von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durfte das Gericht ohne Willkür von den Voraussetzungen für Nachfahrkontrollen gemäss den Technischen Weisungen abweichen. Der Polizeiwagen ist dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nach Angabe des Obergerichts auf einer Strecke von 18 km gefolgt. Gemäss Polizeirapport waren keine weiteren Fahrzeuge auf der gleichen Fahrbahn unterwegs. Der Tachometer des Polizeiwagens wurde gleichentags geeicht und die Messabweichung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Unter diesen Umständen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch zur Nachtzeit eine zuverlässige Aussage über die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs möglich. 
5.3 Demnach kann von einer Verletzung des Willkürverbots nicht die Rede sein, die Rüge ist unbegründet. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts. Der Polizeirapport vom 28. Juni 2004 sei erst vier Tage nach dem Vorfall erstellt worden. In den Akten fehlten aber entsprechende Handnotizen. Dies zeige, dass Geheimakten angelegt worden seien. 
6.1 Es ist unklar, ob der Polizeirapport aufgrund von Handnotizen erstellt wurde (Vernehmlassung Obergericht); allfällige Handnotizen wären aber praxisgemäss nicht in die Akten aufgenommen worden (Vernehmlassung Staatsanwaltschaft). 
 
Fest steht hingegen, dass die Polizei den Vorfall vom 24. Juni 2004 aktenkundig gemacht hat. Einer der beiden beteiligten Polizisten verfasste vier Tage später den Rapport, der detaillierte Angaben über das Geschehen enthält. Namentlich werden die Personalien des Beschwerdeführers und die Beschreibung seines Fahrzeuges aufgeführt; als Beilage wurde der Messstreifen der Eichung des Tachometers vom 24. Juni 2004 zu den Akten gelegt. Damit wurde die Geschwindigkeitskontrolle für die Akten ausreichend dokumentiert. 
6.2 Die kantonalen Gerichte stützten die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf Handnotizen, sondern auf den Polizeirapport und Zeugenaussagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die kantonalen Instanzen über Geheimakten oder andere, dem Beschwerdeführer nicht zugängliche Beweismittel verfügt hätten. In den Akten, die das Bundesgericht bei den kantonalen Behörden eingeholt hat, sind keine Handnotizen enthalten. Hingegen geht daraus hervor, dass dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren die Gelegenheit zur Akteneinsicht geboten wurde (Schreiben des Amtsstatthalteramtes Willisau vom 15. April 2005). Im Verfahren vor Obergericht wurden seinem Rechtsvertreter auf dessen Begehren die Akten zur Einsicht zugesandt (Schreiben des Obergerichts vom 8. November 2005). Die Rüge, das Akteneinsichtsrecht sei verletzt, ist unbegründet. 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: