Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.104/2006 /wim
Urteil vom 25. September 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
gegen
Y.________ (Schweiz) GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Budliger,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1 BV (Zivilprozess; Willkür; rechtliches Gehör; Zuständigkeit),
Staatsrechtliche Beschwerde [OG] gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (Beschwerdeführerin) betrieb vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 2001 die Y.________ Service Station in A.________ und später diejenige in B.________. Diese Tätigkeit beruhte auf Vereinbarungen mit der Y.________ (Schweiz) GmbH (Beschwerdegegnerin), die als Miet- bzw. Franchiseverträge bezeichnet waren. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin durch Kündigung herbeigeführten Beendigung der Vertragsbeziehung kam es zu Differenzen. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 25. Januar 2001 vor dem Arbeitsgericht Zürich ursprünglich Fr. 454'643.70 nebst Zins und die Freigabe einer Bankgarantie. Sie ging davon aus, dass es sich beim Vertragsverhältnis entgegen seiner Benennung rechtlich um einen Arbeitsvertrag handle. In der Annahme, das Vertragsverhältnis sei als Franchisevertrag zu qualifizieren, bestritt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Zudem stellte sie die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche in Abrede und erhob für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses Widerklage auf unentgeltliche Übertragung der Autowaschanlage in ihr unbeschwertes Eigentum.
A.b Ohne einen formellen Entscheid über die Zuständigkeit zu fällen hiess das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 14. November 2002 im Betrage von Fr. 150'456.75 nebst Zins und in Bezug auf die Freigabe der Bankgarantie gut und schützte die Eventualwiderklage. Es qualifizierte das Vertragsverhältnis als Franchisevertrag, auf den zufolge der in gewissem Masse bestehenden Unterordnung der Klägerin die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts analog anwendbar seien.
A.c Auf Berufung beider Parteien hob das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Mai 2004 das angefochtene Urteil auf und wies das Arbeitsgericht an, in Beschlussesform über die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess indessen eine gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Dezember 2004 gut. Hierauf trat das Obergericht mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Klage nicht ein mit der Begründung, die Parteien seien nicht in einem Arbeitsvertrag verbunden, weshalb das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene eidgenössische Berufung ist das Bundesgericht am 14. Juni 2005 nicht eingetreten, und die gleichzeitig erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 14. März 2006 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
B.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 14. März 2006 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt.
1.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet somit im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip: der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3 S. 261 f.).
1.2 Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Es geht nicht an, in einer staatsrechtlichen Beschwerde bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben, als ob dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 161 f., mit Hinweisen).
1.3 Zu beachten ist ferner, dass neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV nicht zulässig sind (BGE 129 I 74 E. 6.6 S. 84; 128 I 354 E. 6c S. 357; 118 III 37 E. 2a S. 39, je mit Hinweisen). Richtet sich - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid bloss auf vorgebrachte Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen hatte (§ 290 ZPO/ZH), können daher vor Bundesgericht nur solche Verfassungsverletzungen des Sachrichters weiterhin gerügt werden, die der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäss vorgebracht hatte. Bei seiner Überprüfung, wieweit dies der Fall ist, hat sich das Bundesgericht - wie sich wiederum aus dem Rügeprinzip ergibt - an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zu den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers zu halten, es sei denn, dieser weise auch sie als willkürlich aus.
2.
2.1 Das Kassationsgericht nahm im Einklang mit dem Obergericht an, aufgrund des von der klagenden Partei vorgebrachten Sachverhalts dürfe von Amtes wegen geprüft werden, ob der behauptete Anspruch in jenem Rechtsgebiet anzusiedeln sei, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vorliegend: des Arbeitsgerichts) begründet. Dieses dürfe zu einer von jener der klagenden Partei abweichenden rechtlichen Betrachtung gelangen und gegebenenfalls seine Zuständigkeit verneinen. Mit dem Obergericht qualifizierte das Kassationsgericht das Verhältnis zwischen den Parteien als Franchise-, jedenfalls nicht als Arbeitsvertrag. Dies bedeute aber nicht, dass das zuständige Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Subordinationsverhältnis nicht prüfen könne und dies allenfalls zur analogen Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften führe.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Frage, ob ein arbeitsrechtliches Unterordnungsverhältnis vorliege, könne nur durch Beweise, insbesondere Zeugen, ermittelt werden. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vor Kassationsgericht verschiedene Indizien bezeichnet, zu welchen sie das Obergericht zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs zum Beweis hätte zulassen müssen. Indem das Obergericht sich nur auf den Vertragswortlaut und nicht auf die faktischen Verbindlichkeiten gestützt habe, sei es zudem in Willkür verfallen. Durch das Vorgehen des Kassationsgerichts werde die Anwendung der zwingenden Normen von Art. 319 ff. OR ohne zureichende Beweismöglichkeit der klagenden Partei verneint. Zudem verstosse der angefochtene Entscheid gegen die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen entwickelten Grundsätze zur Zuständigkeitsprüfung.
2.3 Ist eine Tatsache sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren materielle Begründetheit erheblich (doppelrelevant), ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in einem einzigen Prüfungsstadium zu untersuchen. Grundsätzlich erfolgt diese Prüfung erst im Stadium der materiellen Beurteilung (BGE 131 III E. 5.1 S. 157; 122 III 249 E. 3b/bb S. 252 mit Hinweisen). Nur wenn es für die Zuständigkeit einer weiteren, nicht bereits in den anspruchsbegründenden Vorbringen enthaltenen Sachbehauptung bedarf und diese bestritten wird, ist hierüber Beweis zu führen (BGE 122 III 249 E. 3b/cc S. 252 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die rechtliche Würdigung der vom Kläger behaupteten Tatsachen ist das Gericht aber in keinem Fall an die Auffassung des Klägers gebunden (Hauser/Schweri N. 21 Vorbemerkungen zu § § 1 ff. GVG /ZH). Soweit sich die Unzuständigkeit des Gerichts schon aus den Vorbringen des Klägers selbst ergibt, ist unerheblich, ob die tatsächlichen Behauptungen zutreffen. Eine Beweisabnahme erübrigt sich.
2.4 Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, ob ein Arbeitsvertrag vorliege, sei sowohl als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit als auch für die Begründung ihres Anspruches relevant. Da die Zuständigkeit umstritten sei, müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beweisverfahren durchgeführt werden. Für die Zuständigkeit dürfe nicht allein auf den Vertragstext abgestellt werden.
2.4.1 Soweit bestrittene Tatsachen sowohl für die Begründetheit des Anspruchs als auch die Zuständigkeit massgeblich sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gerade kein Beweisverfahren durchzuführen, sondern allein auf die Behauptungen des Klägers abzustellen (BGE 131 III E. 5.1 S. 157; 122 III 249 E. 3b/bb S. 252 mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht nachvollziehbar.
2.4.2 Das Obergericht hat gemäss den Feststellungen des Kassationsgerichts auf den geltend gemachten Sachverhalt und dessen Begrünung abgestellt und von Amtes wegen geprüft, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Mit der Begründung, aus den behaupteten Tatsachen sei nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 319 OR zu schliessen, verneinte es die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Kassationsgericht billigte dieses Vorgehen und fügte bei, es sei durchaus möglich, dass das in der Sache zuständige Gericht aus den betreffenden Vorbringen zusätzliche Gesichtspunkte für die Begründetheit der Klage ableiten könne und müsse. Damit stellte es klar, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Beweisführung vor dem zuständigen Sachgericht erhalten bleibt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch insoweit nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten stellt sich nur noch die Frage, ob das Kassationsgericht verfassungskonform davon ausgehen durfte, bereits gestützt auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin sei die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu verneinen. Die Beschwerdeführerin müsste mithin darlegen, dass es aufgrund ihrer Vorbringen willkürlich ist, das Vertragsverhältnis als Franchisevertrag zu qualifizieren.
3.1 Das Kassationsgericht hält fest, das Obergericht habe einlässlich dargelegt, weshalb es die zwischen den Parteien geltende Vertragsbeziehung als Franchise- und nicht als Arbeitsverhältnis betrachte. Es habe zahlreiche Indizien aufgeführt, die gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen: Betitelung der Verträge, Tätigung diverser Investitionen durch die Beschwerdeführerin gleich einer Selbständigerwerbenden, Leasingverträge für die Autowaschanlage und vier Hochleistungsstaubsauger, Bankgarantie, Eintrag als Einzelfirma im Handelsregister, Abrechnung mit der AHV durch die Beschwerdeführerin selbst, keine fixe Entlöhnung durch die Beschwerdegegnerin sondern Privatbezüge, offenbar finanziert über einen aus Tankstelleneinnahmen gespeisten Bankkredit. Die Beschwerdeführerin habe sodann keine festen Arbeitszeiten einhalten und ihre Ferien nicht melden müssen. Sie habe keine Vorgesetzten gehabt. Zwar seien die Öffnungszeiten vorgegeben gewesen, es sei ihr aber freigestanden, zu entscheiden, wann sie persönlich habe anwesend und in welchem Umfang arbeitstätig sein wollen. Sie sei berechtigt und verpflichtet gewesen, auf eigene Rechnung Hilfspersonen zur Führung der Station anzustellen und über deren Entlöhnung zu entscheiden, was sie auch getan habe. Das Obergericht hat nach dem angefochtenen Beschluss auch nicht verkannt, dass der Tankstellenvertrag eine Einbindung in das Vertriebskonzept der Beschwerdegegnerin bedingt habe, was teilweise mit einer Weisungsgebundenheit einhergegangen sei (betreffend Abnahme- und Lieferantenverpflichtungen, Grundsätze für Verkauf und Präsentation, Öffnungszeiten, Weiterbildung etc.). Diese und weitere Vorgaben betreffend Budgetplanung, Rechnungsführung und Präsenz in der Station hätten zwar in die unternehmerische Freiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen, reichten aber zur Annahme des für den Arbeitsvertrag typischen Subordinationsverhältnisses nicht aus, zumal es bei Abschluss des Vertrages auch der Wille der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihre formelle Selbständigkeit zu wahren und dennoch am Vertriebssystem der Beschwerdegegnerin teilzunehmen. Welche der dargelegten tatsächlichen Annahmen des Obergerichts willkürlich hätten sein sollen und inwiefern ein Beweisverfahren neue tatsächliche Erkenntnisse hätte bringen sollen, welche die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nahegelegt hätten, hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Kassationsgerichts nicht aufgezeigt. Die Rüge, es seien keine Zeugen einvernommen worden, sei zu pauschal, um einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen.
3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht hinreichend mit dem Entscheid des Obergerichts auseinandergesetzt hat, konnte das Kassationsgericht die Rügen der Beschwerdeführerin ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte für unzulässig erachten. Diesbezüglich genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin lediglich auf ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren hinweist und behauptet, sie habe die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hinreichend begründet.
3.3 Überdies ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs willkürlich, in der Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien und in der Absicht der Beschwerdeführerin, ihre Selbständigkeit zu bewahren, Indizien zu erblicken, die gegen einen Arbeitsvertrag sprechen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Abschluss der Leasingverträge im Ergebnis nichts zu ändern, selbst wenn sie zuträfen.
3.4 Auch soweit die Beschwerdeführerin auf einzelne Erwägungen des Kassationsgerichts Bezug nimmt, fehlt den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend die erforderliche Klarheit.
3.4.1 Was die Beschwerdeführerin mit Bezug auf eine Bankgarantie, welche sie im Jahre 1993 habe leisten müssen, ausführt, findet zum einen im angefochtenen Beschluss keine Stütze. Zudem legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern die Leistung einer Bankgarantie auf ein arbeitsrechtliches Unterordnungsverhältnis schliessen lassen soll.
3.4.2 Mit Bezug auf die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keinen fixen Lohn bezogen, bringt die Beschwerdeführerin in der staatsrechtlichen Beschwerde vor, dies sei gerade Teil der Argumentation vor den kantonalen Sachgerichten. Damit werde gesagt, dass ihr verbindliche, von der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Budgetpläne vorgelegt, wegen diverser "Anpassungen" (Marge im Laden, Benzinpreise usw.) nie eingehalten worden seien, was die Beschwerdeführerin explizit gerügt habe. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern sie mit der Annahme, dass ein Franchisevertrag vorliegt, unvereinbar wären. Eine Verfassungsverletzung durch das Kassationsgericht lässt sich damit nicht aufzeigen.
3.4.3 Weiter gibt die Beschwerdeführerin die Feststellung, sie habe ihre Privatbezüge offenbar über einen Bankkredit finanziert, der aus Einnahmen aus dem Tankstellenbetrieb gespiesen worden sei, als neu, aktenwidrig und im Ergebnis lebensfremd aus. Soweit sie dazu geltend macht, so etwas habe nicht einmal das Obergericht behauptet, ist sie auf dessen Beschluss, Seite 10 oben hinzuweisen. Dass sie dem Kassationsgericht diesbezüglich eine substanziierte Rüge vorgetragen hätte, legt sie nicht dar. Ihre in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Willkürrüge bleibt daher ausser Acht.
3.4.4 Sinngemäss beanstandet die Beschwerdeführerin weiter, dass das Kassationsgericht die Feststellungen, sie habe auf eigenes Risiko und eigene Gefahr gearbeitet und sie habe ihre Präsenzzeit frei wählen können, wenngleich sie zu persönlichem Einsatz verpflichtet gewesen sei, nicht als willkürlich erachtet hat. Zugleich rügt sie, dass die kantonalen Gerichte in diesen Umständen Indizien gegen das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses gesehen hat. Welche substanziierten Rügen die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht diesbezüglich vorgetragen hat, legt sie jedoch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar und ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
3.5 Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Annahme, gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin liege ein Franchiseverhältnis vor, offensichtlich unhaltbar ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. Ingesamt laufen die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf hinaus, dass sie dem Obergericht hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Subordinationsverhältnisses vorwirft, die Elemente, welche dafür und welche gegen ein Franchiseverhältnis sprechen, falsch gewichtet zu haben. Sie zeigt aber nicht auf, dass das Kassationsgericht kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt haben soll, als es ihre entsprechenden Rügen als pauschal und nicht hinreichend substanziiert verwarf. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder des Willkürverbots lässt sich auf diese Weise nicht begründen. Damit fällt auch der Vorwurf der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV in sich zusammen.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: