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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_668/2008 
 
Urteil vom 25. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Juli 2008. 
 
Nach Einsicht 
 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008, worin der Erlass einer Rückforderung zu Unrecht geleisteter Arbeitslosengelder wegen grobfährlässigen Bezugs derselben verweigert worden ist, 
in die Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel), worin W.________ dem Bundesgericht mitteilt, über kein Geld zur Bezahlung des Rückforderungsbetrages zu verfügen, 
in das Schreiben vom 25. August 2008, mit welchem W.________ auf die Anfrage des Bundesgerichts vom 7. August 2008, ob die erste Eingabe als Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid zu verstehen sei, reagiert, 
in Erwägung, 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, worauf das Bundesgericht in der Anfrage vom 7. August 2008 zusätzlich und ausdrücklich verwiesen hat, 
dass (auch) die zweite Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag, verweist der Einleger doch erneut pauschal auf seine finanziellen Verhältnisse, ohne in der Sache selbst Anträge zu stellen und darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Eingaben wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. September 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel