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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_742/2012 
 
Urteil vom 25. September 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
als Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des E.________ vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012, 
in die weiteren Eingaben des E.________ vom 18. und 20. September 2012, 
 
in Erwägung, 
dass die einzige dem Bundesgericht innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012 eingereichte Beschwerde des E.________ vom 14. September 2012 offensichtlich keine gültige Beschwerde darstellt, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 20. September 2012 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden sind, 
dass überdies die Eingaben vom 18. und 20. September 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls offensichtlich nicht zu genügen vermögen, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. September 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz