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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_257/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene O.________ war als Lehrling der R.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. August 1981 mit dem Fahrrad verunfallte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Für die verbliebenen Folgen des Unfalles sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. August 1986 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % ab 16. Mai 1983 eine Invalidenrente gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 8'028.- und ab 1. Mai 1985 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 31'387.- zu. 
Nachdem sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert hatte, erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 15. Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 den für die Invalidenrente massgebenden Invaliditätsgrad per 1. Juni 2012 auf 100 %, hielt jedoch weiterhin an einem versicherten Verdienst von Fr. 31'387.- (jedoch unter gleichzeitiger Zusprache einer Teuerungszulage in der Höhe von 73,2 % dieses Verdienstes) fest. 
 
B.   
Die von O.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. November 2012 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt O.________, der versicherte Verdienst, welcher den Rentenzahlungen ab 1. Juni 2012 zu Grunde liege, sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auf Fr. 63'738.- festzulegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte aufgrund eines Rückfalles zu seinem Unfall vom 16. August 1981 ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % hat. Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst, welcher dieser Rentenzahlung zu Grunde zu legen ist. 
 
3.  
 
3.1. Wie bereits unter altem Recht (vgl. Art. 78 Abs. 2 KUVG) werden die Invalidenrenten der Unfallversicherung nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG), der grundsätzlich dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn entspricht (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dieser versicherte Verdienst wird in der Folge nicht mehr angepasst; um die Renten vor Kaufkraftverlust zu schützen, erhalten die Bezüger von Renten Teuerungszulagen, welche aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise festgesetzt werden (vgl. Art. 34 UVG). Dabei wird bei der erstmaligen Berechnung der Zulage die seit dem Unfalljahr aufgelaufene Teuerung ausgeglichen (vgl. Art. 44 UVV). Dementsprechend wird gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades infolge eines Rückfalles oder Spätfolgen der versicherte Verdienst nicht angepasst (BGE 119 V 484 E. 4b S. 492; Urteil U 286/01 vom 8. März 2002 E. 2b).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass in seinem Fall diese Grundsätze korrekt angewendet wurden, erachtet diese jedoch als ungerecht und stossend.  
Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Das System der Unfallversicherung, die Höhe der Rentenleistungen an den versicherten Verdienst und damit an den Vorunfalllohn und nicht an das mutmasslich entgangene Einkommen zu knüpfen, stellt einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers dar. Über einen solchen kann sich das Bundesgericht auch dann nicht hinwegsetzen, wenn er im Einzelfall zu Resultaten führt, welche als ungerecht empfunden werden können (vgl. auch den Hinweis des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts an den Gesetzgeber in BGE 118 V 293 E. 2f S. 298). Als Gründe für diesen Entscheid des Gesetzgebers, die Renten aufgrund des versicherten Verdienstes zu ermitteln, werden in der Lehre einerseits das Finanzierungsverfahren und Praktikabilitätsüberlegungen, andererseits aber auch die etwa vom Haftpflichtrecht abweichende Zielsetzung des Unfallversicherungsrechts genannt. So wird nicht eine volle Kompensation des durch das Unfallereignis entstandenen Schadens, sondern lediglich eine angemessene Deckung des Erwerbsausfalles angestrebt (vgl. André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 201 ff., S. 203 f.). Ebenfalls einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers stellt die Regel dar, die Teuerungszulagen einzig aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise ohne Einbezug der Lohnentwicklung (und damit nach anderen Grundsätzen als die Anpassung der AHV-Renten nach Art. 33ter AHVG) festzusetzen. Dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - er keine Chance gehabt hat, den nach dem Unfall erkämpften, über der Teuerung liegenden, Mehrverdienst in irgendeiner Art und Weise so zu versichern, dass er bei einer Verschlimmerung seines Zustandes aufgrund des ursprünglichen Ereignisses eine Deckung gehabt hätte, trifft grundsätzlich zu. Anders verhält es sich lediglich in Bezug auf einen erneuten Unfall (vgl. Art. 24 Abs. 4 UVV). Es gehört denn auch zum Wesen jeder Versicherung, dass die Deckung nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht neu begründet oder erhöht werden kann (vgl. auch Art. 9 VVG, wonach im Privatversicherungsrecht die gegen diesen Grundsatz verstossenden Verträge nichtig sind). Ausnahmen von diesem Rückwärtsversicherungsverbot bräuchten eine gesetzliche Grundlage. Da bei der Bemessung der Rente des Versicherten eine Teuerungszulage von immerhin 73,2 % des versicherten Verdienstes berücksichtigt wurde, trifft auch seine Aussage nicht zu, er könne mit der zugesprochenen Rente keinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten. 
 
3.3. Bestehen demnach keine hinreichende Gründe (vgl. BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361), um auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, so ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung den zur Bemessung der Rente massgebenden versicherten Verdienst auf Fr. 31'387.- festgesetzt haben. Die Beschwerde des Versicherten ist demgemäss abzuweisen.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold