Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_324/2014
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Urteil vom 25. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 17. November 2012 gegen 2:30 Uhr fand im Eingangsbereich des Nachtclubs D.________ in Zürich eine Auseinandersetzung zwischen X.________ und den Türstehern A.________, B.________ und C.________ statt. X.________ alarmierte die Stadtpolizei Zürich um 2:42 Uhr. Am 6. Dezember 2012 erstattete er Strafanzeige gegen die drei Türsteher wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten.
B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 10. April 2013 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Februar 2014 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die sich ergebenden Tatverdächtigen, insbesondere gegen C.________, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
D.
A.________, B.________ und C.________ reichten keine Vernehmlassungen ein. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten darauf.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz geht von einem Faustschlag und einem Handgemenge mit nachfolgender Fixierung des Beschwerdeführers am Boden aus. Der Beschwerdegegner 4 sei an der Fixierung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten an den Handgreiflichkeiten nicht teilgenommen. Hinsichtlich des Faustschlages bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 4 der Täter sei. Der Beschwerdeführer sei laut und aggressiv aufgetreten und habe sich anhaltend geweigert, die Örtlichkeit zu verlassen. Er habe offenbar zu einer eskalierenden Situation beigetragen. Eine Bestrafung der Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten erscheine gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB als unwahrscheinlich. Bezüglich des dem Beschwerdegegner 4 vorgeworfen Faustschlages erscheine eine "zunehmend aggressive und aufgeheizte Grundstimmung" als glaubhaft. Eine Putativnotwehrsituation scheine "jedenfalls nicht unglaubhaft" und es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Türsteher mit einem Messer bedrohte. Infolge der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten sei es nicht mehr möglich, den Sachverhalt - auch hinsichtlich allfälliger Anzeichen einer akuten Bedrohung - in einer für eine Verurteilung genügenden Weise zu erstellen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine zeitlich entfernte staatsanwaltliche Einvernahme zusätzliche Informationen liefern solle.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner 4 in Putativnotwehr gehandelt haben könnte oder die Tätlichkeiten aufgrund einer möglichen Provokation durch den Beschwerdeführer oder im Sinne einer Retorsion ( Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB ) erfolgt sein könnten, genüge nicht, um die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zu rechtfertigen.
1.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli-zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch erlassen werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2010 E. 2.6).
1.3.1. Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Täter einer Beschimpfung von Strafe befreit werden, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Provokation). Tätlichkeiten sind als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wenn der Täter mit Beschimpfungsvorsatz handelte ( ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 393). Dies ist im Falle der Beschwerdegegner zu verneinen. Die Übergriffe, die der Beschwerdeführer erlitt, sind nicht als Beschimpfung zu werten. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist ausgeschlossen.
1.3.2. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist möglich, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (BGE 72 IV 20 E. 2; DONATSCH, a.a.O., S. 395). Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern mit Beschimpfungen oder Tätlichkeiten entgegentrat. Dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz "laut und aggressiv" war und er zu einer sich zuspitzenden Situation beigetragen haben soll, genügt für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB nicht.
1.3.3. Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das gleiche gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (BGE 93 IV 81).
Die Vorinstanz nimmt eine Notwehr- oder Putativnotwehrsituation aufgrund einer zunehmend aggressiven und aufgeheizten "Grundstimmung" an. Damit verletzt sie Bundesrecht. Vielmehr ist eine konkrete Bedrohung erforderlich. Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen der Betroffenen. Während der Beschwerdeführer angibt, er sei von den Türstehern grundlos zusammengeschlagen worden, behaupten die Beschwerdegegner 2 und 4, der Beschwerdeführer habe gedroht, sie mit einem Messer zu erstechen (Urteil, S. 9 und 11 ff.).
1.3.4. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz, wenn sie argumentiert, von weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft seien infolge Zeitablauf keine neue Erkenntnisse zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme etwa fünf Monate nach dem Tatgeschehen. Es ist nicht anzunehmen, dass zu diesem Zeitpunkt weitere Untersuchungen keine zusätzlichen Ergebnisse geliefert hätten. Zudem liegen polizeiliche Einvernahmen vor, welche sich nicht von vornherein einer eingehenderer Würdigung entziehen. Davon, dass offensichtlich ein Rechtfertigungsgrund besteht, kann nicht die Rede sein. Eine Strafuntersuchung ist zu eröffnen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
2.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Sache ist zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses