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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_575/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. August 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. August 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 22. August 2014 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt, 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht auf die bei ihr vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben vom 3. und 20. Juli 2014 androhungsgemäss nicht eintrat, weil er es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen habe, einerseits ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren mit hinreichender Begründung einzureichen, andererseits anzugeben, gegen wen und welchen Entscheid er Beschwerde führen wolle, sich darüber hinaus aus den eingereichten Akten keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts herleiten lasse, 
dass der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 13. und 22. August 2014 auf diese letzte, bereits für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigende Begründung mit keinem Wort eingeht, insbesondere nicht behauptet, einen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht anfechtbare und damit dessen Zuständigkeit begründende Verfügung eines Sozialversicherungsträgers ins Recht gelegt zu haben, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel