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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_241/2018  
 
 
Urteil vom 25. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Januar 2018 (IV.2017.00024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1970, meldete sich am 20. Oktober 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese teilte ihm am 15. Februar 2010 mit, die Arbeitsvermittlung werde infolge einer neuen Anstellung abgeschlossen, und verneinte mit Verfügung vom 12. Mai 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 3. April 2014 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht erteilte die IV-Stelle am 2. Februar 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining, das jedoch am 30. April 2015 vorzeitig abgebrochen wurde. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Zentrum B.________ AG, vom 23. Mai 2016 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 23. November 2016 ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als er die Zusprechung einer halben Invalidenrente schütze, und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten (Ziff. 1). Es sei die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle, zur rechtskonformen Abklärung/Begründung zurückzuweisen (Ziff. 2). 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 8C_743/2017 vom 16. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Aus der Beschwerde ergibt sich insgesamt, dass das unter Ziff. 2 gestellte Begehren auf Rückweisung zur weiteren Abklärung resp. Begründung lediglich als Eventualantrag zu verstehen ist, sofern der Antrag nach Ziff. 1 nicht gutgeheissen wird. 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 bestätigt hat. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588 mit Hinweisen), die Voraussetzungen einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 4 die wesentlichen ärztlichen Unterlagen zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. Mai 2014 und vom 15. Mai 2015, des Dr. med. von D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Juli 2014, vom 17. Juli 2015 und vom 11. Dezember 2016, des Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie, Polymedes Schmerzzentrum, vom 3. September 2015, des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 22. Januar 2016, der Frau lic. phil. G.________, Psychologin FSP, vom 4. September 2015 und vom 16. Dezember 2016, der Klinik H.________, vom 25. September 2013, der Klinik für Rheumatologie, Spital I.________, vom 25. November 2013, der Klinik J.________, vom 30. September 2014 sowie das Gutachten der Zentrum B.________ AG vom 23. Mai 2016 zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
 
6.   
Die Vorinstanz hat gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Zentrum B.________ AG vom 23. Mai 2016, welchem es vollen Beweiswert zuerkannte, für das Bundesgericht in verbindlicher Weise festgestellt (E. 1.2), dass dem Versicherten der angestammte Beruf nicht mehr, eine leidensangepasste, leichte Tätigkeit jedoch im Umfang von 50 % zumutbar ist. In der Folge nahm sie einen Einkommensvergleich vor und bestätigte gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % die zugesprochene halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2014. 
 
7.   
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
7.1. Er lässt geltend machen, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie sich nicht einlässlich mit allen seinen Einwänden auseinandergesetzt habe. Diese Rüge ist unbehelflich. Denn nach der Rechtsprechung ist nicht verlangt, dass sich das Gericht mit jeder einzelnen Rüge im Detail befasst. Vielmehr ist es ausreichend, wenn es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und die Begründung so abfasst, dass sich die betroffene Person Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und diesen in Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Der vorinstanzliche Entscheid genügt diesen Anforderungen zweifellos.  
 
7.2. Bei dem vom Versicherten mit seiner Beschwerde eingereichten Bericht der Stiftung K.________, vom 6. Februar 2018 handelt es sich um ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG, so dass im Folgenden nicht weiter darauf einzugehen ist.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der Zentrum B.________ AG vom 23. Mai 2016 vollen Beweiswert zuerkannt, da die beigezogenen Experten fachlich ausgewiesen seien, das Gutachten für die streitigen Belange umfassend sei, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten ergangen sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und die Schlussfolgerungen begründet seien; demnach seien die praxisgemässen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt. Die volle Arbeitsunfähgkeit im angestammten Beruf erscheine angesichts der rheumatologischen Diagnosen als nachvollziehbar. Die medizinisch theoretische Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht zu beanstanden, da die Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht habe abschliessend beurteilt werden können. Ausserdem stimme die attestierte Arbeitsfähigkeit mit der Beurteilung durch Dr. med. E.________ vom September 2015 überein und Dr. med. C.________ lege im Mai 2015 nicht dar, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen solle. Den Berichten des Dr. med. F.________ und der Ärzte der Klinik L.________ seien keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Zur Beurteilung aus psychiatrischer Sicht führt die Vorinstanz aus, der Experte begründe das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit damit, dass 2014 eine Anpassungsstörung ausgebrochen sei, allerdings ohne depressive Reaktion. Weiter halte er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass das geschilderte Aktivitätsniveau trotz der Anpassungsstörung auf eine erhaltene Tagesstruktur und regelmässige soziale Kontakte hinweise und gleichzeitig eine depressive Reaktion ausschliesse; denn beim Versicherten würden sich mit Ausnahme der angstgeprägten Zukunftsperspektive keine Anzeichen für eine depressive Reaktion oder eigenständige Depression feststellen lassen. Damit erscheine auch die volle Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar.  
 
7.3.2. Die Vorbringen des Versicherten lassen diese Beweiswürdigung weder als offensichtlich unhaltbar noch als willkürlich erscheinen, so dass sie nicht zu beanstanden ist (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 und E. 4.3 S. 54). Folglich ist im Weiteren von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit von 50 % ab 1. Oktober 2014 auzugehen.  
 
7.4. Entgegen der Ansicht des Versicherten sind auch die Berichte des Dr. med. von D.________ vom 11. Dezember 2016 und der Frau lic. phil. G.________ vom 16. Dezember 2016 nicht geeignet, das Gutachten vom 23. Mai 2016 in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass beide behandelnde medizinische Fachpersonen sind, so dass ihren Aussagen im Zweifelsfall nicht gefolgt werden kann (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), verfügen sie nicht über einen entsprechenden Facharzttitel und sind damit mangels fachlicher Ausbildung nicht in der Lage die überzeugende Einschätzung des psychiatrischen Experten in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Insbesondere aber setzen sie sich - wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt - auch nicht mit den Schlussfolgerungen im Gutachten der Zentrum B.________ AG vom 23. Mai 2016 auseinander, sondern beschränken sich auf die blosse Behauptung eines verschlechterten Gesundheitszustandes unter Wiedergabe ihrer subjektiven Wahrnehmungen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die beiden Berichten bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie nach Verfügungserlass erstellt wurden. Auch der Verweis auf das Urteil 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017, wo das Bundesgericht das Abstellen in einem psychiatrischen Teilgutachten auf einen zwei Jahre vor der Begutachtung angegebenen Tagesverlauf beanstandete, führt mangels Einschlägigkeit zu keinem anderen Ergebnis.  
 
7.5.  
 
7.5.1. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheilich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).  
 
7.5.2. Im hier zu beurteilenden Fall wird im voll beweiskräftigen Gutachten vom 23. Mai 2016 keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Diagnose gestellt, sodass auch keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 vorliegt. Insofern bedarf es nicht dem Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und einer Indikatorenprüfung. Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wird aber mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung von den Experten keine Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit einem unklaren Beschwerdebild festgestellt. Zudem haben sich Verwaltung und Vorinstanz bei der Bemessung des Invaliditätsgrades an die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 23. Mai 2016 gehalten. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden unklaren Beschwerdebilds ist weder eine Prüfung der Foerster-Kriterien noch der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich. Die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen gehen demnach an der Sache vorbei.  
 
7.6. Abgesehen von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit werden gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Einwände erhoben. Da sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für deren offensichtliche Unrichtigkeit ergeben, hat es bei der vorinstanzlich bestätigten halben Invalidenrente seit 1. Oktober 2014 sein Bewenden.  
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold