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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_844/2017  
 
 
Urteil vom 25. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2017 (IV.2017.00447). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, bis November 2003 als Gipser tätig, bezog seit November 2004 eine ganze Invalidenrente, welche in zwei Revisionsverfahren bestätigt wurde. Im September 2014 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich erneut eine Rentenrevision ein. Sie liess den Versicherten vom Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 5. Mai 2015). Am 25. September 2015 hob sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Oktober 2015 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2016 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Nach Beizug eines polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG vom 18. Januar 2017 hob die IV-Stelle die bislang ausbezahlte Invalidenrente wiederum auf Ende Oktober 2015 auf (Verfügung vom 24. März 2017).  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September 2017 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 24. März 2017 sei zu bestätigen mit der Feststellung, dass ab 1. November 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid vom 1. März 2016 richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. Juli 2015 unter Aufhebung der laufenden ganzen eine halbe Invalidenrente zuerkannt hat, wogegen die IV-Stelle die zuvor ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 24. März 2017 revisionsweise rückwirkend auf den 31. Oktober 2015 aufgehoben hatte. Ob der Beschwerdegegner über den 31. Oktober 2015 hinaus weiterhin eine (halbe) Rente der Invalidenversicherung beanspruchen kann, ist davon abhängig, ob die Depression, welche der Rentengewährung laut vorinstanzlichen Feststellungen hauptsächlich zugrunde gelegen hat, nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat oder ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 
2.2 Anzufügen ist, dass nach der früheren Rechtsprechung bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen wurde, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine IV-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196; Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017). Nur in der - seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz - ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295). 
2.3 In BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Katalogs von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) die Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). 
2.4 Gemäss früherem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht stand hält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8. S. 309). 
 
3.   
Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zu dessen Verbesserung im massgeblichen Zeitraum (BGE 133 V 108) werden nicht bestritten und sind für den Beschwerdegegner verbindlich. Laut Gutachten des MZR vom 5. Mai 2015, auf das sich die Vorinstanz beruft, leidet der Beschwerdegegner an einer mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ICD-10 F33.1. Ferner lägen kombinierte akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bezifferte der Gutachter auf 50 % für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Im psychiatrischen Teilgutachten des med. pract. B.________, medexperts AG, vom 18. Januar 2017 finden sich im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzt der Psychiater ebenfalls auf 50 %. In medizinischer Hinsicht ist daher von übereinstimmenden Beurteilungen und einer erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation im massgebenden Zeitraum seit 8. Januar 2013 (Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente gemäss vorinstanzlichem Entscheid) bis zur vorliegend angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 24. März 2017 auszugehen. Dies belegt eine revisionsrechtlich im Grundsatz erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
 
3.1. Nachdem in den Gutachten des MZR und der medexperts AG eine hälftige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung bejaht wurde, ist im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich relevant und eine revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente begründet ist, wie die Vorinstanz annimmt, oder ob die IV-Stelle die Rente - wie am 24. März 2017 verfügt und in der Beschwerde geltend gemacht - zu Recht ganz aufgehoben hat.  
 
3.2. Dem Gutachten der medexperts AG, insbesondere dessen psychiatrischem Teil, lassen sich verschiedene Aussagen zu den massgebenden Standardindikatoren entnehmen. Diese können zusätzlich zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid berücksichtigt werden, soweit diesbezüglich von einem vorinstanzlich unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden muss (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.3. Im Komplex Gesundheitsschädigung sind Behandlungserfolg oder -resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren. Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis durchgeführten Therapie weist auf eine negative Prognose hin.  
 
3.3.1. Festzuhalten ist im vorliegenden Fall zunächst, dass nach den verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz keine Komorbidität vorliegt. Gemäss Darlegungen im angefochtenen Entscheid ist der Versicherte seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung mit monatlichen Terminen. Eine Verbesserung wurde laut Vorinstanz bisher insofern erzielt, als die depressive Problematik nicht mehr in schwerem Ausmass vorliege. In mittelschwerem Ausmass bestehe sie jedoch seit mehreren Jahren trotz konsequent verfolgter Therapie unverändert, weil die chronische Lebererkrankung (Hepatitis B) die Behandlungsmöglichkeiten in medikamentöser Hinsicht einschränke. Bezüglich der mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung sei eine Therapieresistenz ausgewiesen. Gemäss Bericht des med. pract. C.________, leitender Arzt am Psychiatriezentrum D.________, vom 29. Juli 2016 ist eine Behandlung mit stärkerer Medikation wegen der bestehenden Lebererkrankung nicht möglich.  
 
3.3.2. Es trifft zu, dass das Leberleiden nach Auffassung der behandelnden Ärzte einer konsequenteren psychopharmakologischen Therapie entgegen gestanden hat. Erst med. pract. B.________, für das psychiatrische Teilgutachten der medexperts AG verantwortlich, beschrieb, wie eine Standardtherapie depressiver Symptome bei - hier vorliegender - chronischer Lebererkrankung aussehen würde. Der Therapievorschlag des Experten zeigt auf, dass eine Behandlung mit antidepressiver Medikation trotz der Leberkrankheit möglich gewesen wäre. Eine entsprechende Therapie wurde dem Beschwerdegegner jedoch nie empfohlen oder gar angeboten. Vielmehr hielt med. pract. C.________ fest, dass eine Behandlung mit stärkerer Medikation wegen der bestehenden Lebererkrankung nicht möglich sei.  
 
Das Fehlen einer konsequenten Psychopharmakotherapie kann dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen - zumindest bis zum vorliegend in zeitlicher Hinsicht relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 27. März 2017 - nicht entgegen gehalten werden. 
 
3.4. In Bezug auf den rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) beweisrechtlichen Aspekt der Konsistenz, worunter verhaltensbezogene Kategorien fallen, ergibt sich zunächst, dass zwar gewisse Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdegegner keinem allzu hohen Leidensdruck ausgesetzt ist. Darauf deutet zum einen die tiefe Kadenz der Besuche im Psychiatriezentrum in D.________ (alle fünf bis sechs Wochen) hin (vgl. BGE a.a.O. E. 4.4.2 S. 304). Medexperts-Gutachter med. pract. B.________ hält sodann fest, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vor allem in Beruf und Erwerb vorhanden ist, und weniger im Haushalt, in Freizeit und sozialen Aktivitäten. Dennoch bescheinigt der Arzt dem Exploranden insgesamt aber ein eingeschränktes Aktivitätsniveau seit Eintritt der Gesundheitsschädigung. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht ohne Weiteres verneinen.  
 
3.5. Was den sozialen Kontext anbelangt (BGE a.a.O. E. 4.3.3 S. 303), gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner über mobilisierbare Ressourcen verfügt, die eine Rückkehr vom geschützten Arbeitsplatz auf den ersten Arbeitsmarkt unterstützen könnten. So ist der Versicherte seit 2012 zum zweiten Mal verheiratet, pflegt Kontakte zu seiner Tochter aus erster Ehe, zu einem jüngeren, in Uster lebenden Bruder sowie zu einer Schwester. Gelegentlich erhält er am Wochenende Besuch von seinen Geschwistern. Dieses intakte familiäre Umfeld dürfte die kausal allein massgebenden Auswirkungen der Depression zu einem gewissen Teil mildern und ebenfalls dazu beitragen, dass der Beschwerdegegner mittelfristig beruflich wieder integrierbar ist.  
 
4.   
Zusammenfassend besteht ein von verschiedenen Faktoren begünstigtes Potential des Beschwerdegegners, sich sukzessive in den Arbeitsprozess eingliedern und die zur Zeit der Begutachtung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % steigern zu können. In diesem Sinne betont der Experte med. pract. B.________ denn auch, dass der Versicherte in seiner langjährigen halbtägigen Beschäftigung in geschützter Umgebung nicht in genügendem Masse gefordert werde und es deshalb aus psychiatrischer Sicht sinnvoll erscheine, ihn allmählich wieder dem Erwerbsleben zuzuführen. Der Beschwerdegegner könne dabei "langsam eine Tätigkeit verrichten", die nicht zu grosse Anforderungen an sein Leistungsvermögen stelle. 
Der mittelgradigen Depression des Beschwerdegegners ist somit auch in Anwendung der Standardindikatoren die Eignung, eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Ausmass von 50 % zu bewirken, jedenfalls im Zeitraum bis zur Verfügung vom 24. März 2017 nicht abzusprechen. Es bleibt damit im Ergebnis beim angefochtenen Entscheid. 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer